Digitale Speisekarte in Deutschland: Pflichtangaben
Kurz gesagt
Eine digitale Speisekarte nennt in Deutschland Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer, Bedienungsgeld und Zuschlägen (§ 13 PAngV). Für unverpackt angebotene Speisen und Getränke sind Allergene vor Kaufabschluss leicht zugänglich anzugeben (§ 4 LMIDV) und Zusatzstoffe wie Farb- oder Konservierungsstoffe kenntlich zu machen, soweit Allergenangaben Pflicht sind, auf demselben Weg wie diese (§ 5 LMZDV).
Das Wichtigste
- Deutschland: Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat die Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben; die Preise schließen Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge ein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 PAngV).
- Deutschland: Das Preisverzeichnis ist gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor der Bestellung vorzulegen; neben dem Eingang ist zusätzlich ein Verzeichnis der Preise der wesentlichen Speisen und Getränke anzubringen (§ 13 Abs. 2 PAngV).
- Deutschland: Ein elektronisches Informationsangebot ist für Allergenangaben bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln zulässig, wenn es unmittelbar und leicht zugänglich ist und auf seine Bereitstellung hingewiesen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Satz 5 LMIDV).
- Deutschland: Zusatzstoffe wie Farb-, Konservierungs- oder Süßungsmittel sind bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln mit den vorgeschriebenen Angaben kenntlich zu machen, soweit Allergenangaben Pflicht sind, auf demselben Weg wie diese (§ 5 Abs. 1 und 2 LMZDV).
- Deutschland: Verstöße gegen die Allergenangabe oder die Zusatzstoffkennzeichnung können mit bis zu 50.000 Euro, gegen die Preisangabe mit bis zu 25.000 Euro Geldbuße geahndet werden.
Dieser Artikel gilt für Deutschland. Eine digitale Speisekarte ist eine Karte, die Gäste auf einem Bildschirm sehen, etwa über einen QR-Code am Tisch, eine Website oder ein Tablet. Für sie gelten dieselben Angabepflichten wie für die gedruckte Karte, mit eigenen Fragen zur Form. Die Einrichtung beschreibt QR-Code-Bestellung im Restaurant einführen. Details zu den Pflichten selbst stehen in Preisauszeichnung in der Gastronomie nach PAngV und Allergenkennzeichnung in der Gastronomie in Deutschland.
Was auf die Karte gehört
Die Tabelle zeigt, welche Angabe welche Vorschrift verlangt und worauf es bei der digitalen Fassung ankommt. Sie gilt für Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke unverpackt anbieten.
| Angabe | Was verlangt wird | Norm | Bei der digitalen Karte |
|---|---|---|---|
| Preise aller Speisen und Getränke | Angabe in einem Preisverzeichnis | § 13 Abs. 1 Satz 1 PAngV | Jeder Artikel hat einen Preis, auch Optionen mit Aufpreis |
| Gesamtpreis | Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben | § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 3 PAngV | Der Gesamtpreis steht in der Karte; ein Nettopreis allein genügt nicht |
| Bedienungsgeld und Zuschläge | im Preis enthalten | § 13 Abs. 5 PAngV | Kein Zuschlag, der erst im Warenkorb oder auf der Rechnung erscheint |
| Einheit, auf die sich der Preis bezieht | soweit es der Verkehrsauffassung entspricht | § 3 Abs. 2 Satz 1 PAngV | Füllmenge oder Portion neben dem Preis |
| Allergene | die Stoffe der 14 Gruppen aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die verwendet werden und im Gericht vorhanden sind; vor Kaufabschluss und vor Übergabe | Art. 44 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung; § 4 Abs. 2 und 3 LMIDV | Angabe auf der Karte oder in einem elektronischen Informationsangebot, das unmittelbar und leicht zugänglich ist |
| Hinweis auf die Bereitstellung | bei einem elektronischen Informationsangebot ein Hinweis beim Lebensmittel oder per Aushang, wie die Angaben bereitgestellt werden | § 4 Abs. 3 Satz 5 LMIDV | Hinweis im Lokal oder an der Karte, wo die Allergenangaben stehen |
| Zusatzstoffe | Kenntlichmachung mit den vorgeschriebenen Angaben, zum Beispiel „mit Farbstoff“ oder „mit Konservierungsstoff“ | § 5 Abs. 1 bis 3 LMZDV | Soweit Allergenangaben Pflicht sind, auf demselben Weg wie diese (Karte, Aushang oder elektronisches Angebot mit Hinweis) |
Die Angaben zu Allergenen dürfen auch in Fuß- oder Endnoten stehen, wenn bei der Bezeichnung des Gerichts in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 LMIDV). Die Angaben und der Hinweis dürfen nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden (Satz 6).
Preise: Was zur Form gesagt wird
§ 13 Abs. 2 Satz 1 PAngV verlangt, dass das Preisverzeichnis zum Zeitpunkt des Angebots gut lesbar angebracht, auf Tischen ausgelegt oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorgelegt wird. Der elektronische Weg kommt im Wortlaut nicht vor. Ob ein QR-Code auf dem Tisch dem Auslegen oder Vorlegen gleichsteht, sagt die Vorschrift nicht, und eine amtliche Auskunft dazu liegt nicht vor. Wer sicher gehen will, hält eine gedruckte Karte bereit und legt sie jedem Gast vor der Entgegennahme der Bestellung vor oder legt sie auf den Tischen aus (redaktionelle Einschätzung).
Davon unabhängig ist neben dem Eingang ein Preisverzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Speisen und Getränke anzubringen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PAngV). Ein Aushang mit QR-Code allein zeigt keine Preise.
Allergene und Zusatzstoffe im elektronischen Angebot
§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LMIDV lässt „sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote“ zu, wenn die Angaben für Gäste unmittelbar und leicht zugänglich sind. Was das für Ihre Karte heißt, regelt der Wortlaut nicht im Einzelnen. Prüfen Sie als eigene Auslegung, ob Gäste die Angaben sehen, ohne ein Konto anzulegen, ohne eine App zu installieren und ohne Wartezeit.
Die Angaben müssen so bereitgestellt werden, dass Gäste vor Kaufabschluss und vor Übergabe davon Kenntnis nehmen können (§ 4 Abs. 3 Satz 3). Bei einem elektronischen Angebot ist beim Lebensmittel oder im Aushang darauf hinzuweisen, wie die Angaben bereitgestellt werden (Satz 5). Als Alternative bleibt die mündliche Auskunft mit schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnung und sichtbarem Hinweis (§ 4 Abs. 4).
Für Zusatzstoffe verlangt § 5 Abs. 1 LMZDV bei unverpackt angebotenen Lebensmitteln die Kenntlichmachung mit den vorgeschriebenen Angaben, zum Beispiel „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, „mit Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“ oder „mit Süßungsmittel(n)“. Sie sind nach den Wegen des § 4 Abs. 3 und 4 LMIDV bereitzustellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1), und soweit Allergenangaben verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über dasselbe Medium wie diese (Nr. 2). Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 (zum Beispiel „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „gewachst“, „mit Phosphat“) können entfallen, wenn ein Zutatenverzeichnis vorliegt oder alle verwendeten Zusatzstoffe mit Klasse und Name oder E-Nummer in einem Aushang, einer Aufzeichnung oder einem elektronischen Angebot genannt werden, auf das hingewiesen wird (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2). Die Hinweise nach Nr. 9 bis 12 (zum Beispiel „mit Süßungsmittel(n)“, „enthält eine Phenylalaninquelle“, „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“) bleiben auch dann erforderlich.
Seit wann gilt das?
Die Preisangabenverordnung in ihrer heutigen Fassung gilt seit 28. Mai 2022; § 13 entspricht inhaltlich § 7 der früheren Verordnung. Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ist am 13. Juli 2017 in Kraft getreten, die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung am 9. Juni 2021. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird für Art. 44 seit 13. Dezember 2014 angewendet.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer die Preisangabe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder das Preisverzeichnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht rechtzeitig vorlegt, handelt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ordnungswidrig (§ 20 Nr. 1 und 4 PAngV). Die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 3 Abs. 2 WiStrG 1954).
Wer ein unverpacktes Lebensmittel ohne die Allergenangaben nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LMIDV abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 LMIDV). Dasselbe gilt für eine Abgabe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 LMZDV (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LMZDV). Die Geldbuße kann jeweils bis zu 50.000 Euro betragen (§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 2 LFGB).
Beispielzeile für die Karte
Die Zeile ist erfunden. Sie zeigt eine Position mit den drei Angaben.
| Bestandteil | Beispiel |
|---|---|
| Bezeichnung und Einheit | Räucherlachs-Bagel |
| Gesamtpreis | 9,80 Euro, Preis einschließlich Umsatzsteuer |
| Allergene | Weizen, Fisch, Milch, Sesam, ausgeschrieben oder als Kennzahl mit Legende |
| Zusatzstoffe | mit Konservierungsstoff |
Checkliste für Ihren Betrieb
- Zeigen Sie bei jedem Artikel der digitalen Karte den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, Bedienungsgeld und Zuschlägen (Deutschland, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 5 PAngV).
- Geben Sie die Einheit an, auf die sich der Preis bezieht, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (§ 3 Abs. 2 PAngV).
- Halten Sie ein Preisverzeichnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PAngV bereit: auslegen, anbringen oder vor der Bestellung vorlegen; neben dem Eingang hängt ein Verzeichnis der wesentlichen Speisen und Getränke.
- Nennen Sie je Gericht und Getränk die Allergene aus den 14 Gruppen, vor der Bestellung abrufbar, ohne Konto und ohne App.
- Weisen Sie beim Lebensmittel oder im Aushang darauf hin, wo die elektronischen Angaben stehen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 LMIDV).
- Kennzeichnen Sie Zusatzstoffe mit den Angaben nach § 5 Abs. 1 LMZDV auf demselben Weg wie die Allergenangaben, soweit diese Pflicht sind. Die Angaben nach Nr. 1 bis 8 können Sie durch ein Zutatenverzeichnis oder die Liste aller Zusatzstoffe mit Klasse und Name oder E-Nummer ersetzen; die Hinweise nach Nr. 9 bis 12 (Süßungsmittel, Phenylalanin, abführende Wirkung) bleiben.
- Aktualisieren Sie Preise, Allergen- und Zusatzstoffangaben bei jeder Rezept- und Preisänderung zugleich auf der digitalen und der gedruckten Karte.