Kartengebühren in der Schweiz an Kunden weitergeben
Kurz gesagt
In der Schweiz enthalten PBV und UWG kein Verbot des Kartenzuschlags, regeln aber die Preisangabe beim Verkauf von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten: Steht ihnen ein anderes kostenloses, handelsübliches Zahlungsmittel offen, ist der Zuschlag nach der SECO-Auslegung gesondert bekanntzugeben; ist die Karte das einzige Zahlungsmittel, gehört er in den Endpreis. Ihr Akzeptanzvertrag kann das Weitergeben ausschliessen.
Das Wichtigste
- Schweiz: Werden Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, ist stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntzugeben; nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen darin inbegriffen sein (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV).
- Schweiz: Das SECO betrachtet Zuschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte als fakultative Zusatzkosten, wenn ein anderes kostenloses und in der Schweiz handelsübliches Zahlungsmittel vorhanden ist; sie sind gesondert bekanntzugeben (SECO-FAQ zur PBV, geprüft am 13. Oktober 2026).
- Schweiz: Steht einzig die Kreditkarte zur Verfügung, muss eine dafür erhobene Gebühr im Preis eingeschlossen sein (SECO-FAQ, formuliert am Beispiel eines Flugtickets, dort analog zum Warenbereich).
- Schweiz: Wer die Pflicht zur Preisbekanntgabe oder die Ausführungsvorschriften des Bundesrates vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis CHF 20'000 bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Busse (Art. 24 UWG, Stand 1. Januar 2025).
- Schweiz: Die EU-Verordnung 2015/751, an die das deutsche Verbot anknüpft, gilt in der Schweiz nicht; ein Zuschlagsverbot nach Art des deutschen oder österreichischen Rechts haben wir in PBV und UWG nicht gefunden.
Schweizer Händler zahlen für jede Kartenzahlung ein Händlerentgelt und fragen sich, ob sie es an die Kundschaft weitergeben dürfen. In der Schweiz hängt die Antwort an der Preisangabe, nicht an einem Verbot wie in Deutschland und Österreich. Dazu kommt der Vertrag mit dem Acquirer.
Was sagen PBV und UWG?
Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) verlangt, dass Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken genannt wird, der Detailpreis (Art. 3 Abs. 1). Nach Art. 4 Abs. 1 müssen weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, im Detailpreis inbegriffen sein. Die Pflicht trifft nach dem SECO die leitende Person von Geschäften aller Art.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) schreibt die Pflicht zur Preisbekanntgabe in Art. 16 fest und verbietet in Art. 18 irreführende Preisangaben. Ein Verbot, Kartengebühren zu überwälzen, steht in diesen Vorschriften nicht.
Wann ist ein Kartenzuschlag ein Zuschlag, wann Teil des Preises?
Das SECO beantwortet die Frage in seinen FAQ am Beispiel eines Flugtickets und weist dabei auf den Grundsatz der Gesamtpreisangabe hin, der analog zum Warenbereich gelte. Danach ist ein Zuschlag für die Bezahlung mit Kreditkarte ein fakultativer Zusatzpreis, wenn ein anderes kostenloses und in der Schweiz handelsübliches Zahlungsmittel vorhanden ist. Solche frei wählbaren Zuschläge sind nicht im Preis einzuschliessen, sondern gesondert bekanntzugeben. Steht einzig die Kreditkarte zur Verfügung, muss die Gebühr im Preis eingeschlossen sein.
Die folgende Tabelle überträgt das auf den Ladenverkauf. Das ist die Lesart dieses Artikels, keine Aussage des SECO zu Ladenkassen.
| Fall in der Schweiz | Folgerung aus PBV und SECO-FAQ |
|---|---|
| Kundschaft kann ohne Zusatzkosten mit einem anderen, in der Schweiz handelsüblichen Mittel zahlen | Der Kartenzuschlag ist frei wählbar und gesondert bekanntzugeben; Art. 4 Abs. 1 PBV verlangt ihn dann nicht im Detailpreis |
| Die Karte ist das einzige Zahlungsmittel | Der Zuschlag ist nicht frei wählbar und gehört in den Detailpreis (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 PBV) |
| Kundschaft ist ein Unternehmen, das für seine Tätigkeit einkauft | Die PBV gilt für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2) |
Wie Sie den Zuschlag gesondert bekanntgeben, schreibt das SECO für Waren in den geprüften Fragen nicht im Wortlaut vor. Als Dienstleistungsregel nennt das SECO, dass Preisinformationen verfügbar sein müssen, ohne dass die Kundschaft danach fragen muss. Eine redaktionelle Empfehlung: Bringen Sie den Hinweis dort an, wo der Preis steht, und nicht nur an der Kasse.
Wie sieht das in Zahlen aus?
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen, keine Marktwerte: Ein Laden nimmt Bargeld und Karte an. Ein Artikel kostet CHF 80.00. Der Laden verlangt bei Kartenzahlung einen Zuschlag von 1,5 Prozent.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Preis am Regal | – | CHF 80.00 |
| Kartenzuschlag, gesondert bekanntgegeben | 80.00 × 1,5 % | CHF 1.20 |
| Zu zahlen bei Karte | 80.00 + 1.20 | CHF 81.20 |
| Zu zahlen bei Bargeld | – | CHF 80.00 |
Wäre die Karte das einzige Zahlungsmittel, müsste der Detailpreis CHF 81.20 betragen, und die Zeile mit dem gesonderten Zuschlag entfiele.
Was kann der Vertrag mit dem Acquirer verbieten?
Das Preisrecht erlaubt den Zuschlag unter den genannten Bedingungen; ob Ihr Vertrag ihn erlaubt, ist eine zweite Frage. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hatte 2005 die sogenannte Non Discrimination Rule verboten, also Klauseln, die Händlern unterschiedliche Preise je Zahlungsmittel untersagen. In der Medienunterlage zum Fall KKDMIF II vom Dezember 2014 hielt die WEKO fest, dass Acquirer in ihren Händlerverträgen eine solche Klausel wieder einführen dürfen. Die Unterlage betrifft inländische Interchange Fees bei Kreditkarten von Visa und Mastercard.
Lesen Sie deshalb Ihren Akzeptanzvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Klauseln, die unterschiedliche Preise je Zahlungsmittel untersagen. Fragen Sie den Acquirer schriftlich, wenn der Vertrag dazu schweigt.
Wie unterscheidet sich die Schweiz von Deutschland und Österreich?
Die Tabelle stellt die drei Rechtslagen nebeneinander. Jede Zeile nennt ihr Land.
| Land | Regel für den Kartenzuschlag | Grundlage |
|---|---|---|
| Schweiz | Kein Verbot in PBV und UWG; Preisangabe: gesondert bekanntgeben oder in den Endpreis | Art. 3, 4 PBV; Art. 16, 18, 24 UWG; SECO-FAQ |
| Deutschland | Entgeltvereinbarung für Zahlungskarten bei Verbrauchern im Anwendungsbereich von Kapitel II der VO (EU) 2015/751 sowie für SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift unwirksam | § 270a BGB; siehe Deutschland |
| Österreich | Entgelt des Zahlungsempfängers für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig | § 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018; siehe Österreich |
Übertragen Sie keine Regel aus einem anderen Land auf die Schweiz.
Was droht bei einem Verstoss?
Wer vorsätzlich die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16 UWG) verletzt, irreführend Preise bekannt gibt (Art. 18 UWG) oder den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe zuwiderhandelt, wird nach Art. 24 Abs. 1 UWG mit Busse bis zu CHF 20’000 bestraft. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 24 Abs. 2). Festgestellte Verstösse sind nach dem SECO bei den kantonalen Vollzugsstellen zu melden.
Typische Fehler
- Sie nennen den Zuschlag erst an der Kasse. Das SECO verlangt Preisinformationen, die ohne Nachfrage verfügbar sind (FAQ zu Dienstleistungen).
- Sie verlangen den Zuschlag, obwohl die Karte das einzige Zahlungsmittel ist. Dann gehört er nach der SECO-Auslegung in den Preis.
- Sie nehmen deutsche oder österreichische Hinweise als Massstab. Dort gelten andere Normen.
- Sie prüfen den Acquirer-Vertrag nicht. Eine Klausel kann das Weitergeben ausschliessen, auch wenn das Preisrecht es erlaubt.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie, welche Zahlungsmittel Ihre Kundschaft ohne Zusatzkosten nutzen kann.
- Lesen Sie den Akzeptanzvertrag auf Klauseln zu unterschiedlichen Preisen je Zahlungsmittel.
- Entscheiden Sie: Zuschlag gesondert bekanntgeben oder Zahlungskosten in alle Preise einrechnen. Wie sich das Händlerentgelt zusammensetzt, steht in Kartenzahlungsgebühren.
- Bringen Sie einen gesonderten Zuschlag dort an, wo die Preise stehen, und rechnen Sie ein Beispiel durch.
- Fragen Sie bei Unsicherheit die kantonale Vollzugsstelle; die Liste führt das SECO.