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Allergeninformation in Österreich: Mündlich und schriftlich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich müssen Sie bei unverpackten Speisen und Getränken die Allergene aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angeben, die im Gericht verbleiben. Die Information ist unaufgefordert bereitzustellen; mündlich geht sie nur, wenn ein gut sichtbarer Hinweis aushängt, geschulte Auskunft erteilen und eine schriftliche Dokumentation vorliegt (§§ 2 bis 4 AIV).

Das Wichtigste

  • Betroffen: Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben (§ 2 AIV).
  • Die 14 Stoffgruppen stehen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (§ 2 Abs. 2 AIV).
  • Schriftlich: Karte, Aushang oder Schild; die Information ist unaufgefordert bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 AIV).
  • Mündlich nur mit gut sichtbarem Hinweis, geschultem Personal und schriftlicher Dokumentation (§§ 3 Abs. 2 und 3, 4 AIV).
  • Selbstbedienung mit im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf verpackter Ware: vollständige Kennzeichnung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung, keine mündliche Auskunft (§ 6 AIV).
  • Verstoß: Geldstrafe bis 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 70.000 Euro (§ 90 LMSVG).

Die Allergeninformationsverordnung (AIV) regelt, wie österreichische Betriebe der Gastronomie über Allergene informieren. Sie verlangt, dass die Information unaufgefordert bereitsteht; die mündliche Auskunft ist eine zulässige Alternative mit eigenen Voraussetzungen.

Was die Allergeninformationsverordnung verlangt

Wer unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgibt, muss die Stoffe und Erzeugnisse aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 weitergeben, die bei der Herstellung oder Zubereitung verwendet werden (§ 2 Abs. 1 AIV). Gemeint sind die 14 Stoffgruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite, Lupinen und Weichtiere (§ 2 Abs. 2 AIV). Anzugeben sind die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Zubereitung verwendet werden und, gegebenenfalls in veränderter Form, im Gericht verbleiben (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Die AIV setzt diese Vorgaben als Durchführungsbestimmung um (§ 9 AIV).

Die Informationen sind verfügbar und leicht zugänglich zu halten und den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 1 AIV). Sie müssen auf einer schriftlich geführten Dokumentation beruhen (§ 4 AIV).

Seit wann gilt die Pflicht

Die AIV ist seit 13. Dezember 2014 in Kraft (§ 10 Abs. 1 AIV). Sie setzt die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 um, die seit demselben Tag gilt. Die Schulungspflicht in § 3 Abs. 3 AIV besteht seit Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung BGBl. II Nr. 249/2017 hat sie geändert: Die dreijährliche Wiederholungspflicht und die Frist für den Nachweis der ersten Schulung entfielen. Die neue Fassung gilt seit 1. Oktober 2017 (§ 10 Abs. 2 AIV).

Für wen gilt die Pflicht

Die Pflicht trifft Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben. In der Gastronomie sind das Restaurants, Imbisse, Buffets, Take-away-Betriebe und Catering-Unternehmen. Auch Getränke wie Wein und Bier fallen darunter, wenn sie Allergene enthalten. Entscheidend ist, ob das Lebensmittel unverpackt abgegeben wird: ein Tagesmenü im Restaurant ist unverpackt, ein verpacktes Sandwich aus dem Regal dagegen vorverpackt.

Anders liegt es bei vorverpackter Ware in Selbstbedienung. Für Lebensmittel, die im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf verpackt und in Selbstbedienung abgegeben werden, sind die vollständigen Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend (§ 6 AIV). Die mündliche Auskunft ist hier nicht zulässig.

Mündlich oder schriftlich: die Entscheidungstabelle

Die Tabelle zeigt, welche Form in welcher Service-Situation zulässig ist. Schriftlich ist die Information in jeder Situation zulässig; mündlich nur unter den Voraussetzungen aus § 3 Abs. 2 und 3 AIV.

Situation Schriftlich Mündlich
Restaurant mit Speisekarte Angabe auf der Karte, etwa als Fußnote mit Legende Ja, mit gut sichtbarem Hinweis, geschultem Personal und schriftlicher Dokumentation
Buffet Schild am oder nahe dem Lebensmittel Ja, unter denselben Voraussetzungen
Take-away / Mitnahme Aushang in der Verkaufsstätte Ja, unter denselben Voraussetzungen
Selbstbedienung mit im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf verpackter Ware Vollständige Kennzeichnung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nein
Gemeinschaftsverpflegung / Catering Speise- oder Getränkekarte, Aushang Ja, unter denselben Voraussetzungen
Getränke (Wein, Bier) Angabe auf der Getränkekarte Ja, unter denselben Voraussetzungen

Beispiel: die Carbonara

Die Zeile ist erfunden. Sie zeigt dasselbe Gericht in zwei zulässigen Formen, hier für eine Carbonara mit Weizennudeln, Eiern und Parmesan.

Form Zeile Rechtsgrundlage
Schriftlich auf der Karte „Spaghetti Carbonara 13,50 Euro (1, 3, 7)“; am Kartenanfang: „Allergene: 1 Glutenhaltiges Getreide (Weizen), 3 Eier, 7 Milch …“ mit Hinweis beim Gericht § 3 Abs. 1 AIV
Mündlich Karte ohne Allergenangabe, dafür Aushang „Allergene werden mündlich genannt; eine Aufzeichnung liegt auf Nachfrage vor“ plus tatsächlich geführte Rezeptur- oder Allergenliste und geschultes Personal § 3 Abs. 2 und 3, § 4 AIV

Die Fußnotenzahl verweist nur dann auf den richtigen Stoff, wenn die Legende am Kartenanfang vollständig ist und die Sorte nennt. Ändern Sie ein Rezept, ändern Sie die Angabe ebenfalls.

Die Voraussetzungen für die mündliche Auskunft

Die mündliche Auskunft ist keine Freikarte. Sie ist zulässig, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind (§ 3 Abs. 2 AIV). Der Hinweis muss die mündliche Auskunft ankündigen; ein bloßes „Fragen Sie nach“ genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Die Auskunft erteilen dafür geschulte Personen, und der Nachweis über die Schulung ist zu dokumentieren (§ 3 Abs. 3 AIV). Die Informationen beruhen auf einer schriftlich geführten Dokumentation (§ 4 AIV). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die mündliche Auskunft nicht zulässig.

Was bei einem Verstoß droht

Wer Lebensmittel mit irreführenden Informationen in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung; die Geldstrafe kann bis zu 35.000 Euro betragen, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro (§ 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG). Gleiches gilt für den Verstoß gegen unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union, zu denen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zählt (§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Erfassen Sie je Gericht und Getränk die verwendeten Zutaten und ordnen Sie sie den 14 Gruppen zu.
  2. Wählen Sie die Form: schriftlich auf Karte, Aushang oder Schild, oder mündlich mit Hinweis.
  3. Hängen Sie bei mündlicher Auskunft den gut sichtbaren Hinweis aus.
  4. Lassen Sie die Personen, die mündlich Auskunft erteilen, schulen und dokumentieren Sie den Nachweis.
  5. Halten Sie die schriftliche Dokumentation aktuell und bei jeder Rezept- oder Lieferantenänderung auf dem Stand.

Häufige Fragen

Reicht ein Aushang „Allergene auf Anfrage“?

Ja, wenn er die mündliche Auskunft ankündigt. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn an gut sichtbarer Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind (§ 3 Abs. 2 AIV). Zusätzlich müssen die Auskunft erteilenden Personen geschult sein und die Informationen auf einer schriftlichen Dokumentation beruhen (§§ 3 Abs. 3, 4 AIV).

Muss ich auch Getränke wie Wein auf Allergene kennzeichnen?

Ja, wenn sie Allergene enthalten. Bei Wein ist Schwefeldioxid anzugeben, wenn der Gehalt 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 übersteigt (Anhang II Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Bier mit Gerste oder Weizen enthält glutenhaltiges Getreide (Anhang II Nr. 1).

Gilt die Pflicht auch bei Selbstbedienung mit verpackter Ware?

Ja, aber strenger. Für im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel in Selbstbedienung sind die vollständigen Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend (§ 6 AIV). Die mündliche Auskunft ist hier nicht zulässig.

Quellen

  1. Allergeninformationsverordnung (AIV), BGBl. II Nr. 175/2014, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Allergeninformationsverordnung (AIV), § 3, Fassung vom 13. Dezember 2014Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), § 90 Tatbestände, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 1. April 2025 (Art. 9, 10, 44; Anhang II)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am