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Mehrwegangebot in der Gastronomie in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Speisen und Getränke zum Mitnehmen müssen Gastronomie und Lieferdienste in Österreich nicht in Mehrweg anbieten: Die Mehrweg-Angebotspflicht nach § 14b AWG erfasst nur den Lebensmitteleinzelhandel. Pflichtig sind Gastgewerbebetriebe beim Einwegpfand, 0,25 Euro je erfassten Einweggetränkeverpackung aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen, ohne Milch und Milchprodukte, seit 1. Jänner 2025; beim Verkauf über Lieferdienste gilt die Rücknahme bei der Lieferung (§ 5 Abs. 6 Pfandverordnung), bei Essenszustellungen von Restaurants und bei Lieferung über Post, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister stattdessen ein Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle (§ 5 Abs. 7). Ab 12. Februar 2027 und 2028 kommen Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung dazu.

Das Wichtigste

  • Die Mehrweg-Angebotspflicht nach § 14b AWG gilt seit 1. Jänner 2024 nur für den Lebensmitteleinzelhandel mit Verkaufsstellen über 400 Quadratmetern oder mit Fernabsatz, nicht für Gastronomie.
  • Wer bepfandete Einweggetränkeverpackungen zum Mitnehmen abgibt, hebt seit 1. Jänner 2025 0,25 Euro Pfand ein und nimmt die Verpackungen zurück; erfasst sind Einwegkunststoff-Getränkeflaschen sowie Getränkedosen und -flaschen aus Metall mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen, ohne Milch und Milchprodukte (Pfandverordnung, BGBl. II Nr. 283/2023, §§ 3 und 4).
  • Beim Verkauf über Lieferdienste stellt der Letztvertreiber Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicher (§ 5 Abs. 6); bei Essenszustellungen von Restaurants und bei Lieferung über Post, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister zahlt er stattdessen der zentralen Stelle einen Ausgleichsbeitrag je Gebinde (§ 5 Abs. 7).
  • Für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, verlangen Gastgewerbebetriebe, aus denen in der Regel nichts mitgenommen wird, kein Pfand (§ 5 Abs. 4 Pfandverordnung).
  • Ab 12. Februar 2027 verlangt die Verordnung (EU) 2025/40 ein System für mitgebrachte Behälter, ab 12. Februar 2028 ein Mehrwegangebot für Getränke und Speisen zum Mitnehmen; vom Mehrwegangebot nach Art. 33 sind Kleinstunternehmen nach der EU-Definition ausgenommen.
  • Deutschland verlangt das Mehrwegangebot für den To-go-Bereich schon seit 2023, heute in § 60 VerpackDG; Österreich hat eine solche Pflicht für Gastronomie im AWG 2002 nicht.

Dieser Artikel gilt für Österreich und nennt die Rechtslage zum 13. Oktober 2026. Das deutsche Mehrwegangebot für den To-go-Bereich behandelt Mehrwegangebotspflicht: Pflichten für Gastronomie und Lieferdienste, das Einwegpfand erklärt Einwegpfand in Österreich.

Was für Gastronomie und Lieferdienste gilt

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) normiert eine Pflicht, Getränke auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, nur für den Lebensmitteleinzelhandel (§ 14b AWG). Für Restaurants, Cafés, Würstelstände und Lieferdienste ist eine solche Angebotspflicht im AWG nicht normiert.

Verpflichtungen trifft das Gastgewerbe trotzdem an zwei Stellen: beim Einwegpfand für Getränkeverpackungen zum Mitnehmen und, ab 2027 und 2028, aus der unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung. Beides behandeln die folgenden Abschnitte.

Für wen die Mehrweg-Angebotspflicht des AWG gilt

§ 14b Abs. 2 AWG richtet sich an jeden Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt. Erfasst sind Betriebe mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400 Quadratmetern und der Vertrieb über Fernabsatz. Die Staffel sieht so aus:

Zeitpunkt Pflicht des Lebensmitteleinzelhändlers
ab 1. Jänner 2024 Mehrwegangebot in mindestens 35 % seiner Verkaufsstellen über 400 m²
ab 1. Jänner 2025 Mehrwegangebot in mindestens 90 % seiner Verkaufsstellen über 400 m²
längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 Mehrwegangebot in allen Verkaufsstellen über 400 m²

Je Getränkekategorie sind Quoten einzuhalten: mindestens 15 % der angebotenen Artikel bei Bier und Wässern, mindestens 10 % bei Saft, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Milch (§ 14b Abs. 3). Bei der Berechnung für Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke bleiben Getränke in Kunststoff-Einwegverpackungen und Einwegdosen bis einschließlich 0,5 Liter, die in den Geltungsbereich des § 14c fallen, außer Ansatz.

Statt der Artikelquoten genügt ab dem Kalenderjahr 2024 eine Volumenquote von insgesamt 25 % über alle Getränkekategorien; das gestaffelte Mehrwegangebot in den Verkaufsstellen über 400 Quadratmetern, in allen Getränkekategorien, ist auch auf diesem Weg zu erbringen (§ 14b Abs. 4). Nachweise sind bis 15. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln (§ 14b Abs. 6). Der Normtext nennt dort als Empfänger noch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; dass dies überholt ist, folgt aus dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG): Nach § 15 BMG gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert, und die Anlage zum BMG weist die Abfallwirtschaft dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu (Anlage, Teil 2, Abschnitt K, Ziffer 19). Zuständige Empfangsstelle für die Nachweise ist damit dieses Ministerium.

Die Auszeichnungspflicht, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle mit „EINWEG” und „MEHRWEG” zu kennzeichnen, gilt nach § 13q AWG nur für die Letztvertreiber nach § 14b Abs. 2 und 4; Betriebe, die nur Standorte unter 400 Quadratmetern betreiben, sind davon ausgenommen. § 13q enthält außerdem eine Informationspflicht: Letztvertreiber nach § 14 Abs. 1 AWG, die Getränkeverpackungen im Versandhandel einschließlich des elektronischen Versandhandels vertreiben, müssen ihre Kunden rechtzeitig vor der Entscheidung über den Erwerb informieren, zum Beispiel im Katalog, auf der Internetseite und in den Bestellformularen. Eine Gaststätte, die Speisen und Getränke für den Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen abgibt, gibt keine Getränke im Lebensmitteleinzelhandel ab; die Auszeichnungspflicht des § 13q trifft sie nicht. Die Versandhandels-Informationspflicht knüpft dagegen nicht an den Lebensmitteleinzelhandel an: Betreibt die Gastronomie zusätzlich einen Getränkeversand, ist anhand der tatsächlichen Voraussetzungen zu prüfen, ob sie als Letztvertreiber Getränkeverpackungen im Versandhandel vertreibt und damit auch diese Pflicht trifft.

Einwegpfand: was Gastronomie und Lieferdienste heute beachten

Nach der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen (BGBl. II Nr. 283/2023) werden Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen mit 0,25 Euro Pfand belegt. Erfasst sind nach § 3 Einwegkunststoff-Getränkeflaschen sowie Getränkedosen und -flaschen aus Eisenmetall oder Aluminium, jeweils einschließlich Etikett, Verschluss und Deckel. Die Ausnahmen des § 3 betreffen nur die Kategorie Kunststoff: Von den Einwegkunststoff-Getränkeflaschen ausgenommen sind Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff, Flaschen für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie Getränkeverbundkartons. Getränkedosen und -flaschen aus Eisenmetall oder Aluminium sind mit ihren Etiketten, Verschlüssen und Deckeln ohne Ausnahme erfasst (§ 3 Z 3). Milch und Milchprodukte nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch sind von der Pfandpflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3). Wer solche Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr setzt, hebt das Pfand seit 1. Jänner 2025 ein (§ 4 Abs. 1); die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln, ist danach Sache des Erstinverkehrsetzers.

Betreiben Sie ein Gastgewerbe und geben Sie bepfandete Getränkeverpackungen zum Mitnehmen ab, gelten Sie als Letztvertreiber: Sie nehmen restentleerte Verpackungen zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten gegen Auszahlung von 0,25 Euro zurück (§ 5 Abs. 1). Wo kein Rücknahmeautomat steht, genügt die Rücknahme von Verpackungen, die Ihrem Angebot nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen, in der Menge, die Letztverbraucher üblicherweise bei Ihnen kaufen (§ 5 Abs. 2).

Anders beim Verkauf über Lieferdienste: Hier müssen Sie als Letztvertreiber Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherstellen; die Auszahlung des Pfands kann über denselben Weg wie die Verrechnung der Bestellung erfolgen. Zurückzunehmen sind nur Verpackungen, die Ihrem Angebot nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen, und nur in der Anzahl, die Letztverbraucher üblicherweise bestellen (§ 5 Abs. 6). Liefert die Post, ein Paket- oder sonstiger Frachtverkehrsdienstleister, zahlen Sie stattdessen der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde; dasselbe gilt bei Essenszustellungen von Restaurants und von diesen beauftragten Dritten (§ 5 Abs. 7).

Zwei Beispiele. Ein Würstelstand verkauft Limonade in der 0,5-Liter-Dose zum Mitnehmen: Er hebt 0,25 Euro Pfand ein und nimmt die leere Dose zurück. Ein Beisl serviert die Limonade im Glas und gibt die Flasche hinter der Bar zurück: Die Verpackung verlässt den Betrieb nicht, es fällt kein Pfand an (§ 5 Abs. 4). Liefert ein Restaurant Pizza samt Cola-Dose aus, zahlt es für die Dose den Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle statt Rücknahme bei der Lieferung (§ 5 Abs. 7).

Österreich und Deutschland im Vergleich

Die Tabelle zeigt, wer in den beiden Ländern Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Mehrweg anbieten muss und seit wann. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), in Kraft seit 12. August 2026; die Pflicht selbst besteht dort schon seit dem 1. Januar 2023 nach dem damaligen Verpackungsgesetz.

Frage Österreich Deutschland
Mehrwegangebot für To-go-Ware verpflichtend? im AWG 2002 für Gastronomie und Lieferdienste nicht normiert (Stand 13.10.2026) ja, § 60 Abs. 1 VerpackDG
Gilt die Pflicht seit wann? keine To-go-Pflicht seit 1. Januar 2023 (§ 33 VerpackG), ab 12. August 2026 in § 60 VerpackDG
Wer ist erfasst? keine To-go-Pflicht; § 14b AWG erfasst nur den Lebensmitteleinzelhandel (Verkaufsstellen über 400 m² oder Fernabsatz), seit 1. Jänner 2024 Endvertreiber, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher erst bei sich befüllen
Kleinbetriebs-Erleichterung nicht anwendbar, weil keine To-go-Pflicht besteht höchstens 5 Beschäftigte und höchstens 80 m² Verkaufsfläche: Befüllen mitgebrachter Behälter genügt (§ 61 VerpackDG)
Preisregel keine To-go-Pflicht Mehrweg darf nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 3)
Pflicht heute für das Gastgewerbe Einwegpfand 0,25 Euro je erfassten Einweggetränkeverpackung (Kunststoff oder Metall, 0,1 bis 3,0 Liter, ohne Milch), Rücknahme zum Mitnehmen, bei Lieferung nach § 5 Abs. 6 und 7 Pfandverordnung (seit 1. Jänner 2025) Einwegpfand nach § 46 VerpackDG, nicht Gegenstand dieses Artikels

Was die EU-Verpackungsverordnung ab 2027 verlangt

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gilt unmittelbar auch in Österreich; sie ist seit 12. August 2026 anwendbar. Für Endvertreiber, die im Gastgewerbe heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, setzt sie zwei Stufen:

  1. Bis 12. Februar 2027 ein System, bei dem Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können, für Getränke und für fertig zubereitete Speisen (Art. 32 Abs. 1).
  2. Bis 12. Februar 2028 die Möglichkeit, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten (Art. 33 Abs. 1).

Beide Male gilt: Die gefüllte Mehrwegvariante darf nicht teurer oder zu weniger günstigen Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante, und Sie weisen an der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Tafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hin (Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 und 3). Ausgenommen vom Mehrwegangebot nach Art. 33 sind Endvertreiber, die Kleinstunternehmen nach der Definition der Empfehlung 2003/361/EG vom Stand 11. Februar 2025 sind (Art. 33 Abs. 4). Ab 2030 bemühen sich die betroffenen Endvertreiber, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten zum Verkauf anzubieten (Art. 33 Abs. 5). Das ist eine Bemühenspflicht: Die Norm verlangt das Bemühen um die Quote, nicht ihr garantiertes Erreichen. Die EU-Pflichten im Überblick ordnet PPWR: Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung.

Was bei einem Verstoß droht

§ 79 AWG zählt die Verwaltungsübertretungen auf. Verstöße eines Lebensmitteleinzelhändlers gegen § 14b Abs. 2, 3 oder 4 fallen unter § 79 Abs. 2 Z 2e und sind mit Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro bedroht, gewerbliche Täter im Bereich der Abfallwirtschaft mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro. Wer entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgibt, zahlt je nach Unternehmensgröße bis zu 4.500 Euro (bis 10 Verkaufsstellen), bis zu 50.000 Euro (bis 500 Verkaufsstellen) oder bis zu 100.000 Euro (über 500 Verkaufsstellen). Das Fehlen der Auszeichnung nach § 13q fällt unter § 79 Abs. 3 Z 3b mit Geldstrafe bis zu 3.400 Euro.

Alle genannten Strafdrohungen betreffen die Pflichten des Lebensmitteleinzelhandels. Gastronomie und Lieferdienste treffen sie nicht, solange sie keine Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgeben.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie, ob Sie bepfandete Einweggetränkeverpackungen (Kunststoff oder Metall, 0,1 bis 3,0 Liter) zum Mitnehmen oder in die Lieferung abgeben, und heben Sie dafür 0,25 Euro Pfand ein.
  • Prüfen Sie Ihr Sortiment: bepfandet sind Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen; Milch und Milchprodukte sind ausgenommen.
  • Richten Sie die Rücknahme für Verkäufe über den Ladentisch mit Auszahlung von 0,25 Euro ein; ohne Automat nur für Verpackungen in Ihrem Angebot und in üblicher Menge (§ 5 Abs. 1 und 2 Pfandverordnung).
  • Verkaufen Sie über einen Lieferdienst: Stellen Sie Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicher (§ 5 Abs. 6 Pfandverordnung); bei Essenszustellungen Ihres Restaurants und bei Lieferung über Post, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister zahlen Sie stattdessen den Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle (§ 5 Abs. 7).
  • Verlangen Sie kein Pfand für Verpackungen, die vor Ort bleiben, wenn aus Ihrem Betrieb in der Regel nichts mitgenommen wird.
  • Notieren Sie den 12. Februar 2027 für das Mitbring-System und den 12. Februar 2028 für das Mehrwegangebot aus der EU-Verpackungsverordnung; prüfen Sie vorher, ob Sie als Kleinstunternehmen nach Art. 33 Abs. 4 ausgenommen sind.
  • Vergleichen Sie bei Standortwechsel nach Deutschland die Pflichten dort, sie greifen weiter als in Österreich.

Häufige Fragen

Muss mein Restaurant Speisen zum Mitnehmen in Mehrweg anbieten?

Nach österreichischem Bundesrecht heute nein; § 14b AWG nennt nur den Lebensmitteleinzelhandel. Ab 12. Februar 2028 verlangt Art. 33 der EU-Verpackungsverordnung das Angebot in wiederverwendbaren Verpackungen, mit Preisgleichheit zur Einwegvariante und einem Hinweisschild. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen nach der EU-Definition.

Was gilt, wenn ich Getränke liefere?

Beim Verkauf über Lieferdienste müssen Sie als Letztvertreiber Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherstellen; zurückzunehmen sind nur Verpackungen, die Ihrem Angebot nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen, in üblicher Bestellmenge (§ 5 Abs. 6 Pfandverordnung). Liefert die Post, ein Paket- oder sonstiger Frachtverkehrsdienstleister, oder handelt es sich um eine Essenszustellung eines Restaurants oder eines von ihm beauftragten Dritten, zahlen Sie stattdessen der zentralen Stelle einen Ausgleichsbeitrag je Gebinde (§ 5 Abs. 7). Die Mehrweg-Angebotspflicht des § 14b AWG trifft Sie auch hier nur, wenn Sie Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgeben.

Muss ich Pfand verlangen, wenn der Gast im Lokal trinkt?

Nein. Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, heben für Verpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand ein (§ 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Dieselben Betriebe müssen aber für mitgenommene bepfandete Verpackungen Pfand einheben und zurücknehmen.

Quellen

  1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), §§ 13q, 14, 14b und 79, Gesamte Rechtsvorschrift, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  2. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), § 15, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  3. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Anlage, Teil 2, Abschnitt K, Ziffer 19 (Abfallwirtschaft; Altlastensanierung), Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  4. Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen (BGBl. II Nr. 283/2023), Gesamte Rechtsvorschrift, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Artikel 32, 33 und Inkrafttreten und AnwendungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  6. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 60Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 61Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 46Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Mehrweg im Getränkebereich (Wer ist verpflichtet)Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft · abgerufen am