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Bargeldobergrenze 10.000 Euro: Was ab 2027 gilt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ab 10. Juli 2027 dürfen Händler und Dienstleister in der EU, auch in Deutschland, Barzahlungen nur noch bis 10.000 Euro annehmen oder leisten; erkennbar zusammenhängende Zahlungen zählen zusammen (Art. 80 Verordnung (EU) 2024/1624). Bis dahin gelten für Güterhändler in Deutschland die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes. Zahlungen zwischen Privatpersonen sind ausgenommen.

Das Wichtigste

  • Die Verordnung (EU) 2024/1624 ist seit 9. Juli 2024 in Kraft und gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar ab 10. Juli 2027 (Art. 90).
  • Die Grenze betrifft Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen: höchstens 10.000 Euro je Barzahlung oder je Gruppe von Barzahlungen, die erkennbar zusammenhängen (Art. 80 Abs. 1).
  • Ausgenommen sind Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht beruflich handeln, sowie Zahlungen und Einlagen in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern (Art. 80 Abs. 4).
  • Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Obergrenzen festlegen und regeln die Sanktionen bei Verstößen (Art. 80 Abs. 2 und 5).
  • Für Güterhändler in Deutschland verlangt das Geldwäschegesetz heute bei Barzahlungen ab 10.000 Euro (bei Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin ab 2.000 Euro) die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a GwG).

Was gilt ab 10. Juli 2027?

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 (Geldwäscheverordnung, AMLR) legt fest, dass Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen nur in Höhe von höchstens 10.000 Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entgegennehmen oder vornehmen dürfen. Die Grenze gilt unabhängig davon, ob die Zahlung in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen erfolgt, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint.

Der Wortlaut nennt keine Branchen. Erfasst sind Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, soweit sie beruflich handeln (Art. 80 Abs. 4 Buchst. a). Die Grenze gilt für die Annahme und für die Leistung von Barzahlungen.

Zeitleiste: in Kraft, beschlossen, offen

Die Verordnung ist beschlossen und in Kraft, wird aber erst ab dem Geltungsbeginn angewendet. Die Tabelle trennt die Stufen.

Stand Datum Inhalt Rechtsgrundlage
Veröffentlichung im Amtsblatt 19. Juni 2024 Verordnung (EU) 2024/1624 Amtsblatt L, 19.6.2024
Inkrafttreten der Verordnung 9. Juli 2024 zwanzigster Tag nach Veröffentlichung Art. 90 Abs. 1
Zeit vor dem Geltungsbeginn bis 9. Juli 2027 Obergrenze der Verordnung noch nicht anzuwenden; in Deutschland Sorgfaltspflichten für Güterhändler bei hohen Barzahlungen § 10 Abs. 6a GwG
Geltungsbeginn der Obergrenze 10. Juli 2027 höchstens 10.000 Euro je Barzahlung oder erkennbar zusammenhängender Zahlungen Art. 80 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2
Bericht der Kommission bis 10. Juli 2030 Bewertung einer Anpassung der Obergrenze Art. 88 Buchst. d

Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 90 Abs. 3).

Was gilt in Deutschland bis dahin?

Bis zum Geltungsbeginn kommt es auf das Geldwäschegesetz an. Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG sind Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter in Zollfreigebieten. Güterhändler müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 10 Abs. 6a GwG):

Transaktion Schwelle Grundlage
Kunstgegenstände Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. a GwG
Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin (hochwertige Güter nach § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG) Barzahlungen von mindestens 2.000 Euro § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG
sonstige Güter, auch andere hochwertige Güter wie Schmuck, Uhren oder Fahrzeuge Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. c GwG

Das sind Sorgfaltspflichten, etwa die Identifizierung des Kunden, keine Zahlungsverbote.

Was ändert sich für Händler?

Ab 10. Juli 2027 ist die Annahme einer Barzahlung über 10.000 Euro nach Art. 80 Abs. 1 nicht mehr zulässig. Wer größere Beträge erhält, muss auf unbare Zahlung ausweichen, zum Beispiel Überweisung. Die Verordnung nennt dafür keine Zahlungsart.

Zur Orientierung dient ein erfundenes Beispiel (Beispielrechnung): Ein Gebrauchtwagenhändler verkauft ein Fahrzeug für 18.000 Euro. Zahlt der Kunde 9.000 Euro bar am Dienstag und 9.000 Euro bar am Donnerstag, hängen die Zahlungen erkennbar zusammen; zusammen übersteigen sie 10.000 Euro. Das ist nach Art. 80 Abs. 1 nicht zulässig. Zulässig wäre es, einen Teil per Überweisung zu verlangen, sodass die Barzahlung insgesamt 10.000 Euro nicht übersteigt.

Zur Frage, ob Sie Bargeld ablehnen dürfen, siehe Bargeld ablehnen: Was Händler dürfen und was nicht.

Wer ist ausgenommen?

Art. 80 Abs. 4 nennt zwei Ausnahmen:

  • Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft handeln. Ein Privatverkauf zwischen zwei Privatpersonen ist nicht erfasst.
  • Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern vorgenommen werden. Übersteigen sie die Obergrenze, werden sie der zentralen Meldestelle innerhalb der von ihr festgelegten Fristen gemeldet.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Obergrenze vorübergehend aussetzen, wenn unbares Geld aufgrund höherer Gewalt national nicht mehr als Zahlungsmittel verfügbar ist (Art. 80 Abs. 7).

Was droht bei einem Verstoß?

Art. 80 Abs. 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, gegen Personen, die beruflich gegen die Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen einschließlich Sanktionen einzuleiten. Die Höhe berechnen sie nach nationalem Recht so, dass sie im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht und abschreckend wirkt (Art. 80 Abs. 6). Eine deutsche Sanktionsvorschrift zu Art. 80 haben wir bis zum 13. Oktober 2026 nicht gefunden.

Welchen Spielraum haben die Mitgliedstaaten?

Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Obergrenzen festlegen (Art. 80 Abs. 2); bestehende niedrigere nationale Grenzen bleiben gültig (Abs. 3). Ob und wann Deutschland eine solche Grenze einführt, ist uns aus den geprüften Quellen nicht bekannt. Prüfen Sie vor Juli 2027, ob eine nationale Regelung beschlossen wurde.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb Barzahlungen über 10.000 Euro annimmt oder leistet, auch in mehreren Teilen für denselben Vorgang.
  • Bis 9. Juli 2027: Falls Sie Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG sind, erfüllen Sie die Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen ab den Schwellen des § 10 Abs. 6a GwG.
  • Ab 10. Juli 2027: Verlangen Sie bei Beträgen über 10.000 Euro eine unbare Zahlung.
  • Weisen Sie Ihr Verkaufspersonal auf die Zusammenrechnung zusammenhängender Zahlungen hin.
  • Prüfen Sie rechtzeitig, ob Deutschland eine niedrigere Grenze oder eine Sanktionsnorm beschlossen hat.

Häufige Fragen

Darf ich ab 10. Juli 2027 noch 12.000 Euro bar an der Kasse annehmen, wenn ich sie sofort bei der Bank einzahle?

Nein, ab dem 10. Juli 2027 nicht mehr. Die Obergrenze gilt für die Annahme der Barzahlung selbst (Art. 80 Abs. 1). Die Ausnahme für Einlagen in den Räumlichkeiten einer Bank (Art. 80 Abs. 4 Buchst. b) betrifft nach Erwägungsgrund 161 die Einzahlung von Einkünften auf Konten, nicht die Annahme einer einzelnen Zahlung über 10.000 Euro.

Zählt eine Anzahlung in bar mit?

Ja, wenn sie mit der Restzahlung erkennbar zusammenhängt. Art. 80 Abs. 1 rechnet mehrere Vorgänge zusammen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint. Beispiel (erfunden): Eine Anzahlung von 6.000 Euro und eine Restzahlung von 6.000 Euro bar für denselben Kauf überschreiten die Grenze, auch wenn jede Zahlung einzeln darunter liegt.

Gilt die Grenze auch, wenn ich als Händler selbst bar bezahle?

Ja. Art. 80 Abs. 1 verbietet Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen über 10.000 Euro entgegenzunehmen oder vorzunehmen. Zahlen Sie einen Lieferanten bar, gilt dieselbe Grenze.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Amtsblatt L vom 19.6.2024), Art. 80, Art. 90Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Geldwäschegesetz (GwG), § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten, Absatz 6aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Geldwäschegesetz (GwG), § 2 VerpflichteteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am