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Friseursalon oder Kosmetikstudio eröffnen: Voraussetzungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Einen Friseursalon führen Sie in Deutschland nur als in die Handwerksrolle eingetragener Inhaber, dessen Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt (§§ 1, 7 HwO), in Österreich nur mit Befähigungsnachweis oder einem Geschäftsführer, der die Voraussetzungen erfüllt (§§ 16, 39 GewO). Kosmetik ist in Deutschland zulassungsfrei, in Österreich reglementiert. Für die Schweiz nennt das KMU-Portal des Bundes dafür keine Bewilligung.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Friseure sind ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A Nr. 38 HwO); Eintragung des Inhabers in die Handwerksrolle; der Betriebsleiter muss die Voraussetzungen erfüllen, in der Regel die Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1, 1a HwO).
  • Deutschland: Kosmetiker gehören zu den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 56 HwO); Beginn unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen (§ 18 Abs. 1).
  • Österreich: Friseur und Perückenmacher (Stylist) ist Z 22, Kosmetik (Schönheitspflege) Z 42 des § 94 GewO, beide reglementiert mit Befähigungsnachweis.
  • Österreich: Gewerbeausübung ohne die erforderliche Berechtigung wird mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO).
  • Schweiz: Bewilligungen für reglementierte Bereiche nennt das KMU-Portal des Bundes beispielhaft für Gesundheits-, pädagogische und soziale Berufe, nicht für Coiffeur oder Kosmetik.

Was Sie vorab brauchen

  • Ihr Leistungsangebot in Stichworten: nur Haarschnitt und Färben, nur Gesichts- und Körperpflege oder beides. Das Angebot entscheidet, welche Zeile der Tabelle für Sie gilt.
  • die Zeugnisse Ihrer Ausbildung und eine lückenlose Aufstellung Ihrer Tätigkeiten mit Angabe, ob als Angestellte oder Selbstständige
  • den Standort, an dem Sie arbeiten wollen; ob dort ein Salon zulässig ist, beantwortet die Gemeinde

Tattoo-, Piercing- und Permanent-Make-up-Studios behandelt dieser Artikel nicht; für sie gelten eigene Hygiene- und Anmeldungsregeln.

Qualifikationsnachweis im Länderüberblick

Die Tabelle zeigt, was Sie je Land belegen müssen. Sie gilt für selbstständige Salons in festen Räumen.

Frage Deutschland Österreich Schweiz
Einordnung Friseur Zulassungspflichtiges Handwerk, Anlage A Nr. 38 HwO Reglementiertes Handwerk, § 94 Z 22 GewO (Friseur und Perückenmacher, Stylist) Auf der Bundesseite des KMU-Portals nicht als Bewilligungsbereich genannt
Nachweis Friseur Eintragung in die Handwerksrolle; sie setzt voraus, dass der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt, im Regelfall die Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1, 1a HwO) Meisterprüfung; ununterbrochen sechs Jahre einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter; Lehrabschlussprüfung und danach ununterbrochen drei Jahre einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter; mindestens zweijährige anerkannte Ausbildung und danach ununterbrochen vier Jahre einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter; oder ununterbrochen drei Jahre einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger und mindestens fünf Jahre einschlägig als Unselbstständiger (Art. 1 Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) kein bundesweiter Nachweis auf der Seite genannt; kantonale Anforderungen bei der Standortgemeinde erfragen
Weg ohne Meister Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder Ausübungsberechtigung nach Gesellenprüfung und sechs Jahren Tätigkeit, davon vier in leitender Stellung (§ 7b HwO) individuelle Befähigung (§ 19 GewO) oder bestellter Geschäftsführer (§ 16 Abs. 1 GewO) nicht Gegenstand dieses Artikels; kantonale Stelle fragen
Einordnung Kosmetik Zulassungsfreies Handwerk, Anlage B Abschnitt 1 Nr. 56 HwO Reglementiertes Gewerbe, § 94 Z 42 GewO (Kosmetik, Schönheitspflege) Auf der Bundesseite des KMU-Portals nicht als Bewilligungsbereich genannt
Nachweis Kosmetik keine Eintragung in die Handwerksrolle; Anzeige des Beginns unverzüglich bei der Handwerkskammer (§ 18 Abs. 1 HwO) Befähigungsprüfung; ununterbrochen drei Jahre einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter; ununterbrochen zwei Jahre als Selbstständiger oder Betriebsleiter nach einer anerkannten Ausbildung; ununterbrochen zwei Jahre als Selbstständiger plus drei Jahre als Unselbstständiger; ununterbrochen drei Jahre als Unselbstständiger nach einer anerkannten Ausbildung; ohne Piercen und Tätowieren (§ 1 Abs. 1 Kosmetik-Zugangsverordnung) wie Friseur
Folge ohne Nachweis Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 10.000 Euro für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung (§ 117 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HwO); Geldbuße bis zu 1.000 Euro für unterlassene oder verspätete Anzeige nach § 18 Abs. 1 (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2) Geldstrafe bis zu 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO) nicht Gegenstand dieses Artikels; kantonales Recht prüfen

Zur Schweiz: Das KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft schreibt, dass in der Schweiz Wirtschaftsfreiheit herrscht und besondere Bewilligungen nur für wenige reglementierte Bereiche nötig sind, etwa Gesundheitsberufe, pädagogische und soziale Berufe oder, kantonal, Verkehr, Architektur und juristische Berufe. Coiffeur und Kosmetik nennt das Portal dabei nicht. Die Übersicht des Kantons Zürich über Gewerbe- und Betriebsbewilligungen nennt Coiffeur- und Kosmetikbetriebe ebenfalls nicht; sie nennt aber Kosmetika als Gebrauchsgegenstände, für die keine Bewilligung, wohl aber das Lebensmittelrecht gilt. Ob ein anderer Kanton oder eine Gemeinde etwas verlangt, müssen Sie dort erfragen.

Schritt für Schritt: Von der Idee zur Anmeldung

Schritt 1: Leistungsumfang festlegen

Wählen Sie, ob Ihr Salon Friseurleistungen anbietet. In Deutschland entscheidet das über die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 2 HwO), in Österreich über die Gewerbeberechtigung (§ 94 Z 22 oder Z 42 GewO).

Schritt 2: Nachweis klären

Gleichen Sie Ihre Zeugnisse mit der Zeile Ihres Landes in der Tabelle ab. In Deutschland wird der Inhaber eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO); der Inhaber muss also nicht selbst Meister sein, aber einen qualifizierten Betriebsleiter haben. In Österreich ersetzt ein bestellter Geschäftsführer den eigenen Nachweis, wenn er selbst die persönlichen Voraussetzungen und den Befähigungsnachweis erfüllt und im Betrieb mit Anordnungsbefugnis tätig sein kann (§ 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 GewO).

Schritt 3: Anmelden

In Deutschland zeigen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Behörde an (§ 14 Abs. 1 GewO, siehe Gewerbe anmelden in Deutschland); für Friseure kommt die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer hinzu (§ 6, § 7 HwO), für Kosmetik die Anzeige bei der Handwerkskammer (§ 18 Abs. 1 HwO). In Österreich melden Sie das Gewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde an, siehe Gewerbe anmelden in Österreich. Für die Schweiz lesen Sie Selbstständig werden in der Schweiz.

Schritt 4: Unfallversicherung melden (Deutschland)

Unternehmer in Deutschland melden dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag; die Pflicht gilt als erfüllt, wenn binnen einer Woche nach Beginn eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO bei der zuständigen Stelle erstattet wurde (§ 192 Abs. 1 SGB VII).

Schritt 5: Ausstattung und Kasse planen

Planen Sie die Arbeitsplätze, die Wasch- und Lagerplätze und den Kassenplatz erst, wenn Ihr Nachweis feststeht. Welche Hygiene- und Bauanforderungen Ihr Standort erfüllen muss, fragen Sie bei Gemeinde und Gesundheitsbehörde ab. Zur Kasse lesen Sie Kassensystem auswählen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Sie haben in Deutschland Gesellenprüfung, aber keine Meisterprüfung Handwerksrolle verlangt im Regelfall Meister Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO prüfen (Gesellenprüfung, sechs Jahre Tätigkeit, davon vier in leitender Stellung) oder qualifizierten Betriebsleiter einsetzen
Österreichische Tätigkeitsnachweise für Kosmetik sind älter als zehn Jahre Selbstständige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 und 4 der Verordnung dürfen bei Einlangen der Anmeldung höchstens zehn Jahre beendet sein (§ 1 Abs. 2) Nachweis mit anerkannter Ausbildung nach Z 3 oder 5 prüfen oder individuelle Befähigung beantragen (§ 19 GewO)
Das Studio bietet Haarschnitte an, ist aber nur als Kosmetik angemeldet Haarschneiden kann eine wesentliche Tätigkeit des Friseurhandwerks sein (§ 1 Abs. 2 HwO) Handwerkskammer fragen, bevor Sie das Angebot erweitern

Wann Sie Hilfe holen sollten

Bei der Handwerkskammer (Deutschland), der Wirtschaftskammer oder der Gewerbebehörde (Österreich) und der kantonalen Gewerbebehörde (Schweiz) klären Sie Ihren Einzelfall, wenn Zeugnisse fehlen, ausländische Abschlüsse vorliegen oder das Angebot zwischen Friseur und Kosmetik liegt. Steuer- und Versicherungsfragen gehören zu Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Darf ich in Deutschland als Kosmetikerin auch Haare schneiden?

Das hängt davon ab, ob Sie damit wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausüben. Ein Gewerbe ist ein zulassungspflichtiges Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe der Anlage A vollständig umfasst oder wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden (§ 1 Abs. 2 HwO). Klären Sie den Einzelfall mit der Handwerkskammer.

Kann ich in Österreich einen Salon eröffnen, wenn ich selbst keinen Befähigungsnachweis habe?

Ja, wenn Sie einen Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen und den Befähigungsnachweis erfüllt (§ 16 Abs. 1, § 39 Abs. 2 GewO). Alternativ stellt die Behörde die individuelle Befähigung fest, wenn Ihre Kenntnisse und Erfahrungen für das Gewerbe ausreichen (§ 19 GewO).

Quellen

  1. Handwerksordnung (HwO), §§ 1, 6, 7, 7b, 8, 18, 117 und 118; Anlage A und Anlage B; Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung (GewO), § 14 AnzeigepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von UnternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 94 Reglementierte Gewerbe, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  5. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), §§ 16, 18 und 19, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  6. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 366 Strafbestimmungen, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  7. Friseure- und Perückenmacher-Verordnung (Zugangsvoraussetzungen), BGBl. II Nr. 47/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  8. Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl. II Nr. 139/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  9. Firmengründung: ÜbersichtKMU-Portal, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · abgerufen am
  10. Gewerbe- und BetriebsbewilligungenKanton Zürich · abgerufen am