Preisermäßigung bewerben: Die Regel zum niedrigsten Preis
Kurz gesagt
In Deutschland muss ein Unternehmer, der gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekanntgibt, den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angeben (§ 11 Abs. 1 PAngV). Eine angekündigte Prozentermäßigung ist nach dem EuGH von diesem Preis aus zu berechnen. Die Regel gilt nicht für Dienstleistungen und nicht für Preisermäßigungen in Gaststätten.
Das Wichtigste
- § 11 Abs. 1 PAngV gilt seit 28. Mai 2022 für jede Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern.
- Anzugeben ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Unternehmer in den 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
- Eine als Prozentsatz oder werbliche Aussage angekündigte Ermäßigung ist auf diesen vorherigen Preis zu beziehen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024, C-330/23).
- Ausgenommen sind individuelle Preisermäßigungen, bestimmte Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren und Preisermäßigungen in Gaststätten (§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV).
- Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 20 Nr. 1 PAngV, § 3 Abs. 2 WiStrG).
Eine Preisermäßigung wirkt in der Werbung nur, wenn der Vergleichspreis stimmt. Deshalb schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) vor, welchen früheren Preis ein Händler nennen muss. Die Regel steht in § 11 PAngV und gilt in Deutschland. Für Österreich und die Schweiz enthält dieser Artikel keine Aussage.
Was § 11 PAngV verlangt
Wer als Unternehmer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, muss gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV). Die Verordnung gilt für Preise von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV) und ist seit 28. Mai 2022 in Kraft.
Die Pflicht tritt zu der Angabe des Gesamtpreises hinzu. Sie gilt nach der Verordnungsbegründung im Laden wie im Online-Handel und sowohl für einzelne Waren als auch für Warengruppen und das ganze Sortiment.
Die Korrektur: Prozente beziehen sich auf den niedrigsten Preis
Eine Prozentaktion vom Preis unmittelbar vor der Aktion zu rechnen, genügt nicht, wenn dieser Preis höher war als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 26. September 2024 zu Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG entschieden, dass eine Preisermäßigung, die als Prozentsatz oder als werbliche Aussage zur Hervorhebung des günstigen Preises angekündigt wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ zu bestimmen ist (C-330/23, Aldi Süd). Der vorherige Preis ist nach Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie der niedrigste Preis, den der Händler in mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung angewandt hat. § 11 PAngV setzt diese Vorgabe in deutsches Recht um.
Die angekündigte Prozentzahl muss danach auf dem vorherigen Preis beruhen, also auf dem Preis, den § 11 Abs. 1 PAngV zu nennen verlangt.
Fälle mit Zahlen
Die Preise sind erfundene Beispiele (Beispielrechnung). Entscheidend ist der niedrigste Preis, den der Betrieb Verbrauchern in den 30 Tagen vor dem Start der Aktion abgenommen hat.
| Fall | Preisverlauf | Niedrigster Preis der letzten 30 Tage | Folge für die Werbung |
|---|---|---|---|
| A: Dauerpreis | 50,00 Euro seit Januar; ab 1. Dezember 40,00 Euro | 50,00 Euro | „Statt 50,00 Euro, jetzt 40,00 Euro“ mit Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage: 50,00 Euro |
| B: Kurzaktion kurz vorher | 50,00 Euro bis 14. Oktober; 40,00 Euro vom 15. bis 24. Oktober; wieder 50,00 Euro ab 25. Oktober; Aktion „minus 30 Prozent“ am 5. November | 40,00 Euro (Kurzaktion liegt 12 bis 21 Tage vor dem Start) | 30 Prozent von 40,00 Euro ergeben 28,00 Euro; 35,00 Euro (30 Prozent von 50,00 Euro) wären gegenüber 40,00 Euro nur 12,5 Prozent |
| C: Kurzaktion lange her | wie B, aber die 40,00-Euro-Aktion lief im September | 50,00 Euro | 30 Prozent von 50,00 Euro ergeben 35,00 Euro |
| D: Schrittweise Ermäßigung | 50,00 Euro; ab 1. November 45,00 Euro, ab 8. November 40,00 Euro, ab 15. November 35,00 Euro, ohne Unterbrechung | während der Dauer darf der Preis vor Beginn der Stufen angegeben werden: 50,00 Euro | § 11 Abs. 2 PAngV |
In Fall B ist die Rechnung: 40,00 Euro minus 35,00 Euro sind 5,00 Euro; 5,00 ÷ 40,00 × 100 ergibt 12,5 Prozent. Wer 35,00 Euro als „30 Prozent“ bewirbt, nennt eine höhere Ermäßigung, als der niedrigste Preis hergibt.
Weitere Fälle, die in der Begründung des Verordnungsgebers behandelt werden (Bundesrats-Drucksache 669/21, S. 39 bis 42; die Begründung ist kein Gesetzestext):
- Wird derselbe Artikel in mehreren Varianten mit unterschiedlichen Preisen angeboten, etwa Schuhe in verschiedenen Größen, ist der niedrigste Preis der jeweils ermäßigten Variante anzugeben.
- Bietet der Unternehmer die Ware seit weniger als 30 Tagen an, ist der niedrigste Preis seit Beginn des Angebots anzugeben.
- Bei „20 % auf alle Winterjacken“ reicht es, wenn an jeder Jacke der niedrigste Preis angegeben ist; der Abzug kann an der Kasse erfolgen.
- Wer Ware über mehrere Vertriebskanäle verkauft, bezieht sich auf den Kanal, für den er die Ermäßigung bekanntgibt.
Wann die Regel nicht gilt
Die Pflicht trifft nur die Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren. Sie gilt nicht, wenn:
- es sich um eine individuelle Preisermäßigung handelt (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 PAngV);
- Waren schnell verderben oder nur kurz haltbar sind, der Preis wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 Nr. 2);
- der Betrieb eine Gaststätte oder ein ähnlicher Betrieb ist, der Speisen oder Getränke anbietet (§ 13 Abs. 1 Satz 4);
- es um Dienstleistungen geht, denn § 11 betrifft Waren.
Nach der Verordnungsbegründung fallen außerdem nicht unter § 11: allgemeine Preisaussagen wie „Sale“ ohne messbare Ermäßigung, die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne vorherigen Preis, Aktionen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3, zahle 2“ und ein neu ins Sortiment aufgenommenes Produkt.
Rabatte für Mitglieder eines Treueprogramms sind nicht allein deshalb ausgenommen: § 11 Abs. 4 PAngV nennt als Ausnahmen nur individuelle Preisermäßigungen und die Verderbsfälle. Prüfen Sie eine allgemein angekündigte Aktion für Karteninhaber wie jede andere Preisermäßigung.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 PAngV eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, handelt ordnungswidrig (§ 20 Nr. 1 PAngV). Die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 3 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954).
Daneben ist eine irreführende Angabe über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils unlauter (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG). Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG); anspruchsberechtigt sind unter anderem Mitbewerber und qualifizierte Verbände (§ 8 Abs. 3).
Checkliste für Ihre Aktion
- Prüfen Sie, ob Sie eine Ware gegenüber Verbrauchern ermäßigen und ob Ihr Betrieb unter die Ausnahme für Gaststätten fällt.
- Ermitteln Sie je Artikel (und je Variante) den niedrigsten Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer in den 30 Tagen vor dem Start.
- Rechnen Sie jede angekündigte Prozentzahl von diesem Preis aus und prüfen Sie das Ergebnis gegen den neuen Preis.
- Nennen Sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage in der Werbung, am Regal oder im Online-Angebot, dort, wo die Ermäßigung bekanntgegeben wird.
- Bewahren Sie die Preisverläufe der letzten 30 Tage je Artikel auf, damit Sie die Angabe belegen können; wie Sie Rabatte an der Kasse buchen, steht in Rabatte an der Kasse richtig buchen.
- Planen Sie die Marge der Aktion vorab, wie in Rabattaktionen planen gezeigt.