MWST-Pflicht: Ab welchem Umsatz?
Kurz gesagt
Grundregel für die Schweiz: Wer ein Unternehmen betreibt und innerhalb eines Jahres im In- und Ausland CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erreicht, wird MWST-pflichtig; wer die Grenze nicht erreicht, bleibt befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Massgebend sind die vereinbarten Entgelte ohne Steuer. Andere Grenzen gelten für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und für gemeinnützige Organisationen (unter CHF 250'000, Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG) und für Steuersubjekte eines Gemeinwesens (Art. 12 Abs. 3 MWSTG); wer mit einem inländischen Unternehmen im Inland nur von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, bleibt unabhängig vom Umsatz befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. d MWSTG).
Das Wichtigste
- Schweiz, Grundregel: Befreit ist, wer im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG); weitere Befreiungen nach Bst. b bis d und die Grenzen für Vereine, gemeinnützige Organisationen und Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
- Massgebend sind die vereinbarten Entgelte ohne die Steuer, nicht die Zahlungseingänge (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG).
- Ausgenommene Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG und Spenden zählen nicht mit; Ausfuhren und Auslandumsätze zählen mit.
- Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG: Befreiung unter CHF 250'000 Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland.
- Neue Tätigkeit: Steuerpflicht ab Aufnahme, wenn die Grenze in den ersten zwölf Monaten absehbar erreicht wird.
- Anmeldung bei der ESTV innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).
Was die Umsatzgrenze entscheidet
Steuerpflichtig wird in der Schweiz, wer ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder hier Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer selbstständig und unter eigenem Namen nach aussen auftritt und auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG).
Davon befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Massgebend sind die vereinbarten Entgelte ohne die Steuer, nicht die Zahlungseingänge (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG).
Am Grenzwert entscheidet die Unterscheidung zwischen “weniger als” und “erreicht”. Für ein bestehendes Unternehmen endet die Befreiung, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze erreicht hat (Art. 14 Abs. 3 MWSTG). Bei genau CHF 100’000 massgebendem Umsatz besteht die Steuerpflicht also.
Welche Umsätze für die Grenze zählen
Die Grenze gilt weltweit: Mitgezählt werden auch Ausfuhren, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, und Leistungen im Ausland, wenn sie im Inland steuerbar wären (ESTV, MWST-Info 02 Steuerpflicht, Ziff. 2.1.1). Nicht mitgezählt werden:
- Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Inland nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG, etwa Heilbehandlungen, Unterricht oder die Vermietung von Wohnraum;
- Leistungen im Ausland, die von der Steuer ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;
- Einnahmen aus dem nicht unternehmerischen Bereich;
- Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG wie Spenden und Subventionen (ESTV, MWST-Info 02 Steuerpflicht, Ziff. 2.1.2).
Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, ist unabhängig vom Umsatz befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Eine Arztpraxis mit CHF 400’000 Honoraren aus Heilbehandlungen bleibt damit befreit; sie kann aber auf die Befreiung verzichten und diese Leistungen nach Art. 22 MWSTG versteuern, wenn sie die Vorsteuer abziehen will (Art. 11 Abs. 1 MWSTG).
Rechenbeispiel: die Grenze prüfen
Die Zahlen sind erfunden (Beispielrechnung) und netto, also ohne die Steuer; das Beispiel ist ein Laden, der nur Waren des Normalsatzes von 8,1 Prozent verkauft (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Tabelle zeigt für ein Geschäftsjahr, welche Umsatzart in den massgebenden Umsatz fällt.
| Umsatz im Geschäftsjahr | Betrag in CHF | Zählt für die Grenze? |
|---|---|---|
| Ladenverkauf im Inland | 74’000 | ja |
| Lieferungen an Wiederverkäufer in Deutschland (Ausfuhr, befreit nach Art. 23 MWSTG) | 12’000 | ja |
| Lieferungen an Kunden in Österreich | 8’000 | ja |
| Vermietung einer Wohnung über dem Laden (ausgenommen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG) | 21’000 | nein |
| Beitrag der Standortgemeinde (Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) | 4’000 | nein |
| Massgebender Umsatz | 94’000 | – |
| Total gemäss Erfolgsrechnung | 119’000 | – |
Mit CHF 94’000 massgebendem Umsatz bleibt das Unternehmen befreit. Wohnungsmiete und Gemeindebeitrag ändern nichts daran, obwohl sie in der Erfolgsrechnung stehen.
Kommen Aufträge über CHF 6’000 nach Deutschland hinzu, erreicht der massgebende Umsatz CHF 100’000. Die Grenze ist damit erreicht und die Befreiung endet nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie erreicht wurde (Art. 14 Abs. 3 MWSTG).
Wann die Steuerpflicht beginnt
Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das seine Tätigkeit neu aufnimmt, wird mit der Aufnahme steuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Grenze in den folgenden zwölf Monaten erreicht wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 MWSTV). Ist das bei Beginn noch offen, ist spätestens nach drei Monaten erneut zu beurteilen; fällt die Beurteilung positiv aus, wählt das Unternehmen zwischen dem Beginn der Tätigkeit und dem Zeitpunkt der Beurteilung, spätestens aber dem Beginn des vierten Monats (Art. 9 Abs. 2 MWSTV).
Ein bisher befreites Unternehmen wird nach Ablauf des Geschäftsjahres steuerpflichtig, in dem die Grenze erreicht wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG). Wurde die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 9 Abs. 3 MWSTV). Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland wird mit dem ersten Erbringen einer Leistung im Inland steuerpflichtig, wenn die Grenze innert zwölf Monaten absehbar erreicht wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. b MWSTG; ESTV, Mehrwertsteuerpflicht).
Die Anmeldung erfolgt unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV, die eine UID-Nummer zuteilt (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG); wie Sie die Abrechnung einreichen, beschreibt der Artikel zur MWST-Abrechnung in der Schweiz. Fällt der Umsatz später wieder unter die Grenze und ist absehbar, dass er sie auch in der nächsten Steuerperiode nicht mehr erreicht, ist die Abmeldung frühestens auf das Ende dieser Steuerperiode möglich (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).
Wann eine andere Grenze gilt
Die folgende Tabelle stellt den Regelfall den Befreiungen und anderen Grenzen gegenüber. Jede Zeile nennt ihren eigenen Umsatzbegriff.
| Fall | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Alle übrigen Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland | weniger als CHF 100’000 massgebender Jahresumsatz; wer die Grenze erreicht, ist steuerpflichtig | Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 14 Abs. 3 MWSTG |
| Nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein, gemeinnützige Organisation nach Art. 3 Bst. j MWSTG | weniger als CHF 250’000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland; für Vereine zusätzlich Verein nach Art. 60 ff. ZGB, Leitung ohne Anstellung und Entschädigung, keine systematische Gewinnerzielung und keine Gewinnverteilung an die Mitglieder | Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG; ESTV, MWST-Branchen-Info 24 Sport, Ziff. 2.1, und MWST-Branchen-Info 23 Kultur, Ziff. 2.2 |
| Steuersubjekt eines Gemeinwesens | befreit, solange weniger als CHF 100’000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen (nach den vereinbarten Entgelten ohne Steuer); Umsätze gegenüber Gemeinwesen, von der Steuer ausgenommene Leistungen und Nicht-Entgelte zählen nicht. Davon getrennt gilt für Einrichtungen, die Teil eines Gemeinwesens sind (autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 12 Abs. 2 MWSTV), eine eigene Befreiung nach ESTV-Praxis: Sie sind befreit, wenn sie im In- und Ausland weniger als CHF 250’000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielen (abschliessende Liste: Spitäler; Alters-, Wohn- und Pflegeheime; Sozialdienste inklusive Spitex; Kinder- und Jugendheime; Schulen; Museen; Theater) | Art. 12 Abs. 3 MWSTG; ESTV, MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Ziff. B.1 |
| Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland nur die in Bst. b genannten Leistungsarten erbringt, etwa nur von der Steuer befreite oder nur ausgenommene Leistungen | unabhängig vom Umsatz befreit; Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger sind von der Befreiung ausgenommen | Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG |
| Unternehmen mit Sitz im Inland, das im Inland nur von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt | unabhängig vom Umsatz befreit | Art. 10 Abs. 2 Bst. d MWSTG |
| Unternehmen unter der Grenze | kann auf die Befreiung verzichten und wird freiwillig steuerpflichtig; der Verzicht gilt mindestens eine Steuerperiode | Art. 11 MWSTG |
Die Grenze von CHF 250’000 für Sport- und Kulturvereine gilt seit 1. Januar 2023 (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021, AS 2022 228; ESTV, MWST-Branchen-Info 24 Sport, Ziff. 2.1, anwendbar ab 01.01.2023). Die Bedingungen an nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Vereine und die Gleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen stehen in ESTV, MWST-Branchen-Info 24 Sport, Ziff. 2.1, und MWST-Branchen-Info 23 Kultur, Ziff. 2.2. Die zusätzliche Befreiung für die in Ziff. B.1 abschliessend genannten Einrichtungen ist Praxis der ESTV zu Art. 12 MWSTG und greift nur, solange diese im In- und Ausland weniger als CHF 250’000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielen; bei genau CHF 250’000 ist sie nicht erfüllt. Der Gesetzestext selbst nennt für Gemeinwesen nur die Grenze von weniger als CHF 100’000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen (Art. 12 Abs. 3 MWSTG).
Was ein Verstoss kostet
Wer die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt, verletzt eine Verfahrenspflicht; Art. 98 Bst. a MWSTG stellt das unter Busse, ohne im Artikel einen Betrag zu nennen. Führt die verspätete Anmeldung zu einer Verkürzung der Steuerforderung, droht zusätzlich eine Busse bis zu CHF 400’000 (Art. 96 Abs. 1 MWSTG); beide Bestrafungen sind möglich (Art. 101 Abs. 2 MWSTG). Auf die nachträglich geschuldete Steuer wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben (Art. 87 Abs. 1 MWSTG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Rechnen Sie den Umsatz weltweit und netto: alle Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG ausgenommen sind, auch Ausfuhren und Auslandumsätze.
- Lassen Sie Spenden, Subventionen, Wohnungsmieten und andere ausgenommene Leistungen weg.
- Vergleichen Sie Ihren massgebenden Umsatz mit der Grenze von CHF 100’000: Befreit ist nur, wer weniger als CHF 100’000 erzielt; bei genau CHF 100’000 ist die Grenze erreicht und die Befreiung endet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 14 Abs. 3 MWSTG).
- Prüfen Sie, ob für Sie eine andere Grenze gilt: weniger als CHF 250’000 für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und für gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG; für Vereine zusätzlich: juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. ZGB, Leitung durch Personen ohne Anstellung und Entschädigung, keine systematische Gewinnerzielung und keine Gewinnverteilung an die Mitglieder, ESTV, MWST-Branchen-Info 24 Sport, Ziff. 2.1, und MWST-Branchen-Info 23 Kultur, Ziff. 2.2).
- Sind Sie Steuersubjekt eines Gemeinwesens, gilt nach Art. 12 Abs. 3 MWSTG eine eigene Grenze: Befreit sind Sie, solange weniger als CHF 100’000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen (vereinbarte Entgelte ohne Steuer); Umsätze gegenüber Gemeinwesen, von der Steuer ausgenommene Leistungen und Nicht-Entgelte zählen dabei nicht.
- Gehören Sie zu den Einrichtungen, die Teil eines Gemeinwesens sind (autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 12 Abs. 2 MWSTV), prüfen Sie daneben die ESTV-Praxisbefreiung: Diese greift, wenn Sie im In- und Ausland weniger als CHF 250’000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielen; abschliessend genannt sind Spitäler; Alters-, Wohn- und Pflegeheime; Sozialdienste inklusive Spitex; Kinder- und Jugendheime; Schulen; Museen; Theater (ESTV, MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Ziff. B.1).
- Erbringen Sie mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland im Inland nur von der Steuer ausgenommene Leistungen, sind Sie unabhängig vom Umsatz befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. d MWSTG); Entsprechendes gilt für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland nur die in Bst. b genannten Leistungsarten erbringt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
- Halten Sie fest, in welchem Geschäftsjahr die Grenze erreicht wird; bei einer neuen Tätigkeit beurteilen Sie die nächsten zwölf Monate und wiederholen Sie die Beurteilung nach drei Monaten.
- Melden Sie sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV an, und klären Sie mit Ihrer Treuhand, ob danach die MWST-Sätze in der Kasse und die Pflichtangaben auf der Rechnung umgesetzt sind.
- Beachten Sie, dass für Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 1 OR ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr einsetzt und juristische Personen sie ohne Umsatzgrenze trifft; für Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter CHF 500’000 Umsatzerlös sowie für Vereine und Stiftungen, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden müssen, und für Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Revisionsstelle befreit sind, beschränkt Art. 957 Abs. 2 OR die Buchführung auf eine Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Buchführungspflicht und MWST-Grenze sind zwei verschiedene Grenzen (siehe Buchführungspflicht und Kassabuch).