Außer-Haus-Verkauf: Mehrwegangebot, Umsatzsteuer und Kennzeichnung
Kurz gesagt
Beim Speisenverkauf zum Mitnehmen in Deutschland müssen Sie Waren, die Sie selbst in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern füllen, auch in Mehrweg anbieten (§ 60 Abs. 1 VerpackDG); Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können stattdessen mitgebrachte Behälter befüllen (§ 61 Abs. 1). Allergenangaben sind vor Kaufabschluss und vor Übergabe bereitzustellen (§ 4 LMIDV). Steuerpflichtige Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränkeabgabe haben seit 1. Januar 2026 sieben Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); innerhalb einer solchen Leistung bleibt die Getränkeabgabe bei 19 Prozent, während steuerpflichtige Lieferungen begünstigter Speisen und Getränke nach Anlage 2 über § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 Prozent steuerbar sind.
Das Wichtigste
- Mehrwegpflicht betrifft selbst befüllte Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher; die Mehrwegvariante darf nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante, günstiger ist zulässig (§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerpackDG).
- Höchstens fünf Beschäftigte und höchstens 80 Quadratmeter Verkaufsfläche: Das Befüllen mitgebrachter Behälter genügt (§ 61 Abs. 1 VerpackDG).
- Allergenangaben zu den einschlägigen Stoffen und Erzeugnissen nach Anhang II (14 Gruppen), die verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind; schriftlich oder elektronisch, mündlich nur mit leicht zugänglicher Aufzeichnung und Hinweis (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV, § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV).
- Steuerpflichtige Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränkeabgabe: 7 Prozent für Leistungen ab 1. Januar 2026 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); die Getränkeabgabe innerhalb einer solchen Leistung bleibt bei 19 Prozent, steuerpflichtige Lieferungen begünstigter Speisen und Getränke nach Anlage 2 unterliegen dagegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit 7 Prozent.
- Für Verstöße gegen die Mehrweg- und Hinweispflichten der §§ 60 und 61 VerpackDG drohen bis zu 10.000 Euro Geldbuße; andere VerpackDG-Tatbestände haben höhere Rahmen, fehlende Allergenangaben bis zu 50.000 Euro (LMIDV mit LFGB).
Welche Pflichten beim Mitnahmeverkauf zusammenkommen
Wer Speisen zum Mitnehmen verkauft, berührt drei Regelbereiche: das Verpackungsrecht, das Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Umsatzsteuerrecht. Sie gelten unabhängig voneinander und neben weiteren Verpackungspflichten wie Registrierung und Systembeteiligung (§§ 6 und 7 VerpackDG), die dieser Artikel nicht behandelt. Die folgende Tabelle ordnet die Pflichten den Fundstellen zu. Die Details mit ihren Bedingungen stehen in den Abschnitten darunter.
| Pflichtenbereich | Kernregel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mehrweg anbieten | Ware auch in wiederverwendbarer Verpackung, nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen als Einweg | § 60 Abs. 1 VerpackDG |
| Auf das Angebot hinweisen | Deutlich sicht- und lesbares Schild in der Verkaufsstelle | § 60 Abs. 2 VerpackDG |
| Allergenangaben | Stoffe und Erzeugnisse nach Anhang II (14 Gruppen), die verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind, vor Kaufabschluss und vor Übergabe | Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV, § 4 LMIDV |
| Steuersatz auf dem Bon | Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung ohne Getränkeabgabe 7 Prozent, Getränkeabgabe darin 19 Prozent; Lieferungen begünstigter Speisen und Getränke nach Anlage 2 (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) ebenfalls 7 Prozent | § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 15 UStG |
Mehrweg: wann Sie eine Alternative anbieten müssen
Die Pflicht trifft Sie als Endvertreiber, wenn Sie die Ware erst bei sich in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder in Einweggetränkebecher füllen. Sie müssen dieselben Waren am Ort der Bereitstellung auch in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten und dürfen die Mehrwegvariante nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Einwegvariante; günstiger oder zu besseren Bedingungen ist zulässig (§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerpackDG). Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind zum Beispiel Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die unmittelbar verzehrt werden; Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers zählen nicht dazu (§ 3 Abs. 20 VerpackDG).
Sie weisen in der Verkaufsstelle durch ein deutlich sicht- und lesbares Schild auf das Angebot hin; bei einer Lieferung geben Sie den Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien (§ 60 Abs. 2 VerpackDG). Zurücknehmen müssen Sie die wiederverwendbaren Verpackungen, die Sie selbst im Bundesgebiet bereitgestellt haben (§ 60 Abs. 3). Für Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Belegschaft nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind, gilt die Pflicht nicht (§ 60 Abs. 1 Satz 4).
Betriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern können die Pflicht auch erfüllen, indem sie anbieten, die Ware in mitgebrachte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen; Teilzeitkräfte zählen dabei mit 0,5 beziehungsweise 0,75, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 beziehungsweise nicht mehr als 30 Stunden beträgt (§ 61 Abs. 1 VerpackDG). Bei einer Lieferung zählen Lager- und Versandflächen zur Verkaufsfläche. Für Schäden aus dem Befüllen nach § 61 Absatz 1 oder 2, also aus der Kleinbetriebserleichterung oder am Verkaufsautomaten, haften Sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 61 Abs. 3 VerpackDG); für andere Befüllungen gilt diese Beschränkung nicht. Eine Beispielrechnung zur Beschäftigtenzahl mit erfundenen Zahlen steht im Artikel zur Mehrwegangebotspflicht.
Der Gesetzgeber hat eine Änderung beschlossen: Vom 12. Februar 2028 an nennt § 60 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG statt Einweggetränkebechern nur noch Einwegkunststoffgetränkebecher; die Pflicht für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen bleibt bestehen (Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207). Bis dahin gilt die Fassung, die auch Einwegkunststofflebensmittelverpackungen nennt. Die Pflichten stehen im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, das am 12. August 2026 in Kraft getreten ist. Weitere Verpackungspflichten aus dem Unionsrecht, etwa zum Wiederverwendungssystem des Gastgewerbes, beschreibt der Artikel zur Verpackungsverordnung der EU.
Kennzeichnung: Allergenangaben zum Mitnehmen
Für nicht vorverpackte Lebensmittel verlangt das Unionsrecht die Angabe aller in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei Herstellung oder Zubereitung verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Die deutsche Regelung zählt dazu Speisen, die ohne Verpackung angeboten werden, Speisen, die auf Wunsch am Verkaufsort verpackt werden, und Speisen, die Sie vorab in Behältnisse füllen und nicht zur Selbstbedienung anbieten (§ 4 Abs. 2 LMIDV). Anhang II zählt 14 Stoffgruppen auf, zum Beispiel glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Schalenfrüchte und Sellerie; anzugeben sind nur die davon erfassten Zutaten, die Sie verwenden und die im Enderzeugnis vorhanden sind.
Die Angaben stellen Sie bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereit, etwa auf einem Schild, auf der Speisekarte, durch einen Aushang oder über ein elektronisches Angebot, das unmittelbar und leicht zugänglich ist (§ 4 Abs. 3 LMIDV). Die Kundschaft muss vor Kaufabschluss und vor Übergabe davon Kenntnis nehmen können. Eine mündliche Auskunft durch Sie oder Ihr Personal ist nur zulässig, wenn die Angaben auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe mitgeteilt werden, eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt, die für die zuständige Behörde und auf Nachfrage für die Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist, und an gut sichtbarer Stelle darauf hingewiesen wird, dass mündlich informiert wird und die Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist (§ 4 Abs. 4 LMIDV).
Andere Formen verlangen andere Angaben: Vorab verpackte Snacks in einer Selbstbedienungsvitrine brauchen die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis k sowie, soweit einschlägig, die zusätzlichen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 LMIV (§ 4 Abs. 1 LMIDV); die Ausnahmen für in der Verkaufsstätte vorverpackte Dauerback- und Süßwaren mit anderweitig gewährleisteter Unterrichtung und für karitative Abgaben nennt § 4 Abs. 1 Satz 3 LMIDV. Bei Bestellung und Lieferung über eine Website müssen die Allergenangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein; das behandelt der Artikel zu Allergenen bei Onlinebestellung. Die Grundlagen für den Betrieb stehen im Artikel zur Allergenkennzeichnung in der Gastronomie.
Umsatzsteuer: welcher Satz an die Kasse gehört
Steuerpflichtige Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sind mit Ausnahme der Abgabe von Getränken dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterworfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die Ermäßigung gilt für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden; die Abgabe von Getränken bleibt als Bestandteil einer Restaurantleistung beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Ausnahme in Nummer 15 betrifft nur diese Abgabe innerhalb der Dienstleistung. Steuerpflichtige Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Speisen, etwa Backwaren (Nr. 31) oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Nr. 33), sowie begünstigter Getränke wie Milch und Milcherzeugnissen (Nr. 4) oder Milchmischgetränken mit mindestens 75 Prozent Milchanteil (Nr. 35) unterliegen über § 12 Absatz 2 Nummer 1 dem ermäßigten Satz. In der Kasse braucht deshalb jeder Mitnahme-Artikel einen Steuersatz nach seiner Leistungsart, und gemischte Bestellungen aus Speise und Getränk werden je Posten besteuert.
Welche Speisen und Getränke bei Lieferung oder Abgabe aus der Anlage 2 begünstigt sind und wie die Abgrenzung vor Ort, zum Mitnehmen und zur Lieferung seit 2026 verläuft, behandeln die Artikel Speisen mit 7 Prozent und Vor Ort oder zum Mitnehmen. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie keine Umsatzsteuer aus; die Voraussetzungen stehen im Artikel zur Kleinunternehmerregelung.
Was droht bei Verstößen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Ware nicht richtig in Mehrweg anbietet, die Mehrwegvariante teurer oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder den vorgeschriebenen Hinweis nicht gibt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt für diese Tatbestände bis zu 10.000 Euro (§ 66 Abs. 1 Nr. 26, 28 und 29, Abs. 3 VerpackDG). Andere Verstöße gegen das VerpackDG haben unterschiedliche Bußgeldrahmen: Fehlende Registrierung (§ 6) wird mit bis zu 100.000 Euro geahndet (§ 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3), fehlende Systembeteiligung (§ 7) dagegen mit bis zu 200.000 Euro (§ 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3). Für fehlende Allergenangaben gilt ein Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro (§ 6 Abs. 4 LMIDV in Verbindung mit § 60 Abs. 5 LFGB). Pflichten zu Pfand und EINWEG-Hinweis bei Getränken betreffen den Getränkeverkauf; die Beträge stehen im Artikel zu Pfand und Leergut an der Kasse.
Checkliste für Ihren Betrieb
Die Liste ordnet jeden Prüfschritt der Rechtsnorm zu, die die Pflicht begründet.
- Erfassen Sie, ob Sie Speisen selbst in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher füllen; nur dann besteht die Angebots- und Hinweispflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 20 VerpackDG).
- Bieten Sie dieselben Waren auch in Mehrweg an und verlangen Sie dafür nicht mehr und nicht schlechtere Bedingungen als für die Einwegvariante; günstiger oder zu besseren Bedingungen ist zulässig (§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerpackDG).
- Hängen Sie in der Verkaufsstelle ein deutlich sicht- und lesbares Schild aus; bei Lieferung ergänzen Sie den Hinweis in jedem Darstellungsmedium wie Speisekarte oder Website (§ 60 Abs. 2 VerpackDG).
- Nutzen Sie als Betrieb mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche wahlweise das Befüllen mitgebrachter Behältnisse und weisen Sie auch darauf hin; bei Lieferung zählen Lager- und Versandflächen mit (§ 61 Abs. 1 und 4 VerpackDG).
- Nehmen Sie die von Ihnen bereitgestellten Mehrwegverpackungen zurück (§ 60 Abs. 3 VerpackDG).
- Stellen Sie die Allergenangaben zu den Stoffen und Erzeugnissen nach Anhang II (14 Gruppen) bereit, die Sie verwenden und die im Enderzeugnis vorhanden sind, vor Kaufabschluss und vor Übergabe schriftlich oder elektronisch; mündliche Auskunft nur mit für Behörde und Endverbraucher leicht zugänglicher Aufzeichnung und Hinweis (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV, Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV, § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV).
- Prüfen Sie Ihre Artikelstämme: vorab verpackte Selbstbedienungsartikel brauchen die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis k sowie, soweit einschlägig, die Angaben nach Art. 10 Abs. 1 LMIV; die Ausnahmen für vorverpackte Dauerback- und Süßwaren und karitative Abgaben stehen in § 4 Abs. 1 Satz 3 LMIDV.
- Setzen Sie je Artikel den Steuersatz nach Leistungsart: 7 Prozent für steuerpflichtige Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränkeabgabe, 19 Prozent für die Getränkeabgabe innerhalb dieser Leistung; Lieferungen begünstigter Speisen und Getränke nach Anlage 2 fallen unter § 12 Absatz 2 Nummer 1 und sind ebenfalls 7-prozentig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 15 UStG).