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Datenschutz für Kassensysteme in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) gilt seit 1. September 2023 für Kassenbetreiber in der Schweiz, sobald Kassen-, Treue- oder Belegdaten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet sind. Verlangt werden rechtmässige und verhältnismässige Bearbeitung (Art. 6 DSG), risikogerechte Datensicherheit (Art. 8 DSG), Information bei der Beschaffung (Art. 19 DSG) sowie die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit an den EDÖB, wenn sie voraussichtlich zu einem hohen Risiko führt (Art. 24 Abs. 1 DSG).

Das Wichtigste

  • Das revidierte DSG (SR 235.1) und die DSV (SR 235.11) sind seit 1. September 2023 in Kraft.
  • Der anonyme Papierbon ohne jede Zuordnung ist keine Personendaten; mit Kundenkarte, Name oder E-Mail-Adresse greift das DSG (Art. 5 Bst. a DSG).
  • Unternehmen unter 250 Beschäftigten am 1. Januar führen kein Bearbeitungsverzeichnis, ausser bei besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang oder Profiling mit hohem Risiko (Art. 24 DSV).
  • Verletzungen der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko führen, sind dem EDÖB so rasch als möglich zu melden (Art. 24 Abs. 1 DSG).
  • Auskunftsgesuche sind grundsätzlich kostenlos und innert 30 Tagen zu beantworten; ist das nicht möglich, teilen Sie dies rechtzeitig mit und nennen die neue Frist (Art. 25 DSG; Art. 18 DSV). Bei unverhältnismässigem Aufwand beträgt die Kostenbeteiligung höchstens CHF 300, und die Frist beginnt erst nach der zehntägigen Bedenkzeit (Art. 19 DSV).
  • Busse bis CHF 250'000 bei Vorsatz, zunächst gegen natürliche Personen; in Geschäftsbetrieben kann bei einer Busse bis CHF 50'000 der Geschäftsbetrieb zur Zahlung verurteilt werden; die Kantone verfolgen (Art. 60, 61 und 64 bis 66 DSG).

Kassensysteme in der Schweiz können mehr als Umsatzzahlen verarbeiten: Sie können Kundenkarten führen, digitale Belege versenden und Daten an Cloud-Dienste übergeben. Für solche Daten gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) zusammen mit der Datenschutzverordnung (DSV). In Deutschland gilt stattdessen die EU-DSGVO; die Unterschiede behandelt der Artikel Datenschutz an der Kasse in Deutschland.

Was das revidierte DSG von Kassenbetreibern verlangt

Das revidierte DSG vom 25. September 2020 ist seit 1. September 2023 in Kraft, die DSV seit demselben Tag. Die hier zitierte Fassung des DSG trägt den Stand am 7. Juli 2025, die der DSV den Stand am 1. Dezember 2025 (Art. 74 Abs. 2 DSG; Art. 47 DSV). Das Gesetz gilt für private Personen, die Personendaten natürlicher Personen bearbeiten; ein Kassenbetreiber ist als Verantwortlicher erfasst (Art. 2 Abs. 1 DSG). Es greift auch, wenn die Bearbeitung im Ausland veranlasst wird, sich aber in der Schweiz auswirkt (Art. 3 Abs. 1 DSG).

Keine allgemeine Registrierkassenpflicht gibt es in der Schweiz; die kassenbezogenen Pflichten für Buchführung und Aufbewahrung stammen aus dem Obligationenrecht. Auch in Deutschland gilt eine solche Pflicht nicht pauschal: § 146a AO verlangt ein konformes elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung nur, wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle elektronisch erfasst; die offene Ladenkasse bleibt dort zulässig. Was das für Kassendaten heisst, behandelt der Artikel Kassenpflicht in der Schweiz.

Welche Kassendaten Personendaten sind

Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Ein Papierbeleg, der nur Ware, Betrag und MWST ausweist und zu keiner Person zurückverfolgt werden kann, erfüllt diese Definition nicht. Sobald der Beleg eine Kundenkartennummer, einen Namen oder eine E-Mail-Adresse trägt, ist er Personendaten.

Das gleiche gilt für die übrigen Kassendaten: Umsatzsummen ohne Personenbezug fallen unter das DSG nicht, die an ein Kundenkonto gebundene Zahlung oder Abholung dagegen schon. Treueprogrammdaten sind Personendaten, auch wenn die Karte nur eine Nummer trägt, solange diese Nummer einer Person zugeordnet werden kann. Pflichten der Buchführung und Aufbewahrung laufen daneben weiter; sie stehen in Aufbewahrung von Buchhaltung und Belegen in der Schweiz.

Die Pflichten im Einzelnen

Die Tabelle fasst die Pflichten aus DSG und DSV für den Kassenbetrieb zusammen:

Pflicht Was verlangt ist Basis
Grundsätze Rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeiten; Daten nur für den Beschaffungszweck und damit vereinbare Bearbeitungen verwenden und vernichten oder anonymisieren, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind Art. 6 DSG
Datenschutz durch Technik Kassensoftware und Abläufe von der Planung an so ausgestalten, dass die Grundsätze eingehalten werden; Voreinstellungen auf das nötige Mindestmass beschränken Art. 7 DSG
Datensicherheit Schutzbedarf bestimmen und technische und organisatorische Massnahmen festlegen, die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit sichern, etwa Zugriffskontrolle auf die Kasse Art. 8 DSG; Art. 1 bis 3 DSV
Auftragsbearbeitung Cloud-Kassensysteme nur mit Vertrag übertragen, wenn der Anbieter die Daten so bearbeiten darf wie Sie selbst und die Datensicherheit gewährleisten kann; Weiterübertragung nur mit vorgängiger Genehmigung Art. 9 DSG; Art. 7 DSV
Information Bei der Beschaffung über Identität und Kontaktdaten, Bearbeitungszweck und gegebenenfalls Empfänger informieren; die Form ist frei Art. 19 DSG; Art. 13 DSV
Auskunft Gesuche grundsätzlich kostenlos und innert 30 Tagen beantworten; geht es nicht, rechtzeitig Mitteilung mit neuer Frist; bei Kostenbeteiligung beginnt die Frist erst nach der zehntägigen Bedenkzeit Art. 25 DSG; Art. 16 bis 19 DSV
Verzeichnis Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen, sofern keine Ausnahme greift Art. 12 DSG; Art. 24 DSV
Ausland Personendaten ins Ausland bekannt geben nur bei angemessenem Schutz oder unter einem Ausnahmetatbestand, etwa ausdrücklicher Einwilligung oder Vertragserfüllung Art. 16 und 17 DSG; Art. 8 bis 11 DSV
Meldung Verletzungen der Datensicherheit mit voraussichtlich hohem Risiko dem EDÖB melden und alle Verletzungen dokumentieren Art. 24 DSG; Art. 15 DSV

Zwei Pflichten hängen vom Risiko ab. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen Sie nur vorgängig, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringen kann (Art. 22 Abs. 1 DSG). Ein Bearbeitungsreglement verlangt die DSV für automatisierte Bearbeitungen, wenn Sie besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführen (Art. 5 Abs. 1 DSV). Besonders schützenswert sind nach Art. 5 Bst. c DSG zum Beispiel Gesundheitsdaten sowie biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren.

Seit wann gilt was, und was im Übergang gilt

Die Pflichten gelten für Bearbeitungen ab dem 1. September 2023. Für Datenbearbeitungen, die vor diesem Datum begonnen wurden, bleiben die Artikel 7, 22 und 23 DSG ausser Anwendung, solange der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden (Art. 69 DSG). Wer nach diesem Stichtag neue Daten beschafft oder den Bearbeitungszweck ändert, fällt damit unter die Pflichten nach Art. 7, 22 und 23 DSG.

Gibt es Ausnahmen?

Die wichtigste Erleichterung betrifft das Verzeichnis: Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen, die am 1. Januar eines Jahres weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, sowie natürliche Personen führen kein Verzeichnis, ausser sie bearbeiten besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang oder ein Profiling mit hohem Risiko (Art. 24 DSV; Vorbehalt auch in Art. 12 Abs. 5 DSG). Die Informationspflicht entfällt etwa, wenn die betroffene Person die Informationen bereits hat oder die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen ist; wird nicht bei der Person beschafft, auch wenn Information unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert (Art. 20 DSG).

Von der Datenschutz-Folgenabschätzung sind private Verantwortliche ausgenommen, wenn sie gesetzlich zur Bearbeitung verpflichtet sind (Art. 22 Abs. 4 DSG). Der private Verantwortliche darf ferner davon absehen, wenn er ein System, ein Produkt oder eine Dienstleistung einsetzt, das oder die für die vorgesehene Verwendung nach Art. 13 DSG zertifiziert ist, oder wenn er einen Verhaltenskodex nach Art. 11 DSG einhält, der auf einer Datenschutz-Folgenabschätzung beruht, Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte vorsieht und dem EDÖB vorgelegt wurde (Art. 22 Abs. 5 DSG). Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist nach Beendigung der Bearbeitung mindestens zwei Jahre aufzubewahren (Art. 14 DSV).

Was droht bei einem Verstoss?

Mit Busse bis zu CHF 250’000 werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich die betroffene Person nach Art. 19 Abs. 1 DSG nicht informieren oder ihr die Angaben nach Art. 19 Abs. 2 DSG nicht liefern, sowie wer vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt (Art. 60 Abs. 1 DSG). Gleich hohe Bussen drohen, wer vorsätzlich die Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die Bekanntgaberegeln ins Ausland oder die Voraussetzungen der Auftragsbearbeitung missachtet (Art. 61 DSG). Bestraft werden natürliche Personen; bei Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb kann die Behörde von der Verfolgung absehen und den Geschäftsbetrieb zur Zahlung verurteilen, wenn die Busse höchstens CHF 50’000 beträgt und die Ermittlung der Personen unverhältnismässig wäre (Art. 64 Abs. 2 DSG). Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen; der EDÖB kann Anzeige erstatten und die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen (Art. 65 DSG). Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren (Art. 66 DSG).

Bussen sind nur ein Teil der Folgen: Nach den Erläuterungen des EDÖB zu den Strafbestimmungen können Verstösse zusätzlich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Folgen haben, etwa die Pflicht zur Wiedergutmachung des Schadens.

Checkliste: Kasse, Treueprogramm und Beleg

Die Tabelle ordnet die Pflichten den drei Datenbereichen zu, die ein Kassensystem anfasst. Jede Zeile gilt für die Schweiz und nur für Daten mit Personenbezug wie oben abgegrenzt.

Datenbereich Was das DSG verlangt Basis
Kasse: Kundenbezogene Umsatz- und Zahlungsdaten Schutzbedarf bestimmen, Zugriff auf das Kassensystem auf berechtigte Personen beschränken und die Massnahmen über die Bearbeitungsdauer überprüfen Art. 8 DSG; Art. 1 bis 3 DSV
Kasse: Cloud-Kassensystem und Dienstleister Bearbeitung nur vertraglich übertragen, Sicherheitsfähigkeit des Anbieters prüfen, Weiterübertragung an Dritte nur mit vorgängiger Genehmigung Art. 9 DSG; Art. 7 DSV
Kasse: Hosting oder Support im Ausland Bekanntgabe nur bei angemessenem Schutz, etwa Bundesratsentscheid oder anerkannte Vertragsklauseln, oder unter einem Ausnahmetatbestand Art. 16 und 17 DSG; Art. 8 bis 11 DSV
Treueprogramm: Anmeldung und Kundenkarte Bei der Beschaffung über Identität, Zweck und Empfänger informieren; ist eine Einwilligung die Rechtsgrundlage, muss sie für besonders schützenswerte Daten oder Profiling mit hohem Risiko ausdrücklich erfolgen Art. 19 DSG; Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
Treueprogramm: Auswertung des Kaufverhaltens Automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte ist Profiling; brauchen Sie dafür eine Einwilligung, muss sie bei einem Profiling mit hohem Risiko ausdrücklich erfolgen, und die Datenschutz-Folgenabschätzung ist zu prüfen Art. 5 Bst. f und g, Art. 6 Abs. 7, Art. 22 DSG
Beleg: Papierbon ohne Zuordnung Keine Personendaten, solange keine Kennung die Person bestimmbar macht; mit Kundenkartennummer oder Namen gelten die Pflichten der übrigen Zeilen Art. 5 Bst. a DSG
Beleg: Digitaler Beleg per E-Mail oder im Kundenkonto Die E-Mail-Adresse ist Personendaten; Daten nur für den Zustellzweck und damit vereinbare Bearbeitungen verwenden, vernichten oder anonymisieren, sobald sie für den Bearbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind Art. 6 Abs. 3 und 4 DSG
Alle Bereiche: Datenschutzverletzung Eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko führt, dem EDÖB melden; alle Vorfälle mindestens zwei Jahre dokumentieren, betroffene Personen informieren, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist Art. 24 DSG; Art. 15 DSV

Für Treueprogrammdaten hält der Artikel Kundendaten im Treueprogramm: Datenschutz in der Schweiz die Pflichten im Detail fest, einschliesslich des Vergleichs mit der DSGVO.

Häufige Fragen

Brauche ich für meine Kasse ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten?

Nur, wenn die Ausnahme nicht greift. Beschäftigt Ihr Unternehmen am 1. Januar weniger als 250 Mitarbeitende und bearbeiten Sie weder besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang noch ein Profiling mit hohem Risiko, sind Sie befreit (Art. 24 DSV). Sonst führen Sie das Verzeichnis mit den Angaben nach Art. 12 Abs. 2 DSG, etwa Bearbeitungszweck, Datenkategorien und Empfängerkategorien.

Muss ich eine Datenschutzverletzung in der Kasse melden?

Ja, wenn die Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt (Art. 24 Abs. 1 DSG). Dann melden Sie dem EDÖB so rasch als möglich Art, Folgen und Massnahmen (Art. 15 DSV) und dokumentieren den Vorfall mindestens zwei Jahre. Die betroffene Person informieren Sie, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist.

Kann ein Kunde Auskunft über seine Daten in Kasse und Kundenkarte verlangen?

Ja. Das Auskunftsrecht gilt für alle bearbeiteten Personendaten, also auch für Kassen- und Treueprogrammdaten mit Personenbezug (Art. 25 DSG). Sie antworten grundsätzlich kostenlos und innert 30 Tagen (Art. 18 Abs. 1 DSV); können Sie nicht innert 30 Tagen antworten, teilen Sie dies rechtzeitig mit und nennen die neue Frist (Art. 18 Abs. 2 DSV). Bei unverhältnismässigem Aufwand können Sie eine Kostenbeteiligung von höchstens CHF 300 verlangen; die Frist beginnt dann erst nach der zehntägigen Bedenkzeit der betroffenen Person (Art. 19 DSV). Sie bleiben auskunftspflichtig, auch wenn ein Dienstleister die Daten bearbeitet (Art. 25 Abs. 4 DSG).

Reicht ein Hinweis auf dem Kassenbon für die Informationspflicht?

Das DSG schreibt keine Form vor (Art. 19 DSG). Der EDÖB lässt etwa Datenschutzerklärungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, Website-Informationen oder Einwilligungsformulare genügen, wenn die Angaben einfach zugänglich, vollständig und leicht identifizierbar sind. Ein Hinweis auf dem Beleg allein ist deshalb nicht ausgeschlossen, muss aber die Mindestangaben nach Art. 19 Abs. 2 DSG enthalten.

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1), vom 25. September 2020, Stand am 7. Juli 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV, SR 235.11), vom 31. August 2022, Stand am 1. Dezember 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. Informationspflicht (Erläuterung des EDÖB zu Art. 19 DSG)Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) · abgerufen am
  4. Strafbestimmungen (Erläuterung des EDÖB zu Art. 60 bis 66 DSG)Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) · abgerufen am