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Umsatzsteuersätze in Österreich: 20, 13, 10 und 4,9 Prozent

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Stand 13. Oktober 2026 gelten in Österreich nach § 10 UStG 1994: 20 Prozent als Normalsatz; 10 Prozent für Waren der Anlage 1, für Restaurantumsätze mit Speisen und Getränken der Anlage 1 und für Beherbergung; 13 Prozent für die in Abs. 3 aufgezählten Umsätze (etwa Pflanzen, Kino, Theater); 4,9 Prozent seit 1. Juli 2026 für Lieferungen ausschließlich bestimmter Grundnahrungsmittel der Anlage 3.

Das Wichtigste

  • Normalsatz 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); ermäßigt 10 Prozent (Abs. 2), 13 Prozent (Abs. 3) und 4,9 Prozent (Abs. 1a); 19 Prozent für Umsätze von Unternehmern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in Jungholz und Mittelberg, die dort bewirkt werden (Abs. 4, mit Ausnahmen).
  • 4,9 Prozent gelten für Umsätze nach dem 30. Juni 2026, nur für Lieferungen, die ausschließlich Waren einer Position der Anlage 3 betreffen (§ 28 Abs. 69 UStG 1994).
  • Restaurationsumsätze und Catering sind sonstige Leistungen: 10 Prozent für Speisen und Getränke der Anlage 1, sonst 20 Prozent; der Satz von 4,9 Prozent gilt für sie nicht (BMF).
  • Das Registrierkassensystem zeichnet den Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen auf (§ 9 Abs. 2 Z 4 RKSV); 4,9 Prozent fallen in das Feld Betrag-Satz-Besonders.

Der Steuersatz hängt in Österreich von der Art des Umsatzes ab: was geliefert oder geleistet wird und ob es eine Lieferung oder eine Restaurantleistung ist. Seit 1. Juli 2026 gibt es neben 20, 13 und 10 Prozent einen vierten Satz für Grundnahrungsmittel.

Wie die Sätze zusammenhängen

§ 10 UStG 1994 legt die Sätze in einer Reihenfolge fest: 20 Prozent als Normalsatz (Abs. 1), 4,9 Prozent für Waren der Anlage 3 (Abs. 1a), 10 Prozent, wenn Abs. 1a nicht gilt (Abs. 2), und 13 Prozent, wenn weder Abs. 1a noch Abs. 2 gilt (Abs. 3). Der 19-Prozent-Satz nach Abs. 4 betrifft Umsätze, die Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte in Jungholz oder Mittelberg dort bewirken, mit den in der Vorschrift genannten Ausnahmen; er gilt nicht für Umsätze, auf die Abs. 1a, 2 oder 3 anzuwenden sind.

Entscheidungstabelle: Welcher Satz für welchen Fall?

Die Tabelle gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden, und für Unternehmen, die keine Befreiung nutzen (zur Kleinunternehmerregelung siehe Kleinunternehmerregelung in Österreich). Alle Fälle sind Auszüge, keine vollständige Liste.

Fall Satz Grundlage
Waren, die in keiner Anlage stehen (zum Beispiel Elektrogeräte), und Getränke wie Kaffee, Bier, Wein, Fruchtsäfte und Limonaden als Lieferung 20 Prozent § 10 Abs. 1; die Anlage 1 listet diese Getränke nicht
Milch, Joghurt, Butter, frische Hühnereier, frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse (mit Ausnahmen, etwa Trüffeln), genießbare Früchte der KN-Positionen 0808 und 0809, Reis, Weizenmehl und -grieß, nicht zubereitete Teigwaren, Brot (KN-Unterposition 1905 90 30), Speisesalz, wenn die Lieferung ausschließlich diese Waren betrifft 4,9 Prozent § 10 Abs. 1a, Anlage 3
Wurstsemmel, Buttersemmel, Kakaogetränk (zusammengesetzte Produkte, die nicht in eine einzige Position der Anlage 3 fallen) 10 Prozent BMF-Information, Beispiel 3 und Frage 9
Semmel und Wurst getrennt gekauft Semmel 4,9 Prozent, Wurst 10 Prozent BMF-Information, Frage 10
Sonstige Waren der Anlage 1, etwa Fleisch (Kapitel 2 KN), Fische (Kapitel 3), Backwaren (Kapitel 19), Zucker und Zuckerwaren, Schokolade, Bücher, Zeitungen, Arzneimittel 10 Prozent § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, Anlage 1
Restaurant oder Catering: Speisen und Getränke der Anlage 1 10 Prozent § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b; kein 4,9-Prozent-Satz für sonstige Leistungen (BMF-Information)
Restaurant oder Catering: Getränke und Speisen, die nicht in Anlage 1 stehen (etwa Kaffee, Bier, Wein, Fruchtsäfte, Limonaden) 20 Prozent § 10 Abs. 1; Anlage 1
Beherbergung einschließlich eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist 10 Prozent § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c
Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht steuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 3) und nicht mit Luftverkehrsfahrzeugen (die gehören zu 13 Prozent, Abs. 3 Z 9) 10 Prozent § 10 Abs. 2 Z 6
Reparatur von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche 10 Prozent § 10 Abs. 2 Z 10
Lebende Pflanzen, frisch geschnittene Blumen, Brennholz 13 Prozent § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a, Anlage 2 Z 1 bis 9
Kino, Theater, Konzert, Museum, Schwimmbad, Eintritt zu Sportveranstaltungen 13 Prozent § 10 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 12
Wein aus eigener landwirtschaftlicher Erzeugung, verkauft vom Erzeuger (nicht im Buschenschank) 13 Prozent § 10 Abs. 3 Z 11
In Jungholz oder Mittelberg bewirkte Umsätze eines Unternehmers mit Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Betriebsstätte dort; ausgenommen Lieferung und Vermietung von Kraftfahrzeugen an Empfänger im übrigen Inland und Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im übrigen Inland 19 Prozent, soweit Abs. 1a bis 3 nicht gelten § 10 Abs. 4

Die Regel für 4,9 Prozent im Detail

Der Satz gilt unbefristet für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994, BGBl. I Nr. 37/2026). Die Begünstigung hängt an der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Das BMF nennt als Beispiel Gebäck wie Semmeln, Mohnflesserln und Salzstangerln ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten; fällt die Ware unter KN-Unterposition 1905 90 30, gilt 4,9 Prozent. Honig, Eier, Käse oder Früchte im Gebäck schließen das aus; daneben gelten Höchstgrenzen für Fett- und Zuckergehalt, die sich rechnerisch plausibilisieren lassen und dann zu dokumentieren sind (Rezeptur, Rechenweg). Verpackungen teilen den Satz ihres Inhalts.

Gesetzlich muss die Lieferung ausschließlich Gegenstände betreffen, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Anlage 3 stehen. Eine Wurstsemmel erfüllt das nicht, weil ein Lebensmittel mit anderem Satz hinzukommt, auch nicht für den begünstigten Anteil. Die Buttersemmel scheidet nach dem BMF ebenfalls aus, obwohl Semmel und Butter einzeln jeweils 4,9 Prozent tragen, weil die Lieferung nicht ausschließlich einen Gegenstand einer einzigen Position betrifft. Getrennte Einzelpreise auf der Rechnung ändern daran nichts. Anders bei getrennt gekauften Produkten wie Semmel und Wurst, die ihrem jeweiligen Satz folgen.

Die Unterscheidung zwischen Lieferung und Restaurantleistung entscheidet über 4,9 oder 10 Prozent. Catering gleicht das BMF einem Restaurantumsatz an; Brot und Gebäck im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind unselbständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen. Eine Restaurantdienstleistung liegt nach der BMF-Information vor, wenn Speisen oder Getränke in der Lokalität des Leistenden mit einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung abgegeben werden, die den sofortigen Verzehr ermöglicht.

Kassa: Wie der Satz auf den Beleg kommt

Das Registrierkassensystem muss den Betrag der Barzahlung getrennt nach den Steuersätzen des § 10 UStG 1994 in die Signatur einbeziehen (§ 9 Abs. 2 Z 4 RKSV) und auf dem Beleg ausweisen (§ 11 Abs. 1 Z 3 RKSV). Die Anlage zur RKSV führt dafür das Feld „Betrag-Satz-Besonders (19 %, 4,9 %)“. Nach der BMF-Information tragen Betriebe, die 19 Prozent und 4,9 Prozent erzielen, beide Sätze in derselben Spalte ein, jeweils mit dem angewendeten Satz.

Weist ein Beleg nach dem 1. Juli 2026 weiter 10 Prozent für Lebensmittel aus, die nur mit 4,9 Prozent zu besteuern sind, liegt nach dem BMF ein überhöhter Steuerausweis vor: Die Differenz von 5,1 Prozent wird grundsätzlich als Steuerschuld kraft Rechnungslegung geschuldet, kann aber berichtigt werden. Das gilt auch für Kassenbelege; Lieferungen an Endverbraucher sind ausgenommen. Die Registrierkassenpflicht selbst knüpft an Umsatzgrenzen an, nicht an den Steuersatz (siehe Umsatzgrenze und Ausnahmen der Registrierkassenpflicht).

Typische Fehler

  • Zusammengesetztes Produkt als begünstigt behandelt. Wurstsemmel und Buttersemmel bekommen 10 Prozent, nicht 4,9 Prozent, auch wenn die Semmel allein 4,9 Prozent hätte.
  • Anzahlung vor dem Stichtag. Für Anzahlungen bis 30. Juni 2026 gilt grundsätzlich der alte Satz; das BMF erlaubt, die Anzahlung schon mit dem Satz auszuweisen, der bei Leistung gilt (BMF-Information).
  • Gastronomie mit 4,9 Prozent. Restaurant- und Cateringumsätze sind sonstige Leistungen und kommen nicht in den Genuss des Satzes.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Ordnen Sie jede Artikelgruppe in der Kassa einem Satz zu und dokumentieren Sie die KN-Einreihung für die Waren, die Sie mit 4,9 Prozent führen.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Kassa 4,9 Prozent in „Betrag-Satz-Besonders“ aufzeichnet und den Satz am Beleg ausweist.
  • Trennen Sie in der Kassa Produkte mit verschiedenen Sätzen, wenn Kunden sie getrennt kaufen.
  • Rechnen Sie Retouren und Anzahlungen für Lieferungen vor dem 1. Juli 2026 mit dem damaligen Satz ab.
  • Fragen Sie bei Zweifeln zur KN-Einreihung Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Welcher Satz gilt für Brot, das ich an der Theke verkaufe und das der Kunde im Lokal isst?

Nach der BMF-Information (Anfrage der WKÖ vom 12. Mai 2026) ist von einer Lieferung mit 4,9 Prozent auszugehen, wenn die Lebensmittel an der Theke bestellt und bezahlt und ohne weitere Leistung vor Ort verzehrt werden; ein Stehtisch allein macht daraus noch keine Dienstleistung. Kommt eine ausreichende unterstützende Dienstleistung hinzu, die den sofortigen Verzehr ermöglicht, liegt ein Restaurantumsatz mit 10 Prozent vor.

Was gilt für Verkäufe vor dem 1. Juli 2026, die danach zurückgegeben werden?

Wird eine Lieferung, die vor dem 1. Juli 2026 ausgeführt wurde, nach dem 30. Juni 2026 rückgängig gemacht, berichtigen Sie die Umsatzsteuer mit dem Satz, mit dem der Umsatz ursprünglich versteuert wurde, also mit 10 Prozent bei Waren der Anlage 3 (BMF-Information, Retouren).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Steuersätze, § 28 Abs. 69, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. UStG 1994, Anlage 1 (Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. UStG 1994, Anlage 2 (Verzeichnis der dem Steuersatz von 13% unterliegenden Gegenstände)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. UStG 1994, Anlage 3 (Verzeichnis der dem Steuersatz von 4,9% unterliegenden Gegenstände)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel, Anfragen von WKÖ und Handelsverband von Februar und April 2026 (mit nachträglichen Anfragen vom 12. und 21. Mai 2026)Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  6. Neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent (Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2026)Unternehmensserviceportal (USP) · abgerufen am
  7. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 9 und Anlage, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am