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Mehrwegangebotspflicht: Pflichten für Gastronomie und Lieferdienste

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland müssen Endvertreiber, die Speisen oder Getränke erst bei sich in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher füllen, diese auch in Mehrwegverpackungen anbieten, zu keinem höheren Preis als in Einweg (§ 60 VerpackDG). Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen stattdessen das Befüllen mitgebrachter Behälter anbieten (§ 61).

Das Wichtigste

  • Die Pflicht steht seit 12. August 2026 in § 60 VerpackDG; sie bestand nach Auskunft des Umweltbundesamts schon ab 2023 im bis 11. August 2026 geltenden Verpackungsgesetz.
  • Die Mehrwegverpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante (§ 60 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG).
  • Ein deutlich sicht- und lesbares Schild in der Verkaufsstelle, bei Lieferung ein Hinweis im verwendeten Darstellungsmedium, weist auf das Mehrwegangebot hin (§ 60 Abs. 2 VerpackDG).
  • Ausnahme: höchstens fünf Beschäftigte und höchstens 80 Quadratmeter Verkaufsfläche; dann genügt das Angebot, mitgebrachte Behälter zu befüllen (§ 61 Abs. 1 VerpackDG).
  • Verstöße gegen Angebots-, Preis- und Hinweispflicht: Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 66 Abs. 1 Nr. 26, 28, 29, Abs. 3 VerpackDG).

Dieser Artikel gilt für Deutschland. Die Pflicht trifft den Endvertreiber, also den Betrieb, der die Ware an den Endabnehmer abgibt. Für die Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen gilt § 46 VerpackDG, die hier nicht behandelt wird. Die EU-Regeln zu Verpackungen erklärt Verpackungsverordnung der EU: Pflichten.

Was § 60 VerpackDG verlangt

Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, müssen die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung im Bundesgebiet jeweils auch in wiederverwendbaren Verpackungen verkaufen (§ 60 Abs. 1 Satz 1). Das gilt auch für Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern (Satz 2).

Die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante (Satz 3). Sie müssen die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Tafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinweisen; bei Lieferung geben Sie den Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien (Abs. 2). Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf die Mehrwegverpackungen, die Sie selbst im Bundesgebiet bereitgestellt haben (Abs. 3).

Welche Verpackungen sind gemeint?

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die unmittelbar verzehrt werden sollen (vor Ort oder zum Mitnehmen), in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können (§ 3 Abs. 19 und 20 VerpackDG). Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt zählen nicht dazu (§ 3 Abs. 20 Satz 2). Getränkebecher sind in § 60 Abs. 1 gesondert genannt.

Das Wort „Einweggetränkebecher“ ist im Gesetzestext nicht auf Kunststoff beschränkt; das ändert sich am 12. Februar 2028 (siehe unten).

Entscheidungstabelle: Wer muss was anbieten?

Die Tabelle gilt für Betriebe, die Speisen oder Getränke erst bei sich in die genannten Verpackungen füllen. Vorverpackte Ware, die schon verpackt zu Ihnen kommt, löst die Pflicht nicht aus, weil sie „erst beim Endvertreiber“ befüllt werden muss.

Fall Pflicht Grundlage
Betrieb mit mehr als fünf Beschäftigten oder mehr als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche Mehrweg anbieten, nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen, Schild § 60 Abs. 1 und 2
Betrieb mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche Mehrweg oder das Angebot, mitgebrachte wiederverwendbare Behälter zu befüllen; Hinweisschild; Preisregel gilt entsprechend § 61 Abs. 1 und 4
Lieferung von Waren Mehrweg anbieten, Hinweis in den verwendeten Darstellungsmedien; bei höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern einschließlich Lager- und Versandflächen genügt wahlweise das Angebot, mitgebrachte Behälter zu befüllen § 60 Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1
Verkaufsautomat Wahlweise Befüllen mitgebrachter Behälter anbieten, Hinweis § 61 Abs. 2 und 4
Nicht öffentlich zugänglicher Automat zur Versorgung der Belegschaft keine Mehrwegpflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 § 60 Abs. 1 Satz 4
Speisen auf Porzellan zum Verzehr vor Ort, keine Mitnahmeverpackung Pflicht nicht ausgelöst § 60 Abs. 1 Satz 1
Teller, Tüten, Wrappers, Folien keine Einwegkunststofflebensmittelverpackung § 3 Abs. 20 Satz 2

Für die Beschäftigtenzahl zählen Teilzeitkräfte mit regelmäßig höchstens 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit höchstens 30 Wochenstunden mit 0,75 (§ 61 Abs. 1 Satz 2). Beispielrechnung (erfundene Zahlen): Ein Imbiss hat drei Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte mit 15 Stunden und eine mit 25 Stunden. Das ergibt 3 + 0,5 + 0,5 + 0,75 = 4,75 Beschäftigte, und bei 60 Quadratmetern Verkaufsfläche fällt der Betrieb unter § 61. Käme eine zweite Teilzeitkraft mit 25 Stunden dazu, wären es 5,5, und er müsste Mehrweg anbieten.

Seit wann gilt die Pflicht?

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ist am 12. August 2026 in Kraft getreten; das bis dahin geltende Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten (Art. 7 und 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207). Nach dem Umweltbundesamt galt das Mehrwegangebot für den To-go-Bereich schon nach der Änderung des Verpackungsgesetzes vom 3. Juli 2021 ab 2023, ebenfalls mit der Ausnahme für Betriebe bis fünf Beschäftigte und 80 Quadratmeter.

Was ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft?

Das Gesetz vom 13. Juli 2026 beschränkt § 60 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG ab dem 12. Februar 2028 auf Einwegkunststoffgetränkebecher (Art. 4 Nr. 5 und Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes). Bis dahin gilt die Fassung mit „Einweggetränkebechern“. Auf EU-Ebene verlangt die Verordnung (EU) 2025/40 für das Gastgewerbe bis zum 12. Februar 2027 ein System für mitgebrachte Behälter (Art. 32 Abs. 1) und bis zum 12. Februar 2028 ein Wiederverwendungsangebot, jeweils für Endvertreiber des Gastgewerbes, die Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen; Kleinstunternehmen sind von Art. 33 ausgenommen (Art. 33 Abs. 1 und 4).

Was droht bei einem Verstoß?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Ware nicht richtig anbietet (§ 66 Abs. 1 Nr. 28), die Mehrwegvariante teurer oder zu schlechteren Bedingungen anbietet (Nr. 29) oder den Hinweis nach § 60 Abs. 2 oder § 61 Abs. 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt (Nr. 26), handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 66 Abs. 3). Verwaltungsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Abs. 4).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Prüfen Sie, ob Sie Speisen oder Getränke erst bei sich in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher füllen und mitgeben.
  2. Zählen Sie Beschäftigte (mit der Teilzeit-Gewichtung) und Verkaufsfläche; bei Lieferung mit Lager- und Versandflächen.
  3. Bieten Sie bei mehr als fünf Beschäftigten oder mehr als 80 Quadratmetern Mehrweg an, zu keinem höheren Preis als in Einweg.
  4. Bieten Sie bei höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern wahlweise Mehrweg oder das Befüllen mitgebrachter Behälter an.
  5. Hängen Sie das Hinweisschild gut sichtbar aus; bei Lieferung nennen Sie den Hinweis in Speisekarte, App oder Webshop.
  6. Notieren Sie sich den 12. Februar 2028 für die Änderung bei Einweggetränkebechern.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht für ein Restaurant, das Essen nur vor Ort serviert?

Nur wenn es dabei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher verwendet, die erst bei ihm befüllt werden. Die Definition in § 3 Abs. 20 VerpackDG erfasst auch Lebensmittel, die vor Ort verzehrt werden. Wer ausschließlich auf Porzellan und in Gläsern serviert, löst die Pflicht nicht aus.

Muss ich auch Teller oder Folienverpackungen als Mehrweg anbieten?

Nein, wenn es sich um Teller oder um Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers handelt: Sie sind keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 20 VerpackDG. Getränkebecher fallen dagegen unter § 60 Abs. 1 Satz 1.

Zählen Aushilfen und Teilzeitkräfte für die Fünf-Beschäftigten-Grenze?

Ja. Teilzeitbeschäftigte zählen mit 0,5 bei regelmäßig höchstens 20 Wochenstunden und mit 0,75 bei höchstens 30 Wochenstunden (§ 61 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Satz 2 nennt Gewichtungen nur für Teilzeitkräfte; Vollzeitkräfte zählen als Beschäftigte.

Quellen

  1. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 60 und § 61, Stand: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 3 Abs. 19 und 20, § 66 Bußgeldvorschriften, § 68 ÜbergangsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207 (Art. 4 Nr. 5, Art. 7, Art. 8)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  4. Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021Umweltbundesamt · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 32 und 33Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am