Imbiss eröffnen in Deutschland: Anmeldung, Hygiene, Standort
Kurz gesagt
Wer in Deutschland einen Imbiss in festen Räumen eröffnet, zeigt das Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn an (§ 14 GewO), meldet den Betrieb zur Registrierung als Lebensmittelunternehmen (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) und richtet ein HACCP-Verfahren ein. Eine Gaststättenerlaubnis verlangt das Bundesgesetz nur für Alkoholausschank; das Gaststättenrecht ist Ländersache.
Das Wichtigste
- Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn eines stehenden Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO); Mitteilung der Betriebseröffnung an die Gemeinde oder elektronisch an das Finanzamt innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 1, 1a, 4 AO).
- Lebensmittelbetrieb: Meldung zur Registrierung bei der zuständigen Behörde (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) und HACCP-Verfahren (Art. 5).
- Bundes-Gaststättengesetz: Erlaubnis nur für Alkoholausschank; zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke sind ausgenommen (§ 2 Abs. 2 GastG). Länder können eigene Gesetze haben.
- Vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG: Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamts, höchstens drei Monate alt (§ 43 Abs. 1 IfSG).
- Allergene bei nicht vorverpackten Speisen: schriftlich oder elektronisch bereitstellen, mündlich nur mit Aufzeichnung und Hinweis (§ 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV).
Was Sie vorab brauchen
Drei Entscheidungen verschieben die Pflichten, klären Sie sie vor dem ersten Antrag:
- Schenken Sie Alkohol aus? Davon hängt die Gaststättenerlaubnis ab (Schritt 6).
- Betreiben Sie den Imbiss in festen Räumen oder an einem Verkaufsstand oder Wagen? Dieser Artikel behandelt feste Räume; für Fahrzeuge siehe Foodtruck starten.
- Erfassen Sie Umsätze mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem oder mit einer offenen Ladenkasse? Das entscheidet über TSE und Meldung (Schritt 8).
Außerdem brauchen Sie die Anschrift der Räume, eine Beschreibung der Speisenkarte und Ihre Personalien für die Anzeige.
Schritt für Schritt: Von der Idee zum Verkauf
Schritt 1: Standort und Räume prüfen
Sprechen Sie vor dem Mietvertrag mit dem Bauamt und der Gemeinde. Die folgende Tabelle zeigt die Kriterien, die das Gesetz nennt.
| Kriterium | Was das Gesetz sagt | Norm |
|---|---|---|
| Gebietsart | In allgemeinen Wohngebieten zulässig sind Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebiets dienen; in Mischgebieten und Kerngebieten sind sie allgemein zulässig. | § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO |
| Räume | Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser, Toiletten mit Wasserspülung, die nicht unmittelbar in Räume mit Lebensmitteln öffnen, glatte und leicht zu reinigende Flächen | Anhang II Kapitel I Nr. 3 und 4, Kapitel II VO (EG) Nr. 852/2004 |
| Lärm und Gerüche | Bei erlaubnispflichtigem Alkoholausschank kann die Erlaubnis versagt werden, wenn der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen befürchten lässt. | § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG |
| Fläche vor dem Lokal | Eine Sondernutzung öffentlicher Straße über den Gemeingebrauch hinaus braucht bei Bundesfernstraßen eine Erlaubnis; für andere Straßen fragen Sie das Tiefbauamt oder Ordnungsamt. | § 8 Abs. 1 FStrG |
Welche Gebietsart am Standort gilt, erfahren Sie beim Bauamt.
Schritt 2: Gewerbe anzeigen
Zeigen Sie den Imbiss der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Beginn an (§ 14 Abs. 1 GewO). Ablauf und Folgen beschreibt Gewerbe anmelden in Deutschland.
Schritt 3: Lebensmittelbetrieb zur Registrierung melden
Jeder Betrieb eines Lebensmittelunternehmers wird bei der zuständigen Behörde registriert (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004). Wichtige Änderungen und Schließungen melden Sie ebenfalls. Welche Behörde zuständig ist, regelt das Land; fragen Sie beim Gewerbeamt, ob die Gewerbeanzeige genügt.
Schritt 4: Hygiene, HACCP und Schulung regeln
Sie richten ein oder mehrere ständige Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen ein und halten Dokumente und Aufzeichnungen bereit, die zu Art und Größe des Betriebs passen (Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 VO (EG) Nr. 852/2004). Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur Personen herstellen oder behandeln, die dazu geschult sind; die Fachkenntnisse sind der Behörde auf Verlangen nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 LMHV). Mehr dazu: Hygiene und HACCP in der Gastronomie.
Schritt 5: Personal belehren lassen
Wer erstmals gewerbsmäßig in einer Küche einer Gaststätte arbeitet oder die in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel (zum Beispiel Fleisch, Eiprodukte, Kartoffelsalate) berührt, braucht vorher die Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines beauftragten Arztes, höchstens drei Monate alt (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 IfSG). Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre und dokumentiert das (§ 43 Abs. 4 IfSG). Siehe Belehrung nach Infektionsschutzgesetz.
Schritt 6: Alkoholausschank klären
Nach dem Bundes-Gaststättengesetz braucht eine Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreibt (§ 2 Abs. 1); ausgenommen sind alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben und zubereitete Speisen (§ 2 Abs. 2). Die Erlaubnis gilt für eine Betriebsart und bestimmte Räume (§ 3 Abs. 1) und setzt unter anderem eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die lebensmittelrechtliche Unterrichtung voraus (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). Ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis zu betreiben, ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 1). Das Gaststättenrecht gehört nicht zur Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), Länder können das Bundesgesetz ersetzen (Art. 125a Abs. 1 GG). Details: Gaststättenerlaubnis und Schanklizenz.
Schritt 7: Allergene, Preise und Mehrweg vorbereiten
Allergene bei nicht vorverpackten Speisen geben Sie schriftlich oder elektronisch an; mündliche Auskunft genügt nur mit schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnung, die für Behörde und auf Nachfrage für Verbraucher leicht zugänglich ist, und gut sichtbarem Hinweis (Allergenkennzeichnung). Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, nennt die Preise in einem Preisverzeichnis (§ 13 Abs. 1 PAngV, Preisauszeichnung). Füllen Sie Speisen zum Mitnehmen erst bei sich in Einwegkunststoffverpackungen, gilt die Pflicht zum Mehrwegangebot (§ 60 Abs. 1 VerpackDG); Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können sie auch durch das Befüllen mitgebrachter Behälter erfüllen (§ 61 Abs. 1 VerpackDG, Mehrwegangebot).
Schritt 8: Finanzamt, Berufsgenossenschaft und Kasse
Die Betriebseröffnung teilen Sie innerhalb eines Monats der Gemeinde mit, die das Finanzamt unterrichtet; als Unternehmer können Sie die Anzeige zusätzlich elektronisch beim Finanzamt erfüllen, das weitere Auskünfte zur Besteuerung verlangt (§ 138 Abs. 1, 1a, 1b, 4 AO). Den Unfallversicherungsträger informieren Sie innerhalb einer Woche; eine fristgerechte Gewerbeanzeige erfüllt das (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, meldet es dem Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO, Kassenmeldepflicht); für die offene Ladenkasse ohne ein solches System gilt § 146a AO nicht (Pflichten der offenen Ladenkasse).
Übersicht nach Behörde
| Behörde | Was | Frist | Norm |
|---|---|---|---|
| Gewerbeamt | Gewerbeanzeige | gleichzeitig mit dem Beginn | § 14 Abs. 1 GewO |
| Lebensmittelüberwachung | Registrierung des Betriebs; Nachweis des HACCP-Verfahrens | Art. 6 Abs. 2 nennt keine Frist; fragen Sie die Behörde | Art. 5 und 6 VO (EG) Nr. 852/2004 |
| Gesundheitsamt | Belehrung und Bescheinigung für Personal mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG | vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit | § 43 Abs. 1 IfSG |
| Gaststättenbehörde | Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe, soweit das Bundes-GastG am Standort gilt und keine Ausnahme des § 2 Abs. 2 greift (etwa Speisen ohne Alkohol); das Land kann abweichen | vor Betriebsbeginn | §§ 1, 2 GastG, Art. 125a Abs. 1 GG |
| Bauamt | Zulässigkeit der Nutzung am Standort | vor Mietvertrag klären | §§ 4, 6, 7 BauNVO |
| Gemeinde und Finanzamt | Mitteilung der Betriebseröffnung (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung); Meldung eines elektronischen Aufzeichnungssystems | je ein Monat | § 138 Abs. 1, 1a, 1b, 4, § 146a Abs. 4 AO |
| Berufsgenossenschaft | Unternehmensbeginn (erfüllt durch die Gewerbeanzeige) | eine Woche | § 192 Abs. 1 SGB VII |
So prüfen Sie das Ergebnis
Vor der Eröffnung sollten Sie je Zeile der Übersicht einen Nachweis in der Hand haben: Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige, Bestätigung der Registrierung, Bescheinigungen des Gesundheitsamts für alle Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG, Erlaubnis oder die Auskunft, dass keine nötig ist, und das HACCP-Dokument.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Mögliche Ursache | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Die Gemeinde verlangt eine Erlaubnis, obwohl Sie nur Speisen verkaufen | Das Land hat das Bundesgesetz durch ein eigenes Gaststättengesetz ersetzt | Landesgesetz und Gemeinde-Auskunft einholen (Art. 125a Abs. 1 GG) |
| Das Bauamt lehnt den Standort ab | Die Gebietsart lässt die Nutzung nicht zu | anderen Standort oder Befreiung beim Bauamt klären |
| Eine Mitarbeiterin soll erstmals Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG aufnehmen | Die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG fehlt oder ist älter als drei Monate | Termin beim Gesundheitsamt vereinbaren |
| Das Finanzamt fragt nach der Kasse | Ein elektronisches Aufzeichnungssystem wurde nicht gemeldet | Meldung nach § 146a Abs. 4 AO nachholen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Ziehen Sie das Gewerbeamt hinzu, wenn Ihr Land eigene Gaststättenvorschriften hat, und die Steuerberatung für Rechtsform, Kassenführung und Umsatzsteuer.