Allergeninformation bei Lieferung und Online-Bestellung
Kurz gesagt
Wer in Deutschland Speisen per Telefon, Online-Shop oder App verkauft, muss die Allergen-Angaben vor Vertragsschluss verfügbar machen und bei Lieferung oder Abholung erneut zur Verfügung stellen (Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, § 4 LMIDV). Verantwortlich ist, wer das Essen unter seinem Namen vermarktet.
Das Wichtigste
- Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verlangt auch bei nicht vorverpackten Speisen die Allergen-Angaben nach Art. 44 im Fernabsatz.
- Die Angaben müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a).
- Bei Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b); § 4 Abs. 3 Satz 3 LMIDV verlangt sie vor Übergabe.
- Werden andere geeignete Mittel statt der Bestellseite genutzt, sind sie eindeutig anzugeben und dürfen keine Zusatzkosten verursachen.
- Fehlen die Angaben vor Vertragsschluss, kann das mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 Nr. 3 LMIDV, § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB).
Dieser Artikel gilt für Deutschland und behandelt nur die zusätzlichen Pflichten beim Verkauf auf Distanz. Welche 14 Stoffgruppen anzugeben sind und wie die Angabe im Lokal aussieht, steht in Allergenkennzeichnung in der Gastronomie in Deutschland.
Was Art. 14 für Bestellungen auf Distanz vorschreibt
Fernabsatz im Sinne der Verordnung ist der Verkauf über jedes Kommunikationsmittel, mit dem ein Vertrag ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden kann (Art. 2 Abs. 2 Buchst. u der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Online-Shop, App und Plattform fallen darunter, ebenso eine Bestellung per Telefon.
Für nicht vorverpackte Lebensmittel ordnet Art. 14 Abs. 2 an, dass die nach Art. 44 vorgeschriebenen Angaben, das sind die Allergene nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, nach Art. 14 Abs. 1 verfügbar zu machen sind. Das heißt zweierlei: Die Angaben müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen, etwa der Bestellseite, oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden, die Sie eindeutig angeben. Dafür dürfen Sie den Gästen keine zusätzlichen Kosten berechnen. Und sie müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b).
Die deutsche Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 LMIDV fordert für nicht vorverpackte Lebensmittel generell, dass der Gast die Angaben vor Kaufabschluss und vor Übergabe zur Kenntnis nehmen kann.
Wer ist betroffen, was gilt für verpackte Ware?
Die Pflicht trifft den Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1). Das ist der Gastronom, dessen Name auf Karte, Bestellseite oder Verpackung steht.
Speisen, die ein Betrieb auf Wunsch am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf verpackt, gelten nach der Begriffsbestimmung nicht als vorverpackte Lebensmittel (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e); für sie gilt Art. 44 mit den Allergen-Angaben. Im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Ware, die zur Selbstbedienung angeboten wird, folgt dagegen § 4 Abs. 1 LMIDV mit weitergehender Kennzeichnung; diese Ware behandelt der Artikel nicht weiter. Verkaufen Sie zusätzlich fertig verpackte Ware, etwa abgefüllte Getränke oder verpackte Desserts, gilt für diese Art. 14 Abs. 1 vollständig: Alle verpflichtenden Angaben außer Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum müssen vor Vertragsschluss verfügbar sein, alle zur Lieferung.
Checkliste: Allergen-Angaben in jedem Bestellschritt
Die Spalte „Umsetzung“ sind Vorschläge der Redaktion für eine Bestellstrecke; die rechtliche Anforderung steht in der Spalte „Pflicht“.
| Bestellschritt | Pflicht | Rechtsgrundlage | Umsetzung (Vorschlag) |
|---|---|---|---|
| Speisekarte im Netz, Aushang, Flyer | Allergene je Gericht oder eindeutiger Verweis auf ein anderes Mittel | Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2; § 4 Abs. 3 LMIDV | Angabe beim Gericht oder Hinweis beim Gericht auf eine Allergenübersicht |
| Auswahl im Warenkorb, Konfigurator | Angaben müssen vor Vertragsschluss verfügbar sein, auch für Varianten und Extras | Art. 14 Abs. 1 Buchst. a | Zutaten-Auswahl (zum Beispiel Soße, Brot) aktualisiert die Allergenanzeige |
| Bestellung abschließen, Zahlung | Kein Vertragsschluss, bevor die Angaben verfügbar waren | Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; § 4 Abs. 3 Satz 3 LMIDV | Allergenhinweis nicht erst in der Bestätigungsmail |
| Telefonische Bestellung | Auch Telefon ist Fernkommunikation; die Angaben müssen vor Vertragsschluss verfügbar sein | Art. 2 Abs. 2 Buchst. u, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a | Auf Karte oder Website auf das Mittel verweisen, mit dem die Angaben abrufbar sind |
| Lieferung an den Gast oder Abholung durch den Gast | Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar; der Gast kann sie vor Übergabe des Lebensmittels zur Kenntnis nehmen (die Weitergabe an einen Fahrer ersetzt das nicht) | Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; § 4 Abs. 3 Satz 3 LMIDV | Beileger, Aufkleber oder Hinweis mit Abrufweg in der Tüte |
| Verpackte Zusatzartikel (Flaschen, Dessert) | volle Kennzeichnung außer Datumsangabe vor Vertragsschluss, alles bei Lieferung | Art. 14 Abs. 1 | Etikett des Herstellers bei Lieferung unversehrt lassen, Angaben online bereitstellen |
| Änderung der Rezeptur | Angaben müssen richtig sein | Art. 8 Abs. 2, 5 | Datenpflege in Shop und Kasse an eine Stelle |
Für Telefonbestellungen sagen Art. 14 und § 4 LMIDV nichts ausdrücklich dazu, ob die mündliche Auskunft nach § 4 Abs. 4 LMIDV als Mittel genügt. Planen Sie deshalb mindestens einen schriftlich oder elektronisch abrufbaren Weg ein und geben Sie ihn eindeutig an.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verantwortlicher ein nicht vorverpacktes Lebensmittel im Fernabsatz in den Verkehr bringt, obwohl die Allergen-Angaben vor Abschluss des Kaufvertrags nicht verfügbar sind, handelt ordnungswidrig (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 Nr. 3 LMIDV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB). Für vorverpackte Ware gilt das entsprechend, wenn die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 vor Vertragsschluss nicht verfügbar sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 16, § 6 Abs. 4 Nr. 2 LMIDV). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB). Fehlen die Angaben im Lokal, gilt zusätzlich § 4 Abs. 2 Satz 1 LMIDV mit demselben Rahmen.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, auf welchen Wegen Gäste bei Ihnen bestellen: Website, App, Plattform, Telefon, Abholung.
- Stellen Sie sicher, dass die Allergene je Gericht vor dem Vertragsschluss sichtbar sind und bei Extras und Varianten mitwechseln.
- Wenn die Angaben auf einer anderen Seite stehen: Verweisen Sie beim Gericht eindeutig darauf und verlangen Sie dafür kein Geld.
- Legen Sie bei Lieferung und Abholung einen Hinweis oder Beileger bei, der die Angaben bereithält.
- Aktualisieren Sie Shop, Karte und Beileger bei jeder Rezeptänderung gemeinsam.