Preisauszeichnung in der Gastronomie nach PAngV
Kurz gesagt
In Deutschland müssen Gaststätten und ähnliche Betriebe Speisen und Getränke in einem Preisverzeichnis angeben, dessen Preise Bedienungsgeld und alle Zuschläge einschließen (§ 13 Abs. 1 und 5 PAngV). Das Verzeichnis liegt auf Tischen, hängt aus oder wird jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt; neben dem Eingang hängt ein Verzeichnis der wesentlichen Speisen und Getränke.
Das Wichtigste
- § 13 PAngV gilt seit 28. Mai 2022 und entspricht inhaltlich § 7 der früheren Preisangabenverordnung.
- Preise sind Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer, Bedienungsgeld und aller sonstigen Zuschläge (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 5 PAngV).
- Neben dem Eingang ist ein Preisverzeichnis der wesentlichen Speisen und Getränke anzubringen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PAngV).
- Ausgestellte Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme tragen Preisschilder oder Beschriftung; alternativ genügt das Preisverzeichnis (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 PAngV).
- Der Preis für die Nutzung einer Telekommunikationsanlage gehört ins Preisverzeichnis (§ 13 Abs. 4 PAngV).
Dieser Artikel gilt für Deutschland. Er behandelt, wie Preise auf Speise- und Getränkekarte ausgezeichnet sein müssen. Zu Rabattaktionen siehe Preisermäßigung bewerben und Streichpreise und Rabatte: Regeln der PAngV.
Was § 13 PAngV regelt
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1). Für die Gastronomie sagt § 13 Abs. 1 Satz 1: Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Der Paragraf gilt seit 28. Mai 2022 und entspricht inhaltlich § 7 der früheren PAngV (Bundesrats-Drucksache 669/21, Begründung zu § 13).
Die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 3 gelten mit: Angaben sind dem Angebot eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar, und sie müssen den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Welcher Preis steht in der Karte?
Anzugeben ist der Gesamtpreis, also der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 PAngV). In der Gastronomie kommt eine Sonderregel hinzu: Die Preise im Preisverzeichnis müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen (§ 13 Abs. 5). Wird ein Preis aufgegliedert, etwa in Netto und Umsatzsteuer, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, gehört zum Preis die Angabe der Einheit, auf die er sich bezieht (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Bei Getränken ist das üblicherweise die Füllmenge; die Verordnung nennt dafür keine feste Größe.
Wie und wo muss das Preisverzeichnis liegen?
§ 13 Abs. 2 verlangt, dass das Preisverzeichnis zum Zeitpunkt des Angebots entweder gut lesbar angebracht, auf Tischen ausgelegt oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorgelegt wird. Unabhängig davon ist neben dem Eingang ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise der wesentlichen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist die Gaststätte Teil eines anderen Betriebs, genügt das Anbringen am Eingang des Gaststättenteils.
Werden Speisen und Getränke sichtbar ausgestellt oder zur unmittelbaren Entnahme angeboten, sind sie während des Angebots durch Preisschilder oder Beschriftung auszuzeichnen (Abs. 1 Satz 2). Alternativ genügt das Preisverzeichnis nach Satz 1 (Satz 3). Die Begründung nennt als Beispiele ein Weinregal oder eine Bedientheke.
Checkliste: Auszeichnungsregeln mit Beispielen
Die Beispiele sind erfunden.
| Regel | Fundstelle | Beispiel |
|---|---|---|
| Preisverzeichnis für Speisen und Getränke | § 13 Abs. 1 Satz 1 | Karte mit „Pils 0,3 l 3,60 Euro“ |
| Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer | § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 | „Schnitzel 16,90 Euro“, nicht „14,20 Euro netto“ |
| Bedienungsgeld und Zuschläge eingerechnet | § 13 Abs. 5 | Kein Zuschlag von 10 Prozent erst auf der Rechnung |
| Einheit, auf die sich der Preis bezieht | § 3 Abs. 2 Satz 1 | „Weißwein 0,2 l“, „Portion 250 g“ |
| Karte hängt aus, liegt auf dem Tisch oder wird vor der Bestellung vorgelegt | § 13 Abs. 2 Satz 1 | Karte auf jedem Tisch, Tafel im Lokal |
| Preisverzeichnis neben dem Eingang mit den wesentlichen Speisen und Getränken | § 13 Abs. 2 Satz 2 | Aushang im Fenster mit Tagesgericht und Standardgetränken |
| Ausgestellte Ware mit Preisschild oder Beschriftung, alternativ Preisverzeichnis | § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 | Kuchen in der Vitrine mit Schild, oder Preis in der ausgehängten Karte |
| Preis der Nutzung einer Telekommunikationsanlage im Verzeichnis | § 13 Abs. 4 | „WLAN pro Stunde 2,00 Euro“, falls ein Entgelt verlangt wird |
| Online-Karte mit Bestellmöglichkeit | § 6 Abs. 1, 2 | Hinweis „Preise inkl. Umsatzsteuer; zuzüglich Lieferkosten 2,50 Euro“ |
Bei einer Online-Speisekarte, über die Gäste einen Fernabsatzvertrag schließen können (§ 312c BGB), ist nach § 6 PAngV zusätzlich anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen, mit ihrer Höhe, soweit vernünftigerweise im Voraus berechenbar. Allergen-Angaben bei Bestellung auf Distanz behandelt Allergeninformation bei Lieferung und Online-Bestellung.
Sonderregel für alkoholfreie Getränke (§ 6 GastG)
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter (§ 6 Sätze 1 bis 3 Gaststättengesetz). Für Ausschank aus Automaten kann die Erlaubnisbehörde Ausnahmen zulassen (Satz 4).
Beispielrechnung (erfundene Preise): Das billigste alkoholische Getränk ist ein Pils zu 3,60 Euro für 0,3 Liter, das sind 12,00 Euro je Liter. Ein Apfelsaft zu 3,40 Euro für 0,3 Liter (11,33 Euro je Liter) erfüllt die Regel. Ein Apfelsaft zu 4,00 Euro für 0,2 Liter (20,00 Euro je Liter) ist teurer als das Pils, sowohl je Glas als auch je Liter. Wie das Wort „auch“ zu lesen ist, wenn Glaspreis und Literpreis auseinanderfallen, sagt der Wortlaut nicht; die Beispiele vermeiden diesen Fall.
Zuständig für das Gaststättenrecht sind seit der Föderalismusreform die Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz nimmt es aus der konkurrierenden Gesetzgebung aus). Das Bundesgesetz gilt nach Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz als Bundesrecht fort und kann durch Landesrecht ersetzt werden. Ob in Ihrem Land § 6 GastG oder eine Landesvorschrift gilt, entnehmen Sie dem Gaststättenrecht Ihres Landes.
Rabatte und Aktionen
Die Pflicht, bei einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben (§ 11 PAngV), ist auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Gaststätten und ähnlichen Betrieben nicht anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 4). Die Begründung nennt den Aufwand und Abgrenzungsprobleme, wenn Zutaten oder Mengen eines Gerichts angepasst werden. Die Ausnahme betrifft nur § 11; die übrigen Preisangabenregeln gelten weiter.
Was droht bei einem Verstoß?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 PAngV eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, oder entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Nr. 1 und 4 PAngV). Die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 3 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954). § 20 nennt § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 nicht ausdrücklich.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Führen Sie alle Speisen und Getränke mit Gesamtpreis, Einheit, Bedienungsgeld und Zuschlägen im Preis.
- Legen Sie die Karte auf Tischen aus, hängen Sie sie aus oder legen Sie sie jedem Gast vor der Bestellung vor.
- Hängen Sie neben dem Eingang ein Verzeichnis der wesentlichen Speisen und Getränke aus.
- Zeichnen Sie ausgestellte oder selbst zu entnehmende Ware mit Preisschild oder Beschriftung aus, oder führen Sie sie im Preisverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1.
- Nehmen Sie den Preis für eine entgeltliche WLAN-Nutzung in das Verzeichnis auf.
- Prüfen Sie bei Ausschank von Alkohol, ob mindestens ein alkoholfreies Getränk die Regel des § 6 GastG (oder Ihres Landesrechts) erfüllt.