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Gastronomie pachten oder übernehmen: Prüfliste vor dem Vertrag

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Vor Pacht oder Übernahme eines Lokals fordern Sie Umsatz- und Kassendaten, den Vertrag, Inventar- und Personalliste, Genehmigungen und offene Verbindlichkeiten an. Die Haftung für Schulden des Vorgängers hängt von Land und Form ab: Beim Kauf greifen etwa § 25 HGB (Deutschland), § 1409 ABGB (Österreich) und Art. 181 OR oder das Fusionsgesetz (Schweiz), bei Pacht gelten andere Regeln.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Beim Pachtvertrag gewährt der Verpächter Gebrauch und Fruchtgenuss, der Pächter zahlt die Pacht; die Mietvorschriften gelten entsprechend (§ 581 Abs. 1, 2 BGB).
  • Deutschland: Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 HGB).
  • Deutschland, Österreich, Schweiz: Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in die Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 1 AVRAG; Art. 333 Abs. 1 OR); der Arbeitnehmer kann nach Schweizer Recht den Übergang ablehnen.
  • Österreich: Die Fortführung im Weg der Pacht gilt nicht als Erwerb eines Unternehmens im Sinn des § 38 Abs. 1 UGB (§ 38 Abs. 5a UGB).
  • Schweiz: Wer ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern verpflichtet, sobald er die Übernahme mitgeteilt oder ausgekündigt hat; der bisherige Schuldner haftet drei Jahre solidarisch mit (Art. 181 Abs. 1, 2 OR). Bei im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern und Einzelunternehmen gilt das Fusionsgesetz (Abs. 4).
  • Deutschland, soweit das Bundes-GastG gilt: Die Gaststättenerlaubnis gilt für eine Betriebsart und bestimmte Räume und erlischt, wenn der Betrieb ein Jahr nicht ausgeübt wird; die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden (§ 3 Abs. 1, § 8 GastG).

Worum es bei der Prüfung geht

Wer ein bestehendes Lokal pachtet oder kauft, übernimmt Räume, Einrichtung, Zahlen, Verträge, Personal und Risiken auf einmal. Die Prüfung beantwortet drei Fragen: Trägt der Betrieb die Pacht oder den Kaufpreis, was geht rechtlich auf Sie über, und was fehlt in den Unterlagen? Zum Kauf eines Geschäfts allgemein siehe Geschäft übernehmen und Nachfolge prüfen. Zeiträume und Auswahl der Unterlagen in der folgenden Tabelle sind redaktionelle Empfehlungen, keine gesetzlichen Vorgaben.

Diese Unterlagen verlangen Sie

Unterlage Warum sie zählt Wie Sie prüfen Frage an Verkäufer oder Verpächter
Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen der letzten drei Geschäftsjahre Sie zeigen, was der Betrieb abwirft Umsatz in der Kasse mit der Umsatzsteuer vergleichen „Welche Zahlen hat das Finanzamt bekommen?“
Kassenabschlüsse und Meldungen zum Kassensystem Sie belegen die Umsätze tagesgenau; in Deutschland muss, wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, es dem Finanzamt melden (§ 146a Abs. 4 AO) Kassenberichte mit dem Jahresumsatz abgleichen; siehe Kassenprüfung und Betriebsprüfung „Gab es Prüfungen oder Beanstandungen?“
Pacht- oder Mietvertrag mit allen Nachträgen Laufzeit, Kündigung und Pachthöhe bestimmen das Risiko Form prüfen: In Deutschland gilt ein Vertrag über Räume, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit (§ 578 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 550 BGB) „Läuft der Vertrag auf mich, und wer ist Eigentümer der Räume?“
Inventarliste mit Zustand, Wert und Eigentumsnachweis Sie legt fest, was Sie bekommen und zurückgeben Gegenstände vor Ort abhaken; fremdes Eigentum und Leasing ausweisen lassen „Was ist geleast, was gehört Dritten?“
Arbeitsverträge, Lohnlisten, Urlaubs- und Überstundensalden Arbeitsverhältnisse können mit übergehen Zahl der Beschäftigten, Kündigungsfristen und Rückstände ansehen „Welche Ansprüche sind offen?“
Gewerbe- oder Gaststättenberechtigung, Hygienekontrollberichte Ohne Berechtigung dürfen Sie nicht betreiben Berechtigung und Berichte lesen; in Deutschland erlischt die Gaststättenerlaubnis nach dem Bundes-GastG nach einem Jahr ohne Ausübung, die Frist ist aus wichtigem Grund verlängerbar (§ 8 GastG) „Wann wurde zuletzt kontrolliert?“
Verbindlichkeiten: Steuern, Lieferanten, Sozialversicherung Daraus kann eine Haftung entstehen Saldenlisten und Bescheide einsehen „Gibt es offene Beträge oder Streit?“
Lieferverträge, Versicherungen, Leasing Sie laufen möglicherweise weiter Kündigungsfristen notieren „Welche Verträge bleiben bestehen?“

Was geht rechtlich über?

Frage Deutschland Österreich Schweiz
Vertragstyp Pacht Pachtvertrag nach § 581 BGB; Mietrecht entsprechend; bei Inventar zum Schätzwert gilt § 582a BGB Bestandvertrag; Pacht, wenn die Sache nur durch Fleiß und Mühe benutzt werden kann (§§ 1090, 1091 ABGB) Pachtvertrag nach Art. 275 OR; für Verträge, die im Wesentlichen Geschäftsräume überlassen, gelten die Regeln zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen sinngemäss (Art. 253b Abs. 1 OR)
Verkauf des Betriebs Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB); bestimmte betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge bei Übereignung im Ganzen, in den zeitlichen Grenzen und beschränkt auf das übernommene Vermögen (§ 75 Abs. 1 AO), nicht beim Erwerb aus der Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren (Abs. 2) Haftung für zum Unternehmen gehörige Schulden, die der Übernehmer kannte oder kennen musste, soweit er nicht schon so viel getilgt hat, wie das übernommene Vermögen wert ist (§ 1409 Abs. 1 ABGB) Übernahme mit Aktiven und Passiven: Verpflichtung gegenüber den Gläubigern nach Mitteilung oder Auskündigung; früherer Schuldner haftet drei Jahre solidarisch mit, bei fälligen Forderungen ab Mitteilung, bei später fälligen ab Fälligkeit; bei im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern und Einzelunternehmen Fusionsgesetz (Art. 181 Abs. 1, 2, 4 OR)
Pacht statt Kauf Prüfen Sie, ob der Vertrag als Übernahme des Geschäfts gilt Fortführung im Weg der Pacht ist kein Erwerb nach § 38 Abs. 1 UGB (§ 38 Abs. 5a) Vertrag und Art. 181 OR prüfen
Personal § 613a Abs. 1, 5 BGB: Eintritt in Arbeitsverhältnisse bei Übergang durch Rechtsgeschäft; Unterrichtung in Textform § 3 Abs. 1 AVRAG Art. 333 Abs. 1 OR: Übergang, außer der Arbeitnehmer lehnt ab

Veräußert in Deutschland der Verpächter die verpachteten Räume nach der Überlassung an den Pächter, tritt der Erwerber nach dem entsprechend anwendbaren § 566 BGB in den Vertrag ein (anwendbar über § 581 Abs. 2, § 578 Abs. 1, 2 BGB). Prüfen Sie daher, wer Eigentümer ist.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Preise nennt der Artikel nicht. Sie setzen sich aus der Pacht oder dem Kaufpreis, einer Ablöse oder einem Schätzwert für das Inventar, Kaution oder Sicherheit, Nebenkosten, nötigen Reparaturen und Renovierungen, Gebühren für Genehmigungen und Beratung zusammen. Bei Inventar zum Schätzwert tragen Sie als Pächter die Gefahr des zufälligen Untergangs und müssen bei Beendigung zum Schätzwert zurückgeben (§ 582a Abs. 1, 3 BGB, wenn das so vereinbart ist).

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Umsatzangaben nur mündlich oder ohne Kassenabschlüsse.
  • Keine Inventarliste, oder Inventar ohne Eigentumsangabe.
  • Befristung länger als ein Jahr ohne Textform (Deutschland): Der Vertrag gilt dann ohne Befristung (§ 550 BGB).
  • Unklar, ob Genehmigung und Personal auf Sie übergehen.
  • Offene Verbindlichkeiten, die nicht aufgelistet sind.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Situation Das wiegt am meisten
Pacht eines eingerichteten Lokals Vertragslaufzeit, Inventarliste, Zustand der Küche
Kauf mit Personal Haftung für Schulden, Betriebsübergang, Personalkosten
Betrieb mit Alkoholausschank Berechtigung, ob sie übergeht, Zuverlässigkeit des Betreibers
Betrieb ohne eigene Buchführung Kassenabschlüsse, Plausibilität gegen Wareneinkauf

So prüfen Sie in fünf Schritten

  1. Unterlagen anfordern (Tabelle oben) und Fristen setzen.
  2. Zahlen mit Kasse, Steuer und Einkauf abgleichen; Wareneinsatz gegenrechnen (Wareneinsatz berechnen).
  3. Vertrag und Inventar vor Ort prüfen; Genehmigungsfragen bei der Behörde stellen.
  4. Haftung und Personal mit Steuer- und Rechtsberatung klären.
  5. Erst dann unterschreiben, und zwar in der Form, die das jeweilige Recht für die Laufzeit verlangt.

Häufige Fragen

Haftet der Pächter in Deutschland für die Schulden des Vorgängers?

§ 25 Abs. 1 HGB knüpft an ein erworbenes Handelsgeschäft an, das unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Ob eine Pacht gleich behandelt wird, klärt die Rechtsberatung vor der Unterschrift. Für bestimmte betriebsbezogene Steuern gilt § 75 AO bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen, in engen zeitlichen Grenzen.

Geht die Gaststättenerlaubnis des Vorgängers auf mich über?

Das Bundes-Gaststättengesetz bindet die Erlaubnis an Betriebsart und Räume (§ 3 Abs. 1) und verlangt die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 1). Ob ein Übergang möglich ist oder ein neuer Antrag nötig ist, klärt die Gaststättenbehörde; das Land kann eigenes Recht haben.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 550, 578, 581, 582a und 613aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), § 25Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 75 Haftung des BetriebsübernehmersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gaststättengesetz (GastG), §§ 3 und 8Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 1090, 1091 und 1409, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 38, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), § 3, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Obligationenrecht (OR), Art. 181, 253b, 275 und 333, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Die Publikationsplattform des Bundesrechts · abgerufen am