PPWR: Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung
Kurz gesagt
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten ab 12. August 2026 und ersetzt die Verpackungsrichtlinie von 1994, mit Übergangsbestimmungen für einzelne Bestimmungen der Richtlinie (Art. 70). Die Anforderungen gelten gestaffelt: ab 2026 u. a. PFAS- und Schwermetallgrenzwerte für Lebensmittelverpackungen, ab 2027 und 2028 Mehrweg- und Mitbring-Pflichten für Gastronomie, frühestens ab 2030 u. a. Minimierung und Formate; Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen gelten teilweise erst nach Erlass der Durchführungsrechtsakte.
Das Wichtigste
- In Kraft seit 11. Februar 2025, anwendbar ab 12. August 2026; die Anforderungen gelten gestaffelt (Art. 71).
- Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; einzelne Bestimmungen gelten weiter, u. a. Art. 9 Abs. 1 und 2 (grundlegende Anforderungen) bis 31. Dezember 2029 (Art. 70 Abs. 1).
- Betroffen: Erzeuger (Konformität der Verpackungen, Art. 15), Hersteller (erweiterte Herstellerverantwortung, Art. 45), Importeure, Vertreiber, Endvertreiber.
- Ab 12. Februar 2027: Mitbring-System für To-go; ab 12. Februar 2028: Mehrwegangebot, ausgenommen Kleinstunternehmen (Art. 32, 33).
- Frühestens ab 1. Januar 2030: Verpackung minimieren, Verbote bestimmter Formate; Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil für Kunststoffverpackungen (teilweise erst nach Erlass der Durchführungsrechtsakte) (Art. 6, 7, 10, 25).
- Kleinstunternehmen sind von bestimmten Pflichten ausgenommen (Art. 33 Abs. 4, Art. 21).
Was gilt?
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG von 1994 und gilt ab 12. August 2026 in allen Mitgliedstaaten ohne nationale Umsetzung. Die Verordnung regelt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen: von der Gestaltung über die Zusammensetzung bis zur Sammlung und zum Recycling. Die Anforderungen gelten gestaffelt: Einige gelten ab dem 12. August 2026, andere erst ab 2027, 2028, 2030 oder später. Einzelne Bestimmungen der bisherigen Richtlinie 94/62/EG gelten über den 12. August 2026 hinaus weiter (Art. 70).
Für wen gilt die Pflicht?
Die PPWR trifft mehrere Rollen in der Lieferkette. Erzeuger müssen Verpackungen, die sie in Verkehr bringen, den Anforderungen der Verordnung anpassen (Art. 15). Importeure und Händler, die eine Verpackung unter eigenem Namen oder Markennamen in Verkehr bringen oder sie so verändern, dass die Konformität betroffen ist, gelten als Erzeuger (Art. 21). Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) tragen die Kosten für die Entsorgung und das Recycling (Art. 45); ihre finanziellen Beiträge müssen darüber hinaus die Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen (Art. 13) abdecken sowie, soweit die künftigen Durchführungsrechtsakte nach Art. 56 Abs. 7 Buchst. a eine solche Verpflichtung vorsehen, die Kosten für Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle (Art. 45 Abs. 2). Ein Erzeuger kann freiwillig einen Bevollmächtigten benennen (Art. 17). Hersteller, die erstmals verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat bereitstellen, in dem sie nicht niedergelassen sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d), müssen dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Art. 45 Abs. 3). Endvertreiber, die im Gastgewerbe Getränke oder Speisen zum Mitnehmen bereitstellen, haben eigene Pflichten (Art. 32, 33).
Kleinstunternehmen nach der EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG, Stand 11. Februar 2025) sind von bestimmten Pflichten ausgenommen, etwa vom Mehrwegangebot nach Art. 33 Abs. 4.
Welche Anforderungen gelten?
Die Verordnung setzt Anforderungen an die Gestaltung, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Verpackungen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Pflichten nach Datum und Rolle:
| Datum | Pflicht | Rolle | Status |
|---|---|---|---|
| 12. August 2026 | Verordnung anwendbar; PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen (25 ppb je einzeln in gezielter Analyse gemessenes PFAS, 250 ppb Summe der gezielten Analyse, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläufern; beide ohne polymere PFAS; 50 ppm inkl. polymerer PFAS); Schwermetallgrenzwert (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI: 100 mg/kg) | Erzeuger, Importeur | in Kraft |
| 12. Februar 2027 | System für mitgebrachte Behälter (To-go); sichtbare Information, kein höherer Preis | HORECA-Endvertreiber | ausstehend |
| 12. Februar 2028 | Mehrwegangebot für To-go-Getränke und Speisen; ausgenommen Kleinstunternehmen | HORECA-Endvertreiber | ausstehend |
| 12. August 2028 oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt, je später | Harmonisiertes Etikett mit Materialzusammensetzung | Erzeuger, Importeur | ausstehend |
| 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Durchführungsrechtsakt, je später | Etikett für Mehrwegverpackungen | Erzeuger, Importeur | ausstehend |
| 1. Januar 2029 | Getrennte Sammlung von mindestens 90 % nach Gewicht von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehältern aus Metall bis 3 Liter | Mitgliedstaaten | ausstehend |
| 1. Januar 2030 | Verpackung minimieren; Verbote bestimmter Formate | Erzeuger, Importeur, HORECA | ausstehend |
| 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Delegiertem Rechtsakt, je später | Recyclingfähigkeit (Materialrecycling) | Erzeuger, Importeur | ausstehend |
| 1. Januar 2030 oder 3 Jahre nach Durchführungsrechtsakt, je später | Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | Erzeuger, Importeur | ausstehend |
| 1. Januar 2035 | Recyclingfähigkeit: getrennt gesammelt und sortiert | Erzeuger, Importeur | ausstehend |
| 1. Januar 2035 oder 5 Jahre nach Durchführungsrechtsakt, je später | Recyclingfähigkeit: in großem Maßstab recycelt | Erzeuger, Importeur | ausstehend |
| 1. Januar 2040 | Mindestrezyklatanteil (höher) | Erzeuger, Importeur | ausstehend |
Die Anforderungen im Einzelnen:
- Recyclingfähigkeit (Art. 6): Alle Verpackungen müssen recycelbar sein. Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss das Materialrecycling Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität ermöglichen; ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen getrennt gesammelt und in spezifische Abfallströme sortiert werden können; die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab gilt ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Ausgenommen sind u. a. Primärverpackungen für Arzneimittel, kontaktempfindliche Verpackungen für Medizinprodukte und IVDs, Transportverpackungen für Gefahrgut und Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs (Art. 6 Abs. 11).
- Mindestrezyklatanteil (Art. 7): Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss jeder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde: 30 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ohne Einweggetränkeflaschen), 10 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien (ohne Einweggetränkeflaschen), 30 Prozent für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, 35 Prozent für sonstige Kunststoffverpackungen. Ab dem 1. Januar 2040 steigen die Anteile auf 50 Prozent (PET-kontaktempfindlich, ohne Einweggetränkeflaschen), 25 Prozent (sonstige kontaktempfindlich, ohne Einweggetränkeflaschen), 65 Prozent (Einweggetränkeflaschen) und 65 Prozent (sonstige Kunststoffverpackungen). Ausgenommen sind u. a. Primärverpackungen für Arzneimittel, kontaktempfindliche Verpackungen für Medizinprodukte und IVDs, kompostierbare Kunststoffverpackungen und Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gesamtgewichts (Art. 7 Abs. 4, 5).
- Verpackungsminimierung (Art. 10): Ab 1. Januar 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das notwendige Minimum reduziert sind.
- Kennzeichnung (Art. 12): Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Verpackungen ein harmonisiertes Etikett mit der Materialzusammensetzung tragen (Ausnahmen: Transportverpackungen und Verpackungen mit Pfand- und Rücknahmesystem, ausgenommen Verpackungen für den elektronischen Handel). Ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Mehrwegverpackungen ein Etikett mit dem Hinweis auf die Wiederverwendbarkeit tragen (Ausnahme: offene Systeme ohne Systembetreiber).
- Substanzen (Art. 5): Ab 12. August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen von oder über folgenden Grenzwerten enthalten: 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt), 250 ppb für die Summe der PFAS aus der gezielten Analyse, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt), 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS (Art. 5 Abs. 5 Buchst. a bis c). Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
- Formate (Anhang V): Ab 1. Januar 2030 sind bestimmte Einwegplastikformate verboten, darunter Verpackungen für Speisen und Getränke, die im Gastgewerbe vor Ort befüllt und verzehrt werden. Ausgenommen sind Gastgewerbebetriebe ohne Zugang zu Trinkwasser (Anhang V Nr. 3).
Fristen und Stichtage
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten (Art. 71). Sie wendet sich ab dem 12. August 2026 an. Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; einzelne Bestimmungen der Richtlinie gelten jedoch weiter (Art. 70 Abs. 1): so Art. 9 Abs. 1 und 2 (grundlegende Anforderungen) bis zum 31. Dezember 2029, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 Buchst. d und e sowie Art. 6a bis zum 31. Dezember 2028 und Art. 12 Abs. 3a bis 3c und 4 bis zum 31. Dezember 2028 (die Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission bis zum 31. Dezember 2029). Die wichtigsten Stichtage sind in der Tabelle oben aufgeführt.
Recyclingquoten und Vermeidungsziele
Die Verordnung setzt Mitgliedstaaten verbindliche Recyclingziele für Verpackungsabfälle (Art. 52): bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 Prozent für alle Verpackungsabfälle, 50 Prozent Kunststoff, 25 Prozent Holz, 70 Prozent Eisenmetalle, 50 Prozent Aluminium, 70 Prozent Glas, 75 Prozent Papier und Pappe; bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 Prozent für alle Verpackungsabfälle, 55 Prozent Kunststoff, 30 Prozent Holz, 80 Prozent Eisenmetalle, 60 Prozent Aluminium, 75 Prozent Glas, 85 Prozent Papier und Pappe.
Zudem müssen Mitgliedstaaten die Menge an Verpackungsabfällen pro Kopf senken (Art. 43): um mindestens 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040, jeweils im Vergleich zu 2018. Mitgliedstaaten müssen zudem Restaurants, Kantinen, Bars, Cafés und Catering-Dienste ermutigen, Leitungswasser unentgeltlich oder gegen eine geringe Servicegebühr in wiederverwendbarer oder nachfüllbarer Form anzubieten (Art. 43 Abs. 6).
Gibt es Ausnahmen?
Kleinstunternehmen nach der EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG, Stand 11. Februar 2025) sind von bestimmten Pflichten ausgenommen. Art. 33 Abs. 4 befreit Kleinstunternehmen vom Mehrwegangebot. Art. 21 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 12 sehen vor, dass der Lieferant als Erzeuger gilt, wenn ein Kleinstunternehmen eine Verpackung unter eigenem Namen in Verkehr bringt und der Lieferant in der Union ansässig ist.
Für bestimmte Verpackungen gelten Sonderregeln: maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme sind von der Konformitätsbewertung ausgenommen (Art. 15 Abs. 11). Beim Verbot von Einwegplastikverpackungen für Speisen und Getränke, die im Gastgewerbe vor Ort befüllt und verzehrt werden, sind Gastgewerbebetriebe ohne Zugang zu Trinkwasser ausgenommen (Anhang V Nr. 3).
Was droht bei einem Verstoß?
Die Verordnung selbst nennt keine Bußgelder. Die Mitgliedstaaten setzen die Sanktionen fest. In Deutschland regelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die Bußgelder: bis zu 200.000 Euro für Verstöße gegen zentrale Pflichten (etwa das System für mitgebrachte Behälter nach Art. 32 Abs. 1 PPWR nicht vorsieht oder die Möglichkeit für wiederverwendbare Verpackung nach Art. 33 Abs. 1 PPWR nicht einräumt), bis zu 100.000 Euro für bestimmte Verstöße (etwa Pfand nicht erhoben, Rücknahme unterlassen), bis zu 10.000 Euro für andere (etwa das Angebot der Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung nach § 60 Abs. 1 Satz 3, fehlender Hinweis EINWEG oder MEHRWEG) (§ 66 VerpackDG). Seit 12. August 2026 gilt das VerpackDG neben der PPWR; das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Die dualen Systeme müssen jährlich nachweisen, dass sie mindestens 50 Prozent der gelbtonnen- und gelbsackabfälle recyceln (ab 2028: 55 Prozent, ab 2030: 60 Prozent) (§ 42 Abs. 4 VerpackDG).
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Die Kommission muss noch Durchführungs- und Delegierte Verordnungen erlassen, die die Anforderungen konkretisieren. Dazu gehören die Kriterien für die Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 4), die Methodik für die Bewertung der Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 5) und die Mindestanzahl an Umläufen für Mehrwegverpackungen (Art. 11 Abs. 2).
Im Dezember 2025 hat die Kommission im sogenannten Environmental Omnibus vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreters für Hersteller zu suspendieren, die verpackte Produkte direkt an Verbraucher in Mitgliedstaaten verkaufen, in denen sie nicht niedergelassen sind. Der Vorschlag wird derzeit vom Europäischen Parlament und dem Rat geprüft.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, welche Rolle Sie in der Lieferkette haben: Erzeuger (Konformität), Hersteller (EPR), Importeur, Vertreiber oder Endvertreiber.
- Prüfen Sie, ob Sie als Kleinstunternehmen von bestimmten Pflichten ausgenommen sind.
- Notieren Sie die Stichtage: 12. Februar 2027 (Mitbring-System), 12. Februar 2028 (Mehrwegangebot), frühestens 1. Januar 2030 (Minimierung, Formate; Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil teilweise erst nach Erlass der Durchführungsrechtsakte).
- Prüfen Sie, ob Ihre Verpackungen die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und den Mindestrezyklatanteil erfüllen.
- Prüfen Sie, ob Ihre Lebensmittelverpackungen die PFAS- und Schwermetallgrenzwerte einhalten.
- Verfolgen Sie die Durchführungs- und Delegierten Verordnungen der Kommission.