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Gastgewerbe in Österreich: Gewerbeberechtigung und Befähigung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich brauchen Sie für Beherbergung und für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994). Das Gastgewerbe ist reglementiert: Sie müssen die Befähigung nachweisen oder einen Geschäftsführer bestellen (§ 94 Z 26, § 16 Abs. 1); keinen Befähigungsnachweis brauchen nur die Betriebsarten des § 111 Abs. 2, etwa Betriebe mit höchstens acht Verabreichungsplätzen unter den dort genannten Bedingungen.

Das Wichtigste

  • Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in Österreich: für die Beherbergung von Gästen und für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken (§ 111 Abs. 1 GewO 1994).
  • Reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 26): Befähigungsnachweis oder Geschäftsführer (§ 16 Abs. 1); die Belege listet die Gastgewerbe-Verordnung (BGBl. II Nr. 51/2003), zum Beispiel Lehrabschluss Koch oder Restaurantfachmann, Befähigungsprüfung, dreijährige leitende Tätigkeit.
  • Kein Befähigungsnachweis, aber weiter die Gewerbeberechtigung: unter anderem Schutzhütte, bis acht Verabreichungsplätze bei einfacher Speisenverabreichung, Frühstückspension bis zehn Fremdenbetten mit Speisen und Getränken nur für die Gäste, Automatenausschank nichtalkoholischer Getränke (§ 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 6).
  • Bei der Anmeldung ist die Betriebsart zu bezeichnen; Änderungen sind anzuzeigen (§ 111 Abs. 5).
  • Gewerbeausübung ohne Berechtigung: Geldstrafe bis zu 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994).

Was gilt?

Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe brauchen Sie für die Beherbergung von Gästen und für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken (§ 111 Abs. 1 GewO 1994). Verabreichung und Ausschank sind jede Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden (§ 111 Abs. 3). Das Gastgewerbe zählt zu den reglementierten Gewerben (§ 94 Z 26). Dafür ist der Nachweis der Befähigung Voraussetzung; wer ihn nicht erbringen kann, muss einen Geschäftsführer bestellen (§ 16 Abs. 1).

Welche Betriebsart braucht welchen Nachweis?

Die Entscheidung folgt der Betriebsart, die Sie bei der Anmeldung angeben (§ 111 Abs. 5). Die Tabelle fasst § 111 Abs. 1 und 2 zusammen; die Voraussetzungen im Wortlaut sind maßgeblich. Zwei weitere Ausnahmen vom Befähigungsnachweis (Omnibus-Mietwagenunternehmer gegenüber ihren Fahrgästen, Verabreichung im Zusammenhang mit einem Buschenschank nach Landesrecht) stehen in § 111 Abs. 2 Z 1 und 5 und sind hier nicht aufgeführt.

Betriebsart Gewerbeberechtigung Befähigungsnachweis
Beherbergung (Hotel, Pension) ja (§ 111 Abs. 1 Z 1) ja
Verabreichung von Speisen jeder Art, Ausschank von Getränken (Restaurant, Gasthaus, Bar) ja (§ 111 Abs. 1 Z 2) ja
einfache Speisen sowie nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, höchstens acht Verabreichungsplätze ja nein (§ 111 Abs. 2 Z 3)
Frühstückspension: höchstens zehn Fremdenbetten; Frühstück, kleine Imbisse und bestimmte Getränke an die Gäste ja nein (§ 111 Abs. 2 Z 4)
einfach ausgestattete Schutzhütte für Bergsteiger in schlecht erschlossener Gegend ja nein (§ 111 Abs. 2 Z 2)
Ausschank und Verkauf nichtalkoholischer Getränke durch Automaten ja nein (§ 111 Abs. 2 Z 6)

Beispiel mit erfundenen Zahlen: Ein Imbiss mit einfachen Speisen, Flaschenbier und Limonade aus Flaschen und acht Plätzen kommt ohne Befähigungsnachweis aus. Mit neun Plätzen greift Ziffer 3 nicht mehr; dann brauchen Sie den Nachweis oder einen Geschäftsführer.

Wie weisen Sie die Befähigung nach?

Die Gastgewerbe-Verordnung nennt Belege, die die fachliche Qualifikation jedenfalls als erfüllt ausweisen (§ 1 Abs. 1; Grundlage ist § 18 Abs. 1 GewO). Die wichtigsten, jeweils mit ihrer Zusatzbedingung:

Beleg Zusatzbedingung
Fachakademie für Tourismus, Abschluss keine genannt (Z 1)
Fachhochschul-Studiengang mit Schwerpunkt Tourismus Ausbildungsschwerpunkt im Tourismus (Z 3)
Höhere Lehranstalt für Tourismus oder Fremdenverkehrsberufe Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten (Z 4)
Lehrabschlussprüfung Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann oder kaufmännischer Lehrberuf, wenn die Ausbildung in einem Gastgewerbebetrieb stattfand (Z 5)
mindestens dreijährige BMS oder BHS mit gastgewerblichem Schwerpunkt Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten (Z 6)
mindestens zweijähriger Speziallehrgang mit gastgewerblichem Schwerpunkt Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten (Z 7)
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe Zeugnis darüber (Z 8)
Lehrabschluss Konditor nachfolgende, ununterbrochene Tätigkeit im Gastgewerbe: mindestens 1,5 Jahre als Selbstständiger oder Betriebsleiter oder mindestens 2,5 Jahre in leitender Stellung (Z 9, 10)
erfolgreiche Befähigungsprüfung (Z 11)

Für die Betriebsart Kaffeekonditorei oder Eissalon gilt zusätzlich die Meisterprüfung der Konditoren (§ 1 Abs. 2). Die frühere Ziffer 2 (Universitätsstudium) hob der Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig auf; die Kundmachung stammt vom 14. März 2024 (BGBl. II Nr. 76/2024). Wer keinen der Belege hat, kann die individuelle Befähigung feststellen lassen (§ 19 GewO). Tätigkeiten in einem anderen EU- oder EWR-Staat erkennt der Landeshauptmann auf Antrag als Nachweis an, wenn sie den Voraussetzungen der Verordnung nach § 373c Abs. 2 entsprechen (§ 373c Abs. 1).

Geschäftsführer statt eigenem Nachweis

Der Gewerbeinhaber muss einen Geschäftsführer bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder keinen Wohnsitz im Inland hat; für EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz im EWR und Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR entfällt die Pflicht wegen des Wohnsitzes (§ 39 Abs. 1). Die folgenden Anforderungen gelten für Betriebsarten, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, also nicht für die Fälle des § 111 Abs. 2. Der Geschäftsführer eines Einzelunternehmers muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein (§ 39 Abs. 2). Bei einer juristischen Person kann er stattdessen dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehören (§ 39 Abs. 2). Eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) bestellen einen persönlich haftenden Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung berechtigt ist, oder einen solchen Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 3).

Scheidet der Geschäftsführer aus, hängt die Frist von der Rechtsform ab. Bei einem Einzelunternehmer, der den Befähigungsnachweis nicht hat, ist ein neuer Geschäftsführer binnen einem Monat zu bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 4). Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften darf das Gewerbe nach § 9 Abs. 2 bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers längstens sechs Monate weiter ausgeübt werden; die Behörde muss die Frist unter den dort genannten Voraussetzungen verkürzen.

Seit wann gilt das, und was gilt im Betrieb?

§ 111 GewO gilt in der heutigen Fassung seit 18. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 94/2017). Die Gastgewerbe-Verordnung stammt von 2003; ihre Fassung vom 13. Oktober 2026 enthält die Ziffer 2 nicht mehr. Im laufenden Betrieb müssen Gastgewerbetreibende Betriebsräume und Einrichtung in gutem Zustand halten (§ 112 Abs. 2). Wer alkoholische Getränke ausschenkt, muss auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke ausschenken und mindestens zwei Sorten zu keinem höheren Preis anbieten als das billigste kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein), verglichen je Liter (§ 112 Abs. 4). Betriebe mit höchstens acht Verabreichungsplätzen sind von den Pflichten des § 112 Abs. 2 bis 2b ausgenommen (§ 112 Abs. 2c).

Was droht ohne Berechtigung?

Wer ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft werden (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994). Ablauf der Anmeldung: Gewerbe anmelden in Österreich. Betriebsanlage, Lebensmittel und Mitarbeiter: Restaurant eröffnen in Österreich.

Häufige Fragen

Brauche ich für ein kleines Café keinen Befähigungsnachweis?

Das hängt von der Betriebsart ab. Ohne Befähigungsnachweis geht nach § 111 Abs. 2 Z 3 GewO nur die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen bei höchstens acht Verabreichungsplätzen. Die Gewerbeberechtigung brauchen Sie trotzdem (§ 111 Abs. 1).

Zählt ein Universitätsstudium als Befähigungsnachweis?

Als Beleg in der Gastgewerbe-Verordnung nicht mehr: Der Verfassungsgerichtshof hat die frühere Ziffer 2 (Studienrichtung an einer Universität) als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung BGBl. II Nr. 76/2024 vom 14. März 2024). Die Behörde kann aber die individuelle Befähigung feststellen, wenn die vorgelegten Beweismittel die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zeigen (§ 19 GewO).

Quellen

  1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), §§ 9, 16, 18, 19, 39, 94, 111, 112, 366, 373c, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Gastgewerbe-Verordnung (BGBl. II Nr. 51/2003), Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Kundmachung BGBl. II Nr. 76/2024 vom 14. März 2024 über die Aufhebung von § 1 Abs. 1 Z 2 der Gastgewerbe-Verordnung durch den VerfassungsgerichtshofRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am