Restaurant eröffnen in Österreich: Schritte und Voraussetzungen
Kurz gesagt
Wer in Österreich ein Restaurant eröffnet, braucht die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 GewO 1994) mit Befähigungsnachweis, außer in den Fällen des § 111 Abs. 2. Hinzu kommen eine Betriebsanlagengenehmigung, falls § 74 Abs. 2 GewO sie verlangt, die Meldung des Lebensmittelbetriebs, die Anmeldung der Mitarbeiter vor Arbeitsantritt und eine Registrierkasse ab dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Grenzen des § 131b BAO überschritten wurden.
Das Wichtigste
- Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 26 GewO); Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, Eintragung ins GISA längstens binnen drei Monaten (§ 340 Abs. 1).
- Betriebsanlage: Genehmigung nur, wenn sie nach § 74 Abs. 2 GewO geeignet ist, die dort genannten Interessen zu beeinträchtigen; vereinfachtes Verfahren mit Entscheidung binnen zwei Monaten bei bestimmten Voraussetzungen (§ 359b).
- Gastgärten mit höchstens 75 Verabreichungsplätzen und erfüllten Voraussetzungen: keine Genehmigung von 8 bis 23 Uhr (auf öffentlichem Grund oder angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen) beziehungsweise 9 bis 22 Uhr (sonst), mit vorheriger Anzeige; die Gemeinde kann abweichende Zeiten festlegen (§ 76a GewO).
- Mitarbeiter: Anmeldung beim Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt (§ 33 Abs. 1 ASVG).
- Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr; sie besteht ab dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum der ersten Überschreitung (§ 131b Abs. 1 Z 2, Abs. 3 BAO).
Was Sie vorab brauchen
Für die Eröffnung brauchen Sie einen Standort, eine Beschreibung des Betriebs und die Unterlagen für die Gewerbeanmeldung. Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 26 GewO 1994). Voraussetzung ist deshalb der Nachweis der Befähigung; kann ihn der Einschreiter nicht erbringen, muss er einen Geschäftsführer bestellen, der die Voraussetzungen des § 39 GewO erfüllt (§ 16 Abs. 1 GewO). Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe braucht, wer Gäste beherbergt oder Speisen verabreicht und Getränke ausschenkt (§ 111 Abs. 1 GewO). Ausnahmen vom Befähigungsnachweis nennt § 111 Abs. 2, zum Beispiel für Schutzhütten oder für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen.
Zuständigkeiten im Überblick
Die Tabelle ordnet die Schritte der Behörde zu. Sie zeigt gesetzliche Entscheidungsfristen, keine Erfahrungswerte; die tatsächliche Dauer im Einzelfall nennt das Gesetz nicht.
| Behörde | Was | Norm | Gesetzliche Frist |
|---|---|---|---|
| Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes | Gewerbeanmeldung Gastgewerbe | § 339 GewO | Eintragung ins GISA längstens binnen drei Monaten (§ 340 Abs. 1) |
| Gewerbebehörde | Genehmigung der Betriebsanlage, falls genehmigungspflichtig | § 74, § 77 GewO | vereinfachtes Verfahren: Entscheidung binnen zwei Monaten (§ 359b Abs. 4); sonst höchstens sechs Monate (§ 73 Abs. 1 AVG), soweit die GewO nichts anderes bestimmt |
| Gewerbebehörde | Anzeige eines Gastgartens ohne Genehmigung | § 76a Abs. 3 GewO | Anzeige vor dem Betrieb |
| Landeshauptmann | Meldung des Lebensmittelbetriebs zwecks Eintragung | § 10 Abs. 1 LMSVG, Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004 | Wortlaut nennt keine Frist |
| Krankenversicherungsträger | Anmeldung jedes Mitarbeiters | § 33 Abs. 1 ASVG | vor Arbeitsantritt |
| Finanzamt | Anzeige der Betriebsgründung | § 120 Abs. 2 BAO | binnen einem Monat ab dem Ereignis (§ 121 BAO) |
| SVS | Meldung des Beginns der Pflichtversicherung | § 18 Abs. 1 GSVG | binnen einem Monat |
Schritt für Schritt: Von der Idee zur Eröffnung
Schritt 1: Gewerbe anmelden
Melden Sie das Gastgewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes an, mit Standort, genauer Bezeichnung und Belegen (§ 339 GewO). Den Ablauf beschreibt Gewerbe anmelden in Österreich. Die Ausübung darf auf Grund der Anmeldung beginnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 GewO).
Schritt 2: Betriebsanlage prüfen
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend dient (§ 74 Abs. 1 GewO). Eine Genehmigung brauchen Anlagen nur, wenn sie wegen Maschinen und Geräten, Betriebsweise oder Ausstattung geeignet sind, etwa die Nachbarn durch Geruch oder Lärm zu belästigen (§ 74 Abs. 2). Dem Ansuchen sind unter anderem Betriebsbeschreibung, Pläne und ein Abfallwirtschaftskonzept beizulegen (§ 353 GewO). Ein vereinfachtes Verfahren gilt zum Beispiel, wenn die Betriebsflächen höchstens 800 m² betragen und die elektrische Anschlussleistung der Maschinen 300 kW nicht übersteigt (§ 359b Abs. 1 Z 2). Wer Zweifel hat, ob Genehmigungspflicht besteht, kann einen Feststellungsbescheid beantragen (§ 358 Abs. 1).
Gastgärten auf öffentlichem Grund oder angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen brauchen von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung, wenn sie höchstens 75 Verabreichungsplätze haben und die weiteren Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 erfüllt sind. Für andere Gastgärten gilt die Freistellung von 9 bis 22 Uhr (§ 76a Abs. 2). Die Gemeinde kann für bestimmte Gebiete mit Verordnung abweichende Zeiten festlegen (§ 76a Abs. 9). Der Betrieb ist vorher anzuzeigen (§ 76a Abs. 3).
Schritt 3: Lebensmittelbetrieb melden
Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann zwecks Eintragung zu melden oder, wenn eine Zulassung vorgeschrieben ist, die Zulassung zu beantragen (§ 10 Abs. 1 LMSVG, Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004). Die Form bestimmt die Behörde.
Schritt 4: Allergeninformation vorbereiten
Wer unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgibt, muss Informationen über allergene Stoffe verfügbar machen; es genügt ein deutlicher Hinweis, dass sie mündlich erhältlich sind, wenn dafür geschulte Personen sie geben und die Schulung dokumentiert ist (§§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 Allergeninformationsverordnung). Die Informationen müssen auf einer schriftlichen Dokumentation beruhen (§ 4). Näheres steht in Allergeninformation in der Gastronomie.
Schritt 5: Mitarbeiter anmelden
Melden Sie jede pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger an (§ 33 Abs. 1 ASVG); zuerst die Mindestangaben, die übrigen Angaben später mit der Beitragsgrundlagenmeldung (§ 33 Abs. 1a). Zu den Aufzeichnungen siehe Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich.
Schritt 6: Finanzamt, SVS und Registrierkasse
Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Finanzamt binnen einem Monat ab dem Ereignis anzuzeigen (§ 120 Abs. 2, § 121 BAO). Die Meldung an die SVS ist binnen einem Monat nach Beginn der Pflichtversicherung fällig (§ 18 Abs. 1 GSVG). Beide Meldungen können Sie auch auf automationsunterstütztem Weg bei der Gewerbebehörde einbringen (§ 333 Abs. 2 GewO). Die Registrierkassenpflicht gilt ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO, Nettorechnung nach dem BMF-Erlass) und besteht ab dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum der ersten Überschreitung (§ 131b Abs. 3); mehr dazu in Registrierkassenpflicht in Österreich. Die Registrierung der Kasse über FinanzOnline erfolgt binnen einer Woche nach der Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung, bei technischer Unzumutbarkeit mit dem amtlichen Vordruck (§ 16 Abs. 1 RKSV); siehe Registrierkasse in FinanzOnline anmelden.
So prüfen Sie das Ergebnis
Vor der Eröffnung sollten Sie diese Belege beisammenhaben: den GISA-Auszug (§ 340 Abs. 1 GewO); den Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage oder den Feststellungsbescheid, falls einer erforderlich war; die Anzeige des Gastgartens; die Anmeldebestätigungen der Mitarbeiter; die Registrierung der Kasse, falls Sie eine brauchen.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Behörde untersagt die Ausübung | Voraussetzungen fehlen (§ 340 Abs. 3 GewO) | Fehlenden Nachweis oder Geschäftsführer beibringen |
| Betrieb ohne Genehmigung | genehmigungspflichtige Anlage ohne Bescheid betrieben | Genehmigung beantragen; sonst bis zu 3.600 Euro Geldstrafe (§ 366 Abs. 1 Z 2) |
| Gastgarten wird untersagt | Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt | Behörde stellt das fest und untersagt den Betrieb (§ 76a Abs. 4) |
| Streit über Genehmigungspflicht | Zweifel des Inhabers | Feststellungsbescheid beantragen (§ 358 Abs. 1) |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie Rat bei der Gewerbebehörde oder der Wirtschaftskammer, wenn Ihr Betrieb Maschinen, Lüftung oder Außenflächen vorsieht und unklar ist, ob eine Genehmigung nötig ist. Landesrechtliche Vorschriften, etwa zu Sperrzeiten, Veranstaltungen und Bau, behandelt dieser Artikel nicht.