DeutschlandAnleitung

LUCID-Registrierung nach VerpackDG: Schritt für Schritt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland müssen sich Hersteller von Verpackungen im Sinne der Verordnung (EU) 2025/40 vor dem erstmaligen Bereitstellen (Auspacker: vor dem Auspacken) im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren (§ 6 VerpackDG). Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, zu denen Serviceverpackungen zählen, kommen Systembeteiligung und Mengenmeldung hinzu (§§ 7, 9, 11).

Das Wichtigste

  • Die Registrierung ist Pflicht vor dem erstmaligen Bereitstellen, für Auspacker vor dem Auspacken (§ 6 Abs. 1 VerpackDG), und läuft elektronisch über LUCID (§ 6 Abs. 3); sie kostet nichts (Auskunft der Zentralen Stelle).
  • Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitstellt, beteiligt sich vor der Bereitstellung (Auspacker: vor dem Auspacken) an einem System und gibt dabei die Registrierungsnummer, Materialart und Masse an (§ 7 Abs. 1).
  • Eine Datenmeldung der Mengen an die Zentrale Stelle ist unverzüglich nach der Meldung an das System nötig; unter 10 Tonnen bereitgestellter oder ausgepackter Verpackungen im Vorjahr genügt eine Meldung bis 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 1 und 2).
  • Eine geprüfte Vollständigkeitserklärung bis 15. Mai schulden Hersteller ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen sonstiger Materialien im Vorjahr; die Behörde kann sie auch darunter verlangen (§ 10 Abs. 1 und 4).
  • Geldbuße: bis 100.000 Euro für fehlende Registrierung, bis 200.000 Euro für fehlende Systembeteiligung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3).

Dieser Artikel gilt für Deutschland. Er beschreibt die Registrierung als Hersteller im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und die Pflichten danach. Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten; seit 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40). Die EU-Seite erklärt Verpackungsverordnung der EU: Pflichten, die Pflicht zum Mehrwegangebot Mehrwegangebotspflicht.

Was Sie vorab brauchen

  • Die Klärung, ob Sie Hersteller sind (Schritt 1).
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten Ihres Unternehmens sowie Ihre europäische oder nationale Steuernummer (§ 6 Abs. 2 Nr. 1).
  • Die Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und Ihre nationale Kennnummer samt E-Mail-Adresse (Nr. 3 und 4).
  • Die Markennamen, unter denen Sie Verpackungen erstmals bereitstellen (Nr. 5); ohne Markennamen tragen Sie den Unternehmensnamen ein (Auskunft der ZSVR).
  • Angaben zu Ihren Verpackungen, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, Verpackungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen (Nr. 6).
  • Materialart und Gewicht Ihrer Verpackungen, für den späteren Systembeteiligungsvertrag und die Datenmeldung. Bei Serviceverpackungen fragen Sie diese Angaben bei Ihrem Lieferanten ab (ZSVR).
  • Ein Postfach für die Bestätigungs-E-Mails und die Zugangsdaten, die Sie sorgfältig aufbewahren (die ZSVR kann Kennwort und E-Mail-Adresse nicht für Sie ändern).

Schritt für Schritt: Registrierung und Pflichten danach

Schritt 1: Prüfen, ob Sie Hersteller sind

Vereinfacht ist Hersteller, wer als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber eine Verpackung in Deutschland erstmals bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40; die Vorschrift unterscheidet weiter nach Verpackungsart und Niederlassung). Eine Serviceverpackung ist ein Gegenstand, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d). Die ZSVR ordnet für Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, so ein (Verwaltungsauskunft, nicht Gesetzestext):

Ihre Serviceverpackung Hersteller nach Auskunft der ZSVR
mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke Sie selbst (Ausnahme: Kleinstunternehmen mit Lieferant im selben Mitgliedstaat, dann der Lieferant)
neutral, von einem Lieferanten in Deutschland der Lieferant, der sie erstmals in der inländischen Lieferkette bereitstellt
neutral, aus dem Ausland bezogen in der Regel Sie
Verpackungsmaterial auf Rollen, etwa Folie oder Einschlagpapier Sie als Befüller

Schritt 2: Systembeteiligungspflicht prüfen

Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Vergleichbare Anfallstellen sind unter anderem Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels (§ 3 Abs. 7). Die ZSVR stellt dafür einen Katalog bereit. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, wiederverwendbare Verpackungen in einem bestehenden Wiederverwendungssystem und einige weitere Fälle sind ausgenommen (§ 11).

Schritt 3: In LUCID registrieren

Die Registrierung erfolgt über die Internetseite der ZSVR (§ 6 Abs. 3 Satz 1), und zwar als „Hersteller“. Sie geben in LUCID Stammdaten, Verpackungsarten und Markennamen an und bestätigen die Erklärungen. Wenn Sie Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht nutzen, erklären Sie, dass Sie Ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen (§ 6 Abs. 2 Satz 2). Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet, die direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern, müssen einen Bevollmächtigten angeben (§ 5 Abs. 2); die Registrierung selbst bleibt ihre Pflicht. Die ZSVR bestätigt die Registrierung und teilt Ihnen die Registrierungsnummer mit (§ 6 Abs. 3 Satz 2). Unternehmen können in LUCID nur eine Steuernummer angeben; nutzen Sie dieselbe Angabe wie im Systembeteiligungsvertrag (ZSVR).

Schritt 4: Systembeteiligungsvertrag abschließen

Schließen Sie im Regelfall vor der Bereitstellung der Verpackungen (bei Auspackern: vor dem Auspacken) mit einem System einen Vertrag und geben Sie dabei Materialart, Masse und die Registrierungsnummer an (§ 7 Abs. 1). Das System bestätigt Ihnen die Beteiligung unverzüglich schriftlich oder elektronisch. Bei bestimmten Serviceverpackungen kann die Pflicht auf Vorvertreiber übergehen (§ 7 Abs. 2); die ZSVR nennt dafür nur wenige Fälle, etwa neutrale Verpackungen aus dem Ausland, die Sie nachträglich mit Ihrer Marke versehen. Registrieren müssen Sie sich trotzdem selbst.

Schritt 5: Mengen melden

Geben Sie die Meldung, die Sie dem System machen, unverzüglich auch bei der ZSVR ab (§ 9 Abs. 1). Haben Sie im Vorjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen als Hersteller bereitgestellt und, als Auspacker, ausgepackt, entfällt das; Sie übermitteln stattdessen bis 1. Juni des Folgejahres alle Angaben für die in dem Jahr erstmals bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen (§ 9 Abs. 2).

Schritt 6: Vollständigkeitserklärung nur bei hohen Mengen

Eine bis 15. Mai zu hinterlegende, von einem registrierten Sachverständigen oder einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüfte Vollständigkeitserklärung ist Pflicht, wenn Sie im Vorjahr 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialarten erreicht oder überschritten haben (§ 10 Abs. 1 und 4). Die Behörde kann sie unabhängig von diesen Schwellen verlangen (§ 10 Abs. 4 Satz 2).

Schritt 7: Änderungen melden

Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit melden Sie der ZSVR unverzüglich (§ 6 Abs. 1 Satz 2).

Fristen im Übergang

Stichtag Was gilt Grundlage
12. August 2026 VerpackDG in Kraft; Verpackungsgesetz außer Kraft Art. 7, 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 13.7.2026
12. September 2026 Wer erstmals nach § 6 registrierungspflichtig ist und es vorher nicht war, musste sich bis dahin registrieren (abgelaufen) § 68 Abs. 2 Satz 3
12. November 2026 Frühere Registrierungen gelten fort; Änderungen sind bis dahin vorzunehmen § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2
31. Dezember 2026 Systembeteiligungen nach altem Recht, die vor dem 12. August 2026 erfolgten, gelten längstens bis dahin fort § 68 Abs. 1

So prüfen Sie das Ergebnis

Sie haben eine Registrierungsnummer, die ZSVR hat die Registrierung bestätigt, und die Nummer im Systembeteiligungsvertrag stimmt mit der in LUCID überein. Ihre Meldungen sehen Sie im Dashboard Ihres LUCID-Zugangs. Die ZSVR veröffentlicht registrierte Hersteller mit den Stammdaten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, den Markennamen, den Angaben zu den Verpackungsarten, der Erklärung zur Systembeteiligung, der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet (§ 6 Abs. 4).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie tun
Sie erhalten keine E-Mail zum Zurücksetzen des Kennworts falsche Login-E-Mail-Adresse Login-Wiederherstellung in LUCID nutzen; die ZSVR kann Adresse und Kennwort nicht ändern
Registrierungsnummer im Vertrag weicht ab Tippfehler oder anderes Unternehmen Nummer mit LUCID abgleichen, beim System korrigieren lassen
Serviceverpackungen als „vorbeteiligt“ angegeben Option entfällt nach Auskunft der ZSVR in den meisten Fällen Angaben in LUCID anpassen, Hersteller-Rolle neu prüfen
Mehrere Steuernummern für ein Unternehmen LUCID erlaubt nur eine dieselbe Nummer wie im Systembeteiligungsvertrag wählen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Bei der Einordnung Ihrer Serviceverpackungen und bei der Frage, wer in Ihrer Lieferkette Hersteller ist, leistet die ZSVR nach eigener Auskunft keine Einzelfallberatung. Bei Prüfung der Vollständigkeitserklärung brauchen Sie einen registrierten Prüfer.

Was droht bei einem Verstoß?

Wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3). Wer sich nicht an einem System beteiligt, riskiert bis zu 200.000 Euro (Nr. 3). Eine unvollständige oder verspätete Datenmeldung nach § 9 gehört zu den übrigen Fällen mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro (Nr. 7). Verwaltungsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Abs. 4).

Häufige Fragen

Muss sich ein Restaurant, das Essen zum Mitnehmen verpackt, bei LUCID registrieren?

Das hängt davon ab, ob es Hersteller der Serviceverpackung ist. Nach Auskunft der Zentralen Stelle sind Sie es, wenn die Verpackung Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke trägt (Ausnahme: Kleinstunternehmen mit Lieferant im selben Mitgliedstaat, dann ist der Lieferant Hersteller); bei neutralen Verpackungen eines inländischen Lieferanten ist nach ihrer Auskunft ebenfalls der Lieferant Hersteller.

Gilt mein altes Register-Konto weiter?

Ja. Wer nach § 9 des alten Verpackungsgesetzes registriert war, gilt auch nach § 6 VerpackDG als registriert; Änderungen der Registrierungsdaten sind bis 12. November 2026 vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG).

Kann mein Steuerberater die Registrierung für mich machen?

Nein, für die Registrierung nach § 6 und die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG können Sie keine Dritten beauftragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Ein ausländischer Hersteller ohne Niederlassung benennt zusätzlich einen Bevollmächtigten, registriert sich aber selbst.

Quellen

  1. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 3, 5 bis 7, 9, 10, 66 und 68Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207 (Art. 7 und 8)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 15Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Registrierung im Verpackungsregister LUCID, So registrieren Sie sichZentrale Stelle Verpackungsregister · abgerufen am
  5. Verpackungsrechtliche Pflichten für ServiceverpackungenZentrale Stelle Verpackungsregister · abgerufen am
  6. Checkliste: In 3 Schritten erfüllen Sie Ihre Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Stand September 2026)Zentrale Stelle Verpackungsregister · abgerufen am