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Imbiss eröffnen in Deutschland: Anmeldung, Hygiene, Standort

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer in Deutschland einen Imbiss in festen Räumen eröffnet, zeigt das Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn an (§ 14 GewO), meldet den Betrieb zur Registrierung als Lebensmittelunternehmen (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) und richtet ein HACCP-Verfahren ein. Eine Gaststättenerlaubnis verlangt das Bundesgesetz nur für Alkoholausschank; das Gaststättenrecht ist Ländersache.

Das Wichtigste

  • Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn eines stehenden Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO); Mitteilung der Betriebseröffnung an die Gemeinde oder elektronisch an das Finanzamt innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 1, 1a, 4 AO).
  • Lebensmittelbetrieb: Meldung zur Registrierung bei der zuständigen Behörde (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) und HACCP-Verfahren (Art. 5).
  • Bundes-Gaststättengesetz: Erlaubnis nur für Alkoholausschank; zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke sind ausgenommen (§ 2 Abs. 2 GastG). Länder können eigene Gesetze haben.
  • Vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG: Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamts, höchstens drei Monate alt (§ 43 Abs. 1 IfSG).
  • Allergene bei nicht vorverpackten Speisen: schriftlich oder elektronisch bereitstellen, mündlich nur mit Aufzeichnung und Hinweis (§ 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV).

Was Sie vorab brauchen

Drei Entscheidungen verschieben die Pflichten, klären Sie sie vor dem ersten Antrag:

  • Schenken Sie Alkohol aus? Davon hängt die Gaststättenerlaubnis ab (Schritt 6).
  • Betreiben Sie den Imbiss in festen Räumen oder an einem Verkaufsstand oder Wagen? Dieser Artikel behandelt feste Räume; für Fahrzeuge siehe Foodtruck starten.
  • Erfassen Sie Umsätze mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem oder mit einer offenen Ladenkasse? Das entscheidet über TSE und Meldung (Schritt 8).

Außerdem brauchen Sie die Anschrift der Räume, eine Beschreibung der Speisenkarte und Ihre Personalien für die Anzeige.

Schritt für Schritt: Von der Idee zum Verkauf

Schritt 1: Standort und Räume prüfen

Sprechen Sie vor dem Mietvertrag mit dem Bauamt und der Gemeinde. Die folgende Tabelle zeigt die Kriterien, die das Gesetz nennt.

Kriterium Was das Gesetz sagt Norm
Gebietsart In allgemeinen Wohngebieten zulässig sind Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebiets dienen; in Mischgebieten und Kerngebieten sind sie allgemein zulässig. § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
Räume Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser, Toiletten mit Wasserspülung, die nicht unmittelbar in Räume mit Lebensmitteln öffnen, glatte und leicht zu reinigende Flächen Anhang II Kapitel I Nr. 3 und 4, Kapitel II VO (EG) Nr. 852/2004
Lärm und Gerüche Bei erlaubnispflichtigem Alkoholausschank kann die Erlaubnis versagt werden, wenn der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen befürchten lässt. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG
Fläche vor dem Lokal Eine Sondernutzung öffentlicher Straße über den Gemeingebrauch hinaus braucht bei Bundesfernstraßen eine Erlaubnis; für andere Straßen fragen Sie das Tiefbauamt oder Ordnungsamt. § 8 Abs. 1 FStrG

Welche Gebietsart am Standort gilt, erfahren Sie beim Bauamt.

Schritt 2: Gewerbe anzeigen

Zeigen Sie den Imbiss der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Beginn an (§ 14 Abs. 1 GewO). Ablauf und Folgen beschreibt Gewerbe anmelden in Deutschland.

Schritt 3: Lebensmittelbetrieb zur Registrierung melden

Jeder Betrieb eines Lebensmittelunternehmers wird bei der zuständigen Behörde registriert (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004). Wichtige Änderungen und Schließungen melden Sie ebenfalls. Welche Behörde zuständig ist, regelt das Land; fragen Sie beim Gewerbeamt, ob die Gewerbeanzeige genügt.

Schritt 4: Hygiene, HACCP und Schulung regeln

Sie richten ein oder mehrere ständige Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen ein und halten Dokumente und Aufzeichnungen bereit, die zu Art und Größe des Betriebs passen (Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 VO (EG) Nr. 852/2004). Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur Personen herstellen oder behandeln, die dazu geschult sind; die Fachkenntnisse sind der Behörde auf Verlangen nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 LMHV). Mehr dazu: Hygiene und HACCP in der Gastronomie.

Schritt 5: Personal belehren lassen

Wer erstmals gewerbsmäßig in einer Küche einer Gaststätte arbeitet oder die in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel (zum Beispiel Fleisch, Eiprodukte, Kartoffelsalate) berührt, braucht vorher die Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines beauftragten Arztes, höchstens drei Monate alt (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 IfSG). Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre und dokumentiert das (§ 43 Abs. 4 IfSG). Siehe Belehrung nach Infektionsschutzgesetz.

Schritt 6: Alkoholausschank klären

Nach dem Bundes-Gaststättengesetz braucht eine Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreibt (§ 2 Abs. 1); ausgenommen sind alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben und zubereitete Speisen (§ 2 Abs. 2). Die Erlaubnis gilt für eine Betriebsart und bestimmte Räume (§ 3 Abs. 1) und setzt unter anderem eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die lebensmittelrechtliche Unterrichtung voraus (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). Ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis zu betreiben, ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 1). Das Gaststättenrecht gehört nicht zur Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), Länder können das Bundesgesetz ersetzen (Art. 125a Abs. 1 GG). Details: Gaststättenerlaubnis und Schanklizenz.

Schritt 7: Allergene, Preise und Mehrweg vorbereiten

Allergene bei nicht vorverpackten Speisen geben Sie schriftlich oder elektronisch an; mündliche Auskunft genügt nur mit schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnung, die für Behörde und auf Nachfrage für Verbraucher leicht zugänglich ist, und gut sichtbarem Hinweis (Allergenkennzeichnung). Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, nennt die Preise in einem Preisverzeichnis (§ 13 Abs. 1 PAngV, Preisauszeichnung). Füllen Sie Speisen zum Mitnehmen erst bei sich in Einwegkunststoffverpackungen, gilt die Pflicht zum Mehrwegangebot (§ 60 Abs. 1 VerpackDG); Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können sie auch durch das Befüllen mitgebrachter Behälter erfüllen (§ 61 Abs. 1 VerpackDG, Mehrwegangebot).

Schritt 8: Finanzamt, Berufsgenossenschaft und Kasse

Die Betriebseröffnung teilen Sie innerhalb eines Monats der Gemeinde mit, die das Finanzamt unterrichtet; als Unternehmer können Sie die Anzeige zusätzlich elektronisch beim Finanzamt erfüllen, das weitere Auskünfte zur Besteuerung verlangt (§ 138 Abs. 1, 1a, 1b, 4 AO). Den Unfallversicherungsträger informieren Sie innerhalb einer Woche; eine fristgerechte Gewerbeanzeige erfüllt das (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, meldet es dem Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO, Kassenmeldepflicht); für die offene Ladenkasse ohne ein solches System gilt § 146a AO nicht (Pflichten der offenen Ladenkasse).

Übersicht nach Behörde

Behörde Was Frist Norm
Gewerbeamt Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn § 14 Abs. 1 GewO
Lebensmittelüberwachung Registrierung des Betriebs; Nachweis des HACCP-Verfahrens Art. 6 Abs. 2 nennt keine Frist; fragen Sie die Behörde Art. 5 und 6 VO (EG) Nr. 852/2004
Gesundheitsamt Belehrung und Bescheinigung für Personal mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit § 43 Abs. 1 IfSG
Gaststättenbehörde Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe, soweit das Bundes-GastG am Standort gilt und keine Ausnahme des § 2 Abs. 2 greift (etwa Speisen ohne Alkohol); das Land kann abweichen vor Betriebsbeginn §§ 1, 2 GastG, Art. 125a Abs. 1 GG
Bauamt Zulässigkeit der Nutzung am Standort vor Mietvertrag klären §§ 4, 6, 7 BauNVO
Gemeinde und Finanzamt Mitteilung der Betriebseröffnung (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung); Meldung eines elektronischen Aufzeichnungssystems je ein Monat § 138 Abs. 1, 1a, 1b, 4, § 146a Abs. 4 AO
Berufsgenossenschaft Unternehmensbeginn (erfüllt durch die Gewerbeanzeige) eine Woche § 192 Abs. 1 SGB VII

So prüfen Sie das Ergebnis

Vor der Eröffnung sollten Sie je Zeile der Übersicht einen Nachweis in der Hand haben: Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige, Bestätigung der Registrierung, Bescheinigungen des Gesundheitsamts für alle Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG, Erlaubnis oder die Auskunft, dass keine nötig ist, und das HACCP-Dokument.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie tun
Die Gemeinde verlangt eine Erlaubnis, obwohl Sie nur Speisen verkaufen Das Land hat das Bundesgesetz durch ein eigenes Gaststättengesetz ersetzt Landesgesetz und Gemeinde-Auskunft einholen (Art. 125a Abs. 1 GG)
Das Bauamt lehnt den Standort ab Die Gebietsart lässt die Nutzung nicht zu anderen Standort oder Befreiung beim Bauamt klären
Eine Mitarbeiterin soll erstmals Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG aufnehmen Die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG fehlt oder ist älter als drei Monate Termin beim Gesundheitsamt vereinbaren
Das Finanzamt fragt nach der Kasse Ein elektronisches Aufzeichnungssystem wurde nicht gemeldet Meldung nach § 146a Abs. 4 AO nachholen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Ziehen Sie das Gewerbeamt hinzu, wenn Ihr Land eigene Gaststättenvorschriften hat, und die Steuerberatung für Rechtsform, Kassenführung und Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Imbiss ohne Alkohol eine Gaststättenerlaubnis?

Nach dem Bundes-Gaststättengesetz nicht: Wer nur zubereitete Speisen oder alkoholfreie Getränke verabreicht, braucht keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 GastG). Ob Ihr Land das Bundesgesetz durch ein eigenes Gesetz ersetzt hat, klären Sie vorab bei der Gemeinde (Art. 125a Abs. 1 GG).

Muss ich mich als Lebensmittelbetrieb registrieren, wenn der Imbiss nur an wenigen Tagen öffnet?

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nennt als Ausnahme Tätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad, etwa bei Vereinsfesten, und bezeichnet das als Einzelfallentscheidung. Bei einem Imbiss mit laufendem, organisiertem Betrieb liegt diese Ausnahme nach ihrem Wortlaut nicht vor.

Muss ein Imbiss eine Kasse mit TSE haben?

Eine allgemeine Pflicht, eine Kasse anzuschaffen, ergibt sich aus § 146a AO nicht. Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO verwendet, muss es mit einer zertifizierten TSE schützen und dem Finanzamt melden. Für die offene Ladenkasse ohne ein solches System gilt § 146a AO nicht.

Quellen

  1. Gewerbeordnung (GewO), § 14 AnzeigepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 24.3.2021 (Art. 5, Art. 6, Anhang II Kapitel I, II und XII)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmen: Wer muss sich registrieren lassen?Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  4. Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), §§ 3 und 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gaststättengesetz (GastG), §§ 1 bis 4 und 28Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Art. 125a Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 42 und 43Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Baunutzungsverordnung (BauNVO), §§ 4, 6 und 7Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 8 SondernutzungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Preisangabenverordnung (PAngV), § 13 Gaststätten, BeherbergungsbetriebeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 60 und 61Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Abgabenordnung (AO), §§ 138 und 146aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), § 192Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am