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Preisbekanntgabe in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer in der Schweiz Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf anbietet, muss stets den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken bekanntgeben (Art. 3 und 4 PBV); für Dienstleistungen gilt diese Pflicht nur im abschliessenden Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV, während die Werbung mit Preisangaben für sämtliche Waren und Dienstleistungen erfasst ist (Art. 2 Bst. d PBV). Überwälzte öffentliche Abgaben wie die MWST und nicht frei wählbare Zuschläge sind inbegriffen. Für messbare Waren kommt der Grundpreis hinzu, sofern keine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 PBV greift. Nicht erfasst sind der Verkauf an Unternehmen sowie Versteigerungen und Auktionen.

Das Wichtigste

  • Grundlage ist die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211), in Kraft seit 1. Januar 1979, heute in der Fassung vom 1. Januar 2025.
  • Für Waren an Konsumentinnen und Konsumenten muss stets der Detailpreis in Schweizerfranken bekanntgegeben sein; überwälzte öffentliche Abgaben einschliesslich MWST und nicht frei wählbare Zuschläge sind inbegriffen (Art. 3 und 4 PBV).
  • Messbare Waren brauchen zusätzlich den Grundpreis; Ausnahmen gelten nach Art. 5 Abs. 3 PBV, unter anderem beim Stückverkauf, beim Verkauf von 1, 2 oder 5 Mengeneinheiten samt dezimaler Vielfacher und Teile und im Gastgewerbe.
  • Für Dienstleistungen besteht die Bekanntgabepflicht nur im abschliessenden Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV; die Werbung mit Preisen ist dagegen für sämtliche Waren und Dienstleistungen erfasst, und die Pflicht gilt nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 und 10 PBV).
  • Vergleichspreise sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 16 PBV zulässig, etwa Selbstvergleich während 30 aufeinanderfolgenden Tagen.
  • Widerhandlungen werden nach dem UWG bestraft; das SECO nennt eine Busse bis 20'000 Franken (Art. 21 PBV, Art. 24 UWG).

Was die Preisbekanntgabeverordnung verlangt

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) bezweckt, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden (Art. 1 PBV). Ihr Kern ist die Detailpreispflicht: Wer Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf anbietet, muss mit dem Angebot stets den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken bekanntgeben (Art. 3 Abs. 1 PBV).

Inbegriffen ist alles, was der Kunde nicht frei wählen kann: überwälzte öffentliche Abgaben einschliesslich der Mehrwertsteuer (MWST), Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge und weitere nicht frei wählbare Zuschläge, etwa für Reservation, Service oder Bearbeitung (Art. 4 Abs. 1 PBV). Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden. Vergünstigungen wie Rabatte, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern (Art. 4 Abs. 2 PBV). Nach dem SECO ist der Preis seit der Änderung vom 25. Mai 2022 (in Kraft seit 1. Juli 2022) im Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekanntzugeben, nicht erst kurz vor Vertragsabschluss.

Für wen und wofür die Pflicht gilt

Die PBV schützt Konsumentinnen und Konsumenten, also Personen, die Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke kaufen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Verkaufen Sie an andere Unternehmen, gilt sie nicht; das SECO bestätigt diese Abgrenzung für Angebote und Werbung zwischen Unternehmen. Kaufähnliche Rechtsgeschäfte wie Abzahlungs-, Mietkauf- und Leasingverträge sind einbezogen (Art. 2 Bst. b und Art. 3 Abs. 2 PBV).

Bei Dienstleistungen gilt die Bekanntgabepflicht nur für den abschliessenden Katalog des Art. 10 Abs. 1 PBV, zum Beispiel Coiffeurgewerbe, Gastgewerbe und Hotellerie, Taxigewerbe, Parkieren, Kurswesen, Flug- und Pauschalreisen, Fernmeldedienste sowie Konto- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis v PBV). Die Werbung mit Preisen oder bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen und Preisgrenzen ist dagegen für sämtliche Waren und Dienstleistungen erfasst, auch für solche ausserhalb des Katalogs (Art. 2 Bst. d PBV). Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Preisbekanntgabe obliegt dem Leiter von Geschäften aller Art (Art. 20 PBV).

Beispiel: Ein Campinggeschäft verkauft ein Zelt für CHF 349 an eine Privatperson. Der Preis muss in Schweizerfranken und vollständig ausgewiesen sein. Verkauft dasselbe Geschäft ein Zelt an eine Vermietfirma für deren Geschäftsbetrieb, ist die PBV nicht anwendbar.

Was auf dem Preisschild stehen muss

Die Tabelle ordnet die Auszeichnungsregeln der jeweiligen Vorschrift zu.

Regel Was sie verlangt Fundstelle
Detailpreis tatsächlich zu bezahlender Preis in Schweizerfranken, inklusive MWST und nicht frei wählbaren Zuschlägen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV
Grundpreis zusätzlich der Preis je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter bei messbaren Waren; bei vorverpackter Ware Detail- und Grundpreis; Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV Art. 5 Abs. 1 bis 3 PBV
Anschrift Preis an der Ware oder unmittelbar daneben; sonst Regal, Preisliste oder Katalog, wenn die Anschrift an der Ware wegen preisgleicher Vielzahl oder technisch nicht zweckmässig ist Art. 7 Abs. 1 und 2 PBV
Sichtbarkeit und Lesbarkeit leicht sichtbar, gut lesbar und in Zahlen; im Schaufenster von aussen gut lesbar Art. 8 PBV
Spezifizierung hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht Art. 9 PBV
Getränkemenge im Gastgewerbe angeben, auf welche Menge sich der Getränkepreis bezieht; nicht nötig bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser oder Eis vermischten Getränken Art. 11 Abs. 3 PBV
Trinkgeld im Preis inbegriffen oder deutlich bezeichnet und beziffert; der Hinweis Trinkgeld nicht inbegriffen ohne Betrag ist unzulässig Art. 12 PBV

Beispiele (erfundene Zahlen): Eine 750-Milliliter-Flasche Olivenöl kostet CHF 9.90; der Grundpreis ist mit 1 Liter = CHF 13.20 anzugeben. Brot im Offenverkauf wird als 400 g für CHF 4.40 ausgezeichnet, dazu 1 kg = CHF 11.-. Keinen Grundpreis braucht nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b PBV der Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und ihren dezimalen Vielfachen und Teilen, etwa eine 500-Gramm-Packung Mehl für CHF 1.50; dort ist die Grundpreisangabe freiwillig. Weitere Ausnahmen: per Stück verkaufte Ware (Bst. a), Fertigpackungen mit einem Detailpreis von höchstens CHF 2 (Bst. g) und Angebote im Gastgewerbe (Bst. i).

In der Werbung gelten die tatsächlich zu bezahlenden Preise, und aus der Angabe muss hervorgehen, auf welche Ware, Verkaufseinheit oder Dienstleistung sie sich bezieht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 PBV). Für vergleichende Preise gelten die engeren Regeln des Art. 16 PBV: zulässig sind der Selbstvergleich, der Einführungspreis und der Konkurrenzvergleich, jeweils mit Bedingungen zu Dauer und Glaubhaftmachung. Beispiel: Ein Schlafsack galt sechs Monate lang ununterbrochen im Angebot für CHF 100 und kostet jetzt CHF 80. Da der Schlafsack während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zum Vergleichspreis angeboten wurde, darf die Angabe statt CHF 100 nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 3 PBV zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben werden. Nur wenn die Ware ausschliesslich bis unmittelbar vor der Bekanntgabe zum Vergleichspreis angeboten wurde, gilt die engere Variante von Ziff. 1: dann halb so lange wie der Preis galt, höchstens zwei Monate.

Seit wann gilt was

Die Verordnung ist seit dem 1. Januar 1979 in Kraft; die hier wiedergegebene Fassung trägt den Stand vom 1. Januar 2025. Wesentliche Änderungen: Seit dem 1. Juli 2022 gilt der Orts- und Zeitbezug des Detailpreises (Änderung vom 25. Mai 2022). Seit dem 1. Januar 2025 ist der Selbstvergleich vereinfacht (Änderung vom 30. Oktober 2024): Genügt hat, wer die Ware bis unmittelbar vor der Bekanntgabe zum Vergleichspreis angeboten hat oder während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen; dieser 30-Tage-Vergleichspreis darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 PBV). Die Pflicht, bei einer MWST-Satzänderung die Preisanschrift innert drei Monaten anzupassen, gilt seit dem 1. November 1999 (Art. 4 Abs. 1bis PBV). Zum Zusammenwirken mit dem Satzwechsel in der Kasse siehe den Artikel MWST-Satzwechsel in der Kasse umstellen.

Gibt es Ausnahmen?

Nicht erfasst sind Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden (Art. 3 Abs. 3 PBV). Auf den Grundpreis kann unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 PBV verzichtet werden, namentlich beim Verkauf per Stück, beim Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und ihren dezimalen Vielfachen und Teilen (Bst. b), bei Fertigpackungen bis CHF 2 Detailpreis (Bst. g), bei Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen sowie in gastgewerblichen Betrieben. Bei Antiquitäten, Kunstgegenständen, Orientteppichen, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und Edelmetallgegenständen mit einem Preis über CHF 5’000 genügt eine Preisliste oder ein Katalog statt der Anschrift an der Ware (Art. 7 Abs. 3 PBV). Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden (Art. 10 Abs. 2 PBV), und der Beherbergungsbetrieb gibt den Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Halb- oder Vollpension mündlich oder schriftlich bekannt (Art. 11 Abs. 4 PBV). Für das Internet besteht keine generelle Auszeichnungspflicht; bestellbare Angebote von Waren oder von Dienstleistungen des abschliessenden Katalogs von Art. 10 Abs. 1 PBV an Schweizer Kundschaft brauchen aber nach dem SECO den Detailpreis in Schweizerfranken und bei messbaren Waren den Grundpreis, sofern keine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 PBV greift.

Was bei einem Verstoss droht

Widerhandlungen gegen die PBV werden nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestraft (Art. 21 PBV). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nennt für den Bereich der Preisbekanntgabe eine Busse bis 20’000 Franken nach Art. 24 UWG. Der Vollzug liegt bei den kantonalen Stellen; das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 22 PBV). Das SECO übt die Oberaufsicht aus, erlässt Weisungen an die Kantone und kann Verstösse anzeigen (Art. 23 PBV). Auskunft über die zuständige kantonale Stelle gibt die Liste auf der SECO-Seite zur Preisbekanntgabe.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Jeder Preis im Laden und im Schaufenster nennt den tatsächlich zu bezahlenden Betrag in Schweizerfranken, ohne Zuschläge an der Kasse (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV).
  • Service-, Bearbeitungs- oder Reservationspauschalen stehen im ausgewiesenen Preis, nicht als separater Aufschlag (Art. 4 Abs. 1 PBV); Beispiel: Die Servicepauschale des Coiffeurs ist im genannten Preis enthalten.
  • Rabatte, die erst nach dem Kauf wirken, sind separat und beziffert angegeben (Art. 4 Abs. 2 PBV).
  • Messbare Waren tragen den Grundpreis, ausser eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 PBV greift, etwa Stückverkauf, Mengen von 1, 2 oder 5 Einheiten samt dezimaler Vielfacher und Teile oder Gastgewerbe; Beispiel: 400 g Konfitüre, CHF 6.50, 1 kg = CHF 16.25.
  • Das Preisschild hängt an der Ware oder unmittelbar daneben; für preisgleiche Serien genügt die Regal- oder Listenanschrift, bei Antiquitäten, Kunstgegenständen, Orientteppichen, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und Edelmetallgegenständen mit einem Preis über CHF 5’000 ebenfalls (Art. 7 PBV).
  • Preise sind in Zahlen, leicht sichtbar und gut lesbar; Schaufensterpreise sind von aussen lesbar (Art. 8 PBV).
  • In der Gastronomie nennen Getränkepreise die Menge, solange keine Ausnahme nach Art. 11 Abs. 3 PBV gilt, und das Trinkgeld ist entweder im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert; der Hinweis Trinkgeld inbegriffen ist nach Art. 12 Abs. 2 PBV zulässig, aber nicht vorgeschrieben (Art. 11 und 12 PBV).
  • Bei einer MWST-Satzänderung planen Sie die Anpassung der Preisanschrift innert drei Monaten mit sichtbarem Hinweis während der Frist ein (Art. 4 Abs. 1bis und Art. 10 Abs. 3 PBV).
  • Vergleichspreise in Werbung und Preisanhängern prüfen Sie gegen die Voraussetzungen des Art. 16 PBV und machen die Belege auf Verlangen bereit (Art. 16 Abs. 2 PBV).

Häufige Fragen

Muss auf dem Preisschild inklusive MWST stehen?

Nein. Die MWST muss im Detailpreis inbegriffen sein (Art. 4 Abs. 1 PBV), aber die PBV schreibt den Hinweis inkl. MWST nicht vor. Nach dem SECO bleibt es jedem Betrieb überlassen, ob er diesen Hinweis anbringt, etwa am Ende der Speisekarte.

Gilt die Preisbekanntgabepflicht auch für den Online-Shop?

Eine generelle Auszeichnungspflicht für das Internet gibt es nach dem SECO nicht. Werden aber Waren oder im Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV genannte Dienstleistungen online bestellbar angeboten und richtet sich das Angebot an Schweizer Kundschaft, sind der Detailpreis in Schweizerfranken und bei messbaren Waren der Grundpreis anzugeben, sofern keine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 PBV greift. Versandkosten dürfen separat ausgewiesen werden, müssen gut sichtbar und lesbar sein.

Darf ich zusätzlich in Euro auszeichnen?

Ja, aber der Preis in Schweizerfranken bleibt zwingend. Eine zusätzliche Preisangabe in einer anderen Währung ist nach dem SECO zulässig, sofern die Regeln des Merkblatts zur doppelten Preisanschrift Schweizerfranken/Euro beachtet werden. In Euro bezahlt wird nur, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.

Wie lange darf ich mit einem früheren Preis vergleichen?

Nur unter den Voraussetzungen von Art. 16 PBV. Beim Selbstvergleich muss die Ware zum Vergleichspreis angeboten worden sein, bis unmittelbar vor der Bekanntgabe oder während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen. Der Preis bis unmittelbar vor der Bekanntgabe darf halb so lange beworben werden wie er galt, höchstens zwei Monate (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 3 PBV). Wurde die Ware während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zum Vergleichspreis angeboten, darf der Vergleichspreis zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden (Ziff. 2 und Abs. 3).

Quellen

  1. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211) vom 11. Dezember 1978, Stand am 1. Januar 2025, Art. 1 bis 5, 7 bis 14, 16, 20 bis 23Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  2. Grundlagen zur Preisbekanntgabe (Anwendungsbereich, Sanktionen, PBV-Revisionen)Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  3. FAQ zur Preisbekanntgabe (Waren, Dienstleistungen, Gastronomie, Online-Handel, Vergleichspreise)Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  4. Preisbekanntgabe (Zweck, Broschüren, Vollzugs- und Auskunftsstellen)Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  5. Medienmitteilung vom 30. Oktober 2024: Preisbekanntgabe – Vereinfachung der Vorschriften beim SelbstvergleichStaatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am