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Bargeld ablehnen: Was Händler dürfen und was nicht

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland sind Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 BBankG). Nach Auskunft der Bundesbank können Händler Bargeld nur ausschließen, wenn das vor Vertragsschluss vereinbart wird, etwa durch einen Aushang an der Kasse; sonst darf der Kunde bar zahlen. Im Handel muss niemand mehr als 50 Euro-Münzen je Zahlung annehmen.

Das Wichtigste

  • Euro-Banknoten sind in Deutschland das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG; Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 974/98).
  • Die Bundesbank nennt für den Handel in Deutschland die Vertragsfreiheit: Das Zahlungsmittel kann vor Vertragsabschluss vereinbart oder ausgeschlossen werden, zum Beispiel durch einen Aushang an der Ladenkasse; andernfalls kann mit Bargeld gezahlt werden.
  • Die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission lässt bei Einzelhandelsgeschäften Ausnahmen von der Annahme nur aus Gründen von Treu und Glauben zu, etwa bei fehlendem Wechselgeld oder einem im Vergleich zum Betrag unverhältnismäßigen Nennwert; die EZB nennt Schilder dafür nicht ausreichend.
  • Bei Euro-Münzen ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen; ausgenommen sind die ausgebende Behörde und die national benannten Personen (Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 974/98).
  • Behörden dürfen Barzahlung nur unter den vom EuGH am 26. Januar 2021 (C-422/19 und C-423/19) genannten Voraussetzungen ausschließen.

Was gilt für Banknoten?

Auf Euro lautende Banknoten sind in Deutschland das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG). Dasselbe Ergebnis folgt aus Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98: Die Euro-Banknoten haben als einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Die Bundesbank zieht daraus keinen Annahmezwang für jeden Verkauf. Sie schreibt, dass im deutschen Zivilrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt: Die Parteien können eine bestimmte Erfüllungsart vereinbaren oder ausschließen. Eine solche Einschränkung muss vor Vertragsabschluss vereinbart werden, zum Beispiel durch einen Aushang an der Ladenkasse. Anderenfalls kann mit Bargeld gezahlt werden.

Was sagt die EU-Empfehlung dazu?

Die Kommission hat 2010 die Empfehlung 2010/191/EU über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel veröffentlicht. Sie enthält Aussagen zu Zahlungsverpflichtungen:

  • Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, darf der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen nicht ablehnen (Nr. 1).
  • Bei Einzelhandelsgeschäften sollte die Annahme die Regel sein; eine Ausnahme ist nur aus Gründen von Treu und Glauben möglich, zum Beispiel wenn der Einzelhändler kein Wechselgeld hat (Nr. 2).
  • Banknoten in hoher Stückelung sollten angenommen werden; eine Ausnahme ist nur aus Gründen von Treu und Glauben möglich, zum Beispiel wenn der Nennwert der Note im Vergleich zum geschuldeten Betrag unverhältnismäßig ist (Nr. 3).

Die Europäische Zentralbank schreibt in ihren Fragen und Antworten dazu, dass Schilder oder Aushänge, die Barzahlungen oder bestimmte Stückelungen ausschließen, nicht ausreichen und dass ein berechtigter Grund nötig ist, etwa fehlendes Wechselgeld oder konkrete Sicherheitsrisiken durch große Bargeldmengen. Diesen Satz haben wir im Text der Empfehlung selbst nicht gefunden.

Die Bundesbank bewertet den Aushang für Deutschland anders: Er genügt als Vereinbarung vor Vertragsschluss, wenn er an der Ladenkasse hängt. Welche Sicht ein deutsches Gericht zugrunde legt, ist aus den Quellen nicht zu entnehmen.

Entscheidungstabelle: Bargeld ablehnen, nach Situation

Die Tabelle gilt für Deutschland und für Zahlungen in Euro. Sie nennt je Situation, was die Quellen sagen.

Situation Bargeld ablehnen? Grundlage
Kein Hinweis, Kunde zahlt im Laden mit Euro-Banknoten Nein; der Kunde kann bar zahlen Bundesbank-FAQ: ohne vorherige Vereinbarung kann mit Bargeld gezahlt werden; § 14 BBankG
Vor Vertragsschluss sichtbarer Aushang “Nur Kartenzahlung” Nach der Bundesbank zulässig; nach den EZB-FAQ genügt ein Schild allein nicht Bundesbank-FAQ; EZB-FAQ
Großer Schein (zum Beispiel 100, 200 oder 500 Euro) bei kleinem Betrag Die Bundesbank äußert sich nicht zur Stückelung, sondern allgemein: nur bei vorheriger Vereinbarung. Die Empfehlung lässt eine Ausnahme nur aus Gründen von Treu und Glauben zu, zum Beispiel bei einem im Vergleich zum geschuldeten Betrag unverhältnismäßigen Nennwert. Eine Grenze nach Stückelung enthält § 14 BBankG nicht § 14 BBankG; Empfehlung 2010/191/EU Nr. 3
500-Euro-Schein Ausgabe eingestellt, aber weiter gesetzliches Zahlungsmittel Bundesbank
Mehr als 50 Euro-Münzen in einer Zahlung Ja; ausgenommen sind die ausgebende Behörde und Personen, die das nationale Recht ausdrücklich benennt Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 974/98
Durchlöcherte, verfälschte oder anders als durch den Umlauf veränderte Münzen Ja § 3 Abs. 3 MünzG
Deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung Ja § 3 Abs. 1 Satz 1 MünzG
Vertrag, in dem vorab eine andere Zahlungsart vereinbart ist (zum Beispiel Kartenzahlung im Onlineshop) Ja; Vertragsfreiheit (unsere Anwendung des Bundesbank-Grundsatzes) Bundesbank-FAQ
Behörde oder öffentliche Stelle Nur innerhalb der vom EuGH genannten Grenzen EuGH C-422/19, C-423/19; Bundesbank
Barzahlung über 10.000 Euro eines Händlers ab 10. Juli 2027 nicht mehr zulässig Bargeldobergrenze

Was gilt für Behörden?

Der EuGH hat am 26. Januar 2021 entschieden, dass die Mitgliedstaaten die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel nicht selbst regeln dürfen. Sie dürfen ihre Verwaltung aber verpflichten, Geldleistungspflichten in bar zu akzeptieren. Eine nationale Regelung, die eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht in Euro-Banknoten ausschließt, steht dem Unionsrecht nicht entgegen, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind: kein Eingriff in den Status der Banknoten, keine faktische Abschaffung, Gründe des öffentlichen Interesses, Eignung und Erforderlichkeit (Tenor Nr. 2). Die Bundesbank fasst das so zusammen: Behörden können die Annahme nur im Rahmen der EuGH-Grenzen ausschließen oder beschränken.

Was droht bei einer Ablehnung?

Für das Ablehnen von Bargeld im Handel haben wir in den geöffneten Vorschriften keinen Bußgeldtatbestand gefunden. Zivilrechtlich kommt der Gläubiger, hier der Händler als Empfänger des Kaufpreises, in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Das setzt voraus, dass Bargeld nicht wirksam ausgeschlossen war; die Rechtsfolgen hängen vom Einzelfall ab.

Was ist geplant?

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung über das gesetzliche Zahlungsmittel von Euro-Banknoten und -Münzen vorgeschlagen. Nach der EZB hat das Europäische Parlament am 9. Juli 2026 seine Verhandlungsposition angenommen, nachdem der Rat dies bereits getan hatte; eine Verordnung ist damit noch nicht beschlossen (Rede vom 14. September 2026). Bis dahin gelten die obigen Regeln unverändert. Welche Einschränkungen eine künftige Verordnung zulässt, ist offen.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Wenn Sie in Deutschland Bargeld ausschließen oder begrenzen wollen: Weisen Sie vor Vertragsschluss gut sichtbar darauf hin, etwa am Eingang und an der Kasse. Beachten Sie, dass die EZB in ihren FAQ ein Schild allein nicht genügen lässt.
  • Halten Sie genug Wechselgeld bereit; fehlendes Wechselgeld nennt die Empfehlung 2010/191/EU (Nr. 2) als möglichen Grund nach Treu und Glauben.
  • Falls Sie Bargeld nicht vorab ausgeschlossen haben: Nehmen Sie Euro-Banknoten an. Bei großen Scheinen lässt die Empfehlung 2010/191/EU (Nr. 3) eine Ausnahme nur aus Gründen von Treu und Glauben zu, zum Beispiel bei einem im Vergleich zum Betrag unverhältnismäßigen Nennwert.
  • Bei Münzen: Sie müssen höchstens 50 Münzen je Zahlung annehmen.
  • Barzahlungen über 10.000 Euro sind ab 10. Juli 2027 nicht mehr zulässig.
  • Wenn Sie umgekehrt keine Karten annehmen wollen: Lesen Sie Kartenzahlungspflicht.

Häufige Fragen

Darf ich ein Schild "Nur Kartenzahlung" aufhängen?

Die Bundesbank hält einen solchen Aushang an der Kasse in Deutschland für möglich, wenn er vor Vertragsschluss sichtbar ist. Die EZB schreibt in ihren FAQ dagegen, Schilder oder Aushänge genügten nicht; die Empfehlung 2010/191/EU selbst spricht von einer Einigung der Parteien über andere Zahlungsmittel. Beide Aussagen stehen in den Quellen; eine verbindliche Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden.

Darf ich einen 500-Euro-Schein ablehnen?

Der 500-Euro-Schein ist weiter gesetzliches Zahlungsmittel; seine Ausgabe wurde eingestellt (Bundesbank). Für die Stückelung nennt § 14 BBankG keine Grenze. Die Empfehlung 2010/191/EU (Nr. 3) lässt bei hohen Stückelungen eine Ausnahme nur aus Treu und Glauben zu, zum Beispiel wenn der Nennwert im Vergleich zum geschuldeten Betrag unverhältnismäßig ist; ob das im Einzelfall genügt, ist aus den Quellen nicht zu entnehmen.

Gilt das auch im Onlineshop?

Dort wird die Zahlungsart vor Vertragsschluss festgelegt. Weil die Bundesbank für Deutschland die Vertragsfreiheit nennt (Zahlungsmittel kann vor Vertragsabschluss vereinbart werden), ist eine Auswahl ohne Barzahlung eine solche Vereinbarung. Das ist unsere Anwendung des Grundsatzes, keine Aussage der Bundesbank zum Onlinehandel.

Quellen

  1. Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG), § 14 NotenausgabeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Münzgesetz (MünzG), § 3 Annahme- und UmtauschpflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Art. 10 und 11Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Häufig gestellte Fragen zum Bargeld: Darf der Einzelhandel die Annahme von Bargeld als Zahlungsmittel verweigern?Deutsche Bundesbank · abgerufen am
  5. Bargeldstrategie des Eurosystems und Rolle des BargeldsDeutsche Bundesbank · abgerufen am
  6. Herstellung und Ausgabe des 500-Euro-Scheins wird eingestelltDeutsche Bundesbank · abgerufen am
  7. Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches ZahlungsmittelAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Häufig gestellte Fragen zum Bargeld: Dürfen Einzelhändler Zahlungen mit Bargeld ablehnen?Europäische Zentralbank · abgerufen am
  9. Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Januar 2021, verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19Gerichtshof der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Keynote speech by Piero Cipollone: The future of euro cash: trusted today, designed for tomorrow (Brüssel, 14. September 2026)Europäische Zentralbank · abgerufen am