Pflichtangaben auf der Rechnung in Österreich inklusive Kleinbetrag
Kurz gesagt
Stand 13. Oktober 2026 verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 für Rechnungen in Österreich neun Angaben, darunter Anschrift beider Seiten, Leistung, Leistungstag, Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag, Datum und Rechnungsnummer. Bis 400 Euro Gesamtbetrag (brutto) oder bei einem Kleinunternehmer mit Befreiung genügen nach § 11 Abs. 6 weniger Angaben, nicht aber bei Umsätzen im übrigen EU-Gebiet mit Rechnungspflicht und in weiteren Auslandsfällen.
Das Wichtigste
- Österreich: Rechnungspflicht bei Umsätzen an andere Unternehmer für deren Unternehmen und an juristische Personen, Frist sechs Monate nach der Leistung, für bestimmte im übrigen EU-Gebiet ausgeführte sonstige Leistungen der 15. des Folgemonats (§ 11 Abs. 1 UStG 1994).
- Vollständige Rechnung: neun Angaben nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a bis i UStG 1994; über 10.000 Euro Gesamtbetrag zusätzlich die UID-Nummer des Empfängers in den dort genannten Inlandsfällen.
- Rechnung bis 400 Euro Gesamtbetrag oder von einem Kleinunternehmer mit Befreiung: Ausstellungsdatum plus fünf Angaben (§ 11 Abs. 6 UStG 1994), Betrag brutto laut Unternehmensserviceportal.
- Steuerschuld beim Leistungsempfänger (zum Beispiel Bauleistungen): Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis, mit UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).
- Zu hoch ausgewiesene Steuer in einer Rechnung an einen Unternehmer schuldet der Aussteller, bis er berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994).
Die Rechnung ist in Österreich ein Dokument mit festem Mindestinhalt. Wer die in einer Rechnung ausgewiesene Vorsteuer abziehen will, braucht eine Rechnung nach § 11 (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a); wer Rechnungen ausstellt, schuldet die richtigen Angaben und den richtigen Steuerausweis. Dieser Artikel zeigt, was nach § 11 UStG 1994 auf die Rechnung gehört und wo die Grenze von 400 Euro liegt.
Wann Sie eine Rechnung ausstellen müssen
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 dürfen Unternehmer für ihre Umsätze Rechnungen ausstellen. Sie müssen es bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und an eine juristische Person, auch wenn diese nicht Unternehmer ist. Dazu kommt die steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer. Die Rechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes auszustellen; für bestimmte im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Empfänger die Steuer schuldet, gilt der 15. Tag des Folgemonats (§ 11 Abs. 1 Z 2).
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie sie genannt wird (§ 11 Abs. 2). Die Belegerteilungspflicht bei Barzahlung ist davon getrennt: Sie folgt aus § 132a BAO, siehe Belegerteilungspflicht in Österreich.
Welche Angaben gehören auf die Rechnung?
Die Tabelle stellt die vollständige Rechnung (§ 11 Abs. 1 Z 3) der vereinfachten Rechnung nach § 11 Abs. 6 gegenüber. Die zweite Spalte gilt, wenn der Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt oder der Aussteller die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt. In der zweiten Spalte genügen die genannten Angaben; eine vollständige Rechnung bleibt zulässig (USP).
| Angabe | Vollständige Rechnung | Rechnung bis 400 Euro Gesamtbetrag oder Kleinunternehmer |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Ausstellers | ja (lit. a) | ja |
| Name und Anschrift des Empfängers | ja (lit. b) | entfällt |
| UID-Nummer des Empfängers | nur bei Gesamtbetrag über 10.000 Euro, wenn der Aussteller im Inland Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat und an einen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet (lit. b) | entfällt |
| Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der Leistung | ja (lit. c) | ja |
| Tag der Lieferung oder Leistung oder Leistungszeitraum | ja (lit. d) | ja |
| Entgelt und Steuersatz; bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf | ja (lit. e) | Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, dazu der Steuersatz |
| Steuerbetrag | ja, gesondert (lit. f) | in der Summe mit dem Entgelt enthalten |
| Ausstellungsdatum | ja (lit. g) | ja |
| Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer | ja (lit. h) | entfällt |
| UID-Nummer des Ausstellers | falls er im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht (lit. i) | entfällt |
Bei Lieferungen oder Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen trennen Sie Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (§ 11 Abs. 5); das gilt sinngemäß auch für die vereinfachte Rechnung. Wird der Steuerbetrag maschinell ermittelt, darf er in einer Summe ausgewiesen werden, wenn bei den einzelnen Posten der Steuersatz steht. Bei abschnittsweiser Abrechnung genügt der Abrechnungszeitraum, soweit er einen Kalendermonat nicht übersteigt (lit. d).
Angaben zu Aussteller, Empfänger und Leistung dürfen auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn sich die Bedeutung eindeutig aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen ergibt, die beide Seiten haben (§ 11 Abs. 4). Fehlende Angaben können in anderen Belegen stehen, auf die die Rechnung hinweist (§ 11 Abs. 2).
Was gilt bis 400 Euro?
§ 11 Abs. 6 UStG 1994 knüpft die Vereinfachung an den Gesamtbetrag der Rechnung. Nach dem USP ist das der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Beispielrechnung: 198 Euro brutto bei 20 Prozent Umsatzsteuer enthalten 33 Euro Steuer (198 geteilt durch 1,2 mal 0,2); der Einkäufer kann bei den übrigen Voraussetzungen diese 33 Euro als Vorsteuer abziehen.
Die Vereinfachung ist ausgeschlossen, wenn nach Abs. 1 eine Rechnungspflicht für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Umsätze besteht, auch in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1c, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den österreichischen Vorschriften richtet, und bei bestimmten Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach Abs. 1 Z 2a. Nach dem USP gilt sie im Versandhandel allgemein nicht.
Ein Kleinunternehmer weist keine Steuer aus. § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e verlangt bei einer Steuerbefreiung den Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt; Abs. 6 nennt diesen Hinweis nicht. Als redaktionelle Empfehlung nehmen Sie ihn deshalb auch in die vereinfachte Rechnung auf. Näheres zur Befreiung steht unter Kleinunternehmerregelung in Österreich.
Rechnung bei Steuerschuld des Leistungsempfängers
Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, weist die Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert aus. Sie nennt die UID-Nummer des Empfängers und weist auf dessen Steuerschuldnerschaft hin (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). Ein bestimmter Wortlaut ist im Gesetz nicht vorgegeben; ein Formulierungsbeispiel lautet: „Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.“
Das betrifft zum Beispiel Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1a), sonstige Leistungen (mit Ausnahmen) und Werklieferungen eines Unternehmers, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte hat, an Unternehmer im Sinn des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 oder an bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz) und die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einem in der Rechnung ausgewiesenen Entgelt von 5.000 Euro (§ 19 Abs. 1e lit. b). Welcher Fall vorliegt, klären Sie vor der Rechnungslegung; die Aufzählung ist nicht vollständig.
Elektronische Rechnung und Aufbewahrung
Eine elektronische Rechnung gilt nach § 11 Abs. 2 nur, wenn der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt und Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind. Rechnungen an Dienststellen des Bundes sind nach dem USP verpflichtend elektronisch in strukturierter Form (XML) zu übermitteln; die e-Rechnungsverordnung nimmt Bar- und Sofortzahlungen aus (§ 1 Abs. 4) und gilt für ausländische Vertragspartner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten (§ 1 Abs. 3). Mehr dazu unter E-Rechnung in Österreich.
Der Aussteller fertigt eine Durchschrift oder Abschrift an und bewahrt sie sieben Jahre auf (§ 11 Abs. 2).
Was droht bei fehlerhaften Rechnungen?
Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Empfänger die Vorsteuer verlieren: § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 knüpft den Abzug an die in einer Rechnung nach § 11 gesondert ausgewiesene Steuer. Als Rechnungsmangel führt das USP Sammelbegriffe wie „Speisen und Getränke“ an, die Menge und handelsübliche Bezeichnung nicht ersetzen.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung an einen Unternehmer Steuer gesondert aus, die er nicht schuldet, schuldet er den Betrag aus der Rechnung, es sei denn, er berichtigt sie gegenüber dem Abnehmer (§ 11 Abs. 12). Wer Steuer ausweist, obwohl er keine Leistung ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet sie ebenfalls (§ 11 Abs. 14). Eine eigene Geldstrafe sieht § 11 nicht vor.
Checkliste für Ihre Rechnung
- Liegt der Gesamtbetrag über 400 Euro, und ist der Aussteller kein Kleinunternehmer mit Befreiung? Dann verwenden Sie die vollständige Rechnung.
- Vollständige Rechnung: Steht Name und Anschrift beider Seiten darauf, bei Gesamtbetrag über 10.000 Euro zusätzlich die UID des Empfängers in den Inlandsfällen?
- Sind Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der Leistung konkret beschrieben, nicht als Sammelbegriff?
- Stehen Tag oder Zeitraum der Leistung und Ausstellungsdatum auf der Rechnung, bei der vollständigen Rechnung auch eine einmalige fortlaufende Nummer?
- Sind Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag je Steuersatz getrennt ausgewiesen (bei der vereinfachten Rechnung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe), bei Fremdwährung der Steuerbetrag zusätzlich in Euro?
- Bei Steuerschuld des Empfängers: keine Steuer gesondert, dafür UID des Empfängers und Hinweis auf dessen Steuerschuld.
- Bei Umsätzen im übrigen EU-Gebiet mit Rechnungspflicht und in den Fällen des § 11 Abs. 6 letzter Absatz: keine vereinfachte Rechnung, auch nicht bis 400 Euro.