Streichpreise und Rabatte: Regeln der PAngV
Kurz gesagt
Wer in Deutschland Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware mit einem durchgestrichenen Preis, einem Statt-Preis oder einem Prozentsatz bewirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben (§ 11 Abs. 1 PAngV); die Prozentzahl ist von diesem Preis aus zu berechnen. Preisvergleiche mit der UVP oder mit Wettbewerbern richten sich nach dem UWG.
Das Wichtigste
- Statt-Preise, Streich-Preise und Prozentabzüge sind Bekanntgaben einer Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV (Begründung, BR-Drs. 669/21).
- Anzugeben ist der niedrigste Gesamtpreis der 30 Tage vor Anwendung der Ermäßigung; ein Prozentsatz ist darauf zu beziehen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024, C-330/23).
- Kein § 11 bei Dienstleistungen, bei individuellen Ermäßigungen und in Gaststätten (§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV).
- Wer mit einer Preisherabsetzung wirbt, deren Preis nur unangemessen kurz gefordert wurde, handelt vermutlich irreführend (§ 5 Abs. 5 UWG).
- Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV: Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 20 Nr. 1 PAngV, § 3 Abs. 2 WiStrG 1954).
Dieser Artikel gilt für Deutschland und beantwortet die Frage, welche Art von Preisvergleich welcher Regel folgt und wie man den Bezugspreis ausrechnet. Die Regel zum niedrigsten Preis mit ihren Ausnahmen und weiteren Fällen steht auch in Preisermäßigung bewerben; hier geht es um die Streichpreis-Werbung insgesamt.
Was als Preisermäßigung gilt
§ 11 Abs. 1 PAngV verlangt von jedem, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Ermäßigung. Nach der Begründung der Verordnung (Bundesrats-Drucksache 669/21, S. 39 f.) erfasst das Preisermäßigungen, bei denen auf den alten Preis Bezug genommen wird: als Gegenüberstellung von vorherigem und neuem Gesamtpreis („Statt-Preise“), als „Streich-Preise“ oder als prozentualer Abzug. Die Begründung ist kein Gesetzestext, zeigt aber, wie der Verordnungsgeber § 11 verstanden hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 2024 entschieden, dass eine als Prozentsatz oder mit einer Werbeaussage zur Vorteilhaftigkeit bekanntgegebene Ermäßigung auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ zu bestimmen ist, also des niedrigsten Preises der mindestens 30 Tage vor der Ermäßigung (EuGH, Urteil vom 26. September 2024, C-330/23, Rn. 27 und 29). Der ermäßigte Preis darf danach nicht genauso hoch oder höher sein als dieser vorherige Preis. Für diese Aspekte gilt Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG als Spezialregel, nicht die allgemeine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Rn. 28).
Welcher Vergleich folgt welcher Regel?
| Werbeaussage | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Eigener früherer Preis, durchgestrichen, „statt“ oder „Prozent auf alles“ bei Waren | niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben; Prozentzahl von diesem Preis berechnen | § 11 Abs. 1 PAngV; EuGH C-330/23 |
| Mehrere Preisstufen, ohne Unterbrechung ansteigende Ermäßigung | während der Dauer darf der Preis vor Beginn der Stufen angegeben werden, wenn er selbst der niedrigste Preis nach Absatz 1 war | § 11 Abs. 2 PAngV; Begründung |
| Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers | im Verordnungstext nicht geregelt; nach der Begründung unter Beachtung des UWG möglich, wenn erkennbar ein Preisvergleich und keine Ermäßigung des eigenen Preises | Begründung, S. 40; § 5 UWG |
| Neu ins Sortiment genommene Ware, Einführungspreis | kein vorheriger Preis; nach der Begründung nicht von § 11 erfasst; UWG bleibt | Begründung, S. 40; § 5 UWG |
| Vergleich mit dem Preis eines Wettbewerbers | vergleichende Werbung; objektiv auf nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis bezogen | § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG |
| Individuelle Ermäßigung für einen Kunden | § 11 gilt nicht | § 11 Abs. 4 Nr. 1 PAngV |
| Dienstleistungen, Gaststätten | § 11 gilt nicht (Waren); in Gaststätten ausdrücklich nicht anzuwenden | § 11, § 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV |
| Preisreduzierung wegen drohenden Verderbs, kenntlich gemacht | § 11 gilt nicht | § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV |
| „Sale“ ohne bezifferte Ermäßigung, „1+1 gratis“ | nach der Begründung nicht von § 11 erfasst; die Kommissionsleitlinien (nicht verbindlich) rechnen Ankündigungen wie „Schlussverkauf“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“ zu Art. 6a, wenn sie den Eindruck einer Preisermäßigung erwecken, nicht dagegen „Bestpreis“ ohne diesen Eindruck | Begründung, S. 40; Leitlinien 2021/C 526/02, Abschnitt 1.1 |
Unabhängig davon gilt das Irreführungsverbot: Es ist irreführend, wenn eine geschäftliche Handlung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder über den Preis täuscht (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde; wer mit der Herabsetzung geworben hat, trägt die Beweislast dafür, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert wurde (§ 5 Abs. 5 UWG).
Beispielrechnung: Welcher Preis wird durchgestrichen?
Alle Preise sind erfunden. Ein Händler verkauft eine Kaffeemaschine an Verbraucher. Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer:
| Zeitraum | Gesamtpreis |
|---|---|
| 1. bis 20. Oktober | 120,00 Euro |
| 21. bis 27. Oktober (erste Aktion) | 99,00 Euro |
| 28. Oktober bis 9. November | 120,00 Euro |
Fall 1: Am 10. November startet die Aktion „minus 25 Prozent“. Die erste Aktion lag 14 bis 20 Tage vor dem Start und damit innerhalb der 30 Tage. Der niedrigste Gesamtpreis ist 99,00 Euro. Die Prozentzahl ist davon zu berechnen: 99,00 Euro × 0,75 = 74,25 Euro. Wer 90,00 Euro als „minus 25 Prozent“ bewirbt (120,00 Euro × 0,75), nennt gegenüber dem niedrigsten Preis nur (99,00 − 90,00) ÷ 99,00 × 100 = 9,1 Prozent.
Fall 2: Der Händler hält den Preis von 120,00 Euro bis zum 4. Dezember und startet die Aktion erst am 5. Dezember. Die erste Aktion endete am 27. Oktober und liegt mehr als 30 Tage zurück; in den 30 Tagen vor dem Start gilt durchgehend 120,00 Euro. Der anzugebende niedrigste Preis ist 120,00 Euro, 25 Prozent davon ergeben 90,00 Euro.
Fall 3: Eine andere, zum 1. November neu ins Sortiment genommene Kaffeemaschine wurde zuerst zu 120,00 Euro angeboten. Am 10. November beginnt eine Aktion zu 90,00 Euro. Bietet der Händler die Ware seit weniger als 30 Tagen an, ist der niedrigste Preis anzugeben, den er seit Angebotsbeginn gefordert hat (Begründung, S. 41): 120,00 Euro.
Die Tage zählen vom Zeitpunkt, zu dem die Ermäßigung gegenüber Verbrauchern wirksam wird (Begründung, S. 41). Bei Varianten (Größen, Farben) ist der niedrigste Preis der jeweils ermäßigten Variante maßgeblich, bei mehreren Vertriebskanälen der des Kanals, für den die Ermäßigung bekanntgegeben wird.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 PAngV den niedrigsten Preis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 20 Nr. 1 PAngV, § 3 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954). Zusätzlich kommen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG in Betracht.
Checkliste für Ihre Aktion
- Prüfen Sie, ob Sie Waren gegenüber Verbrauchern ermäßigen und ob eine Ausnahme greift (Dienstleistung, Gaststätte, individuelle Ermäßigung, Verderb).
- Ermitteln Sie je Artikel und Variante den niedrigsten Gesamtpreis der 30 Tage vor dem Start.
- Zeigen Sie diesen Preis dort, wo Sie die Ermäßigung mit Beträgen bekanntgeben, und rechnen Sie Prozentangaben davon aus. Bei einer allgemeinen Ankündigung („20 % auf alle Winterjacken“) genügt nach der Begründung die Angabe des niedrigsten Preises an der einzelnen Ware (Begründung, S. 40); ebenso die Kommissionsleitlinien, Abschnitt 2.2.
- Bezeichnen Sie einen Vergleich mit der UVP oder einem Wettbewerber ausdrücklich als solchen.
- Halten Sie die Preisverläufe fest, damit Sie Zeitraum und Höhe der geforderten Preise belegen können (§ 5 Abs. 5 Satz 2 UWG).