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Stammdaten beim Kassenwechsel übernehmen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Exportieren Sie Artikel, Preise und Kunden aus der alten Kasse, ordnen Sie die Felder der Importvorlage der neuen Kasse zu und importieren Sie zuerst eine Testauswahl. Prüfen Sie Preis, Steuersatz und Barcode am Bon, bevor Sie alles einspielen. Der Import ersetzt nicht die Sicherung der Altdaten; in Deutschland gilt dafür GoBD Rz. 142.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Bei einer Änderung von Stammdaten muss die eindeutige Bedeutung in den Bewegungsdaten erhalten bleiben, gegebenenfalls durch Historisierung (GoBD Rz. 111).
  • Deutschland: Um das Altsystem nicht vorhalten zu müssen, sind aufbewahrungspflichtige Daten gleichwertig zu überführen; umgesetzt werden darf nur das Format, nicht der Inhalt, und Änderungen sind zu dokumentieren (GoBD Rz. 142).
  • Deutschland und Österreich: Verarbeitet der neue Kassenanbieter Kundendaten in Ihrem Auftrag, braucht es einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
  • Deutschland und Österreich: Der bisherige Auftragsverarbeiter löscht oder gibt Daten nach Wahl des Verantwortlichen zurück, sofern keine Speicherpflicht besteht (Art. 28 Abs. 3 Buchst. g DSGVO).
  • Schweiz: Für die Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter gilt Art. 9 DSG; die DSGVO kann nach ihrem Art. 3 Abs. 2 zusätzlich anwendbar sein.

Was Sie vorab brauchen

Dieser Artikel beschreibt den Ablauf unabhängig vom Hersteller. Welche Exportformate die alte Kasse anbietet und welche Importvorlage die neue verlangt, steht in deren Handbuch oder Vertrag.

  • Zugang zur Export-Funktion der alten Kasse und zur Importfunktion der neuen, möglichst mit Trainingsmodus oder Testmandant.
  • Die Importvorlage oder Feldliste der neuen Kasse (Pflichtfelder, erlaubte Werte, Dateiformat).
  • Eine Liste der Datenarten, die Sie übernehmen wollen: Artikel, Preise, Steuerzuordnung, Warengruppen, Barcodes, Kunden, Benutzer.
  • Zeit für einen Testlauf vor dem Umstellungstag. Der Testlauf vor dem Umstellungstag ist eine redaktionelle Empfehlung.

Schritt für Schritt: von der Exportdatei zum geprüften Import

Schritt 1: Bestand sichten

Lassen Sie sich die Artikelliste der alten Kasse anzeigen und legen Sie fest, was übernommen wird: aktive Artikel, Preise, Steuerzuordnung, Warengruppen, Barcodes. Notieren Sie Artikel ohne Preis, doppelte Artikel und Artikel, die Sie nicht mehr führen.

Schritt 2: Vollständig exportieren und die Rohdatei sichern

Exportieren Sie Artikel, Preise, Steuerschlüssel, Warengruppen und Barcodes mit Spaltenüberschriften. Speichern Sie diese Rohdatei unverändert als Archivkopie und arbeiten Sie nur mit einer Kopie weiter. Das ersetzt nicht die Sicherung der Kassendaten; dazu Altdaten beim Kassenwechsel aufbewahren (Deutschland).

Schritt 3: Kopie bereinigen und Felder zuordnen

Entfernen Sie in der Kopie Dubletten und Artikel, die Sie nicht mehr führen. Legen Sie dann eine Zuordnungstabelle an, bevor Sie importieren.

Feld in der alten Kasse Feld in der neuen Kasse Was Sie prüfen
Artikelnummer Artikelnummer Eindeutig, keine Dubletten
Bezeichnung Bezeichnung Umlaute, Länge, Zusätze für den Bon
Barcode Barcode Alle Stellen unverändert übernommen
Preis Verkaufspreis Brutto oder netto, Dezimalzeichen
Steuerschlüssel Steuersatz Jeder alte Schlüssel hat einen neuen Wert
Warengruppe Warengruppe Jede Gruppe vorhanden, Zuordnung stimmt
Kunden und Benutzer Kunden und Benutzer Nur soweit nötig, siehe Schritt 6

Der Steuersatz gehört zu jedem Artikel und hängt von Ihrem Land und der Leistung ab. In Deutschland gilt für steuerpflichtige Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bei Leistungen ab 1. Januar 2026 der ermäßigte Satz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); Getränke bleiben davon ausgenommen. Prüfen Sie nach dem Import besonders die Zuordnung von Speisen und Getränken, falls Ihre alte Kasse noch Steuerschlüssel aus der Zeit vor dem 1. Januar 2026 nutzt. Welche Sätze für Ihre Artikel gelten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Schritt 4: Testauswahl importieren

Importieren Sie zuerst einen kleinen Ausschnitt, der jede Warengruppe und jeden Steuerschlüssel mindestens einmal enthält. Nutzen Sie den Trainingsmodus (Trainingsmodus der Kasse in Deutschland, Trainingskasse in Österreich) oder einen Testmandanten, nicht die Echtkasse.

Schritt 5: Ergebnis prüfen und erst dann vollständig importieren

Prüfen Sie im Testlauf:

  1. Anzahl der importierten Datensätze gegen die Exportdatei, Fehlerliste des Imports lesen.
  2. Zehn Artikel quer durch die Warengruppen: Bezeichnung, Preis, Steuersatz, Barcode mit dem Scanner.
  3. Einen Testbon je Steuersatz: Betrag, Steuer und Gesamtsumme nachrechnen.
  4. Warengruppen und Varianten: erscheinen sie so auf dem Bedienbildschirm, wie Ihr Team sie braucht?

Importieren Sie den Gesamtbestand erst, wenn der Testlauf fehlerfrei ist. Legen Sie neue Artikel danach nach Neuen Artikel an der Kasse anlegen an.

Schritt 6: Kunden- und Benutzerdaten gesondert behandeln

Übernehmen Sie Kundendaten nur, soweit Sie sie weiter brauchen. Das folgt dem Grundsatz der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO). In Deutschland und Österreich gilt: Verarbeitet der neue Anbieter Kundendaten in Ihrem Auftrag, braucht es dafür einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Cloud-Kasse und Datenschutz). Der bisherige Auftragsverarbeiter löscht oder gibt die Daten nach Ihrer Wahl zurück, sofern keine Speicherpflicht besteht (Art. 28 Abs. 3 Buchst. g DSGVO). In der Schweiz gilt das Datenschutzgesetz (DSG); die DSGVO kann nach ihrem Art. 3 Abs. 2 zusätzlich anwendbar sein, etwa bei Angeboten an Personen in der Union. Nach Art. 9 DSG darf die Bearbeitung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn die Daten so bearbeitet werden, wie Sie es selbst dürften, und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. Sie müssen sich zudem vergewissern, dass er die Datensicherheit gewährleistet.

Was für die alten Verkäufe gilt

Der Import baut den Bestand der neuen Kasse neu auf. Er ist keine Migration der Altdaten. In Deutschland muss bei Änderungen von Stammdaten die eindeutige Bedeutung in den Bewegungsdaten erhalten bleiben, gegebenenfalls durch Historisierung (GoBD Rz. 111). Wollen Sie das Altsystem nicht über die Aufbewahrungsfrist vorhalten, müssen Stammdaten, Bewegungsdaten und Verknüpfungen gleichwertig überführt werden; bei einer Datenumwandlung darf nur das Format umgesetzt werden, und Änderungen sind zu dokumentieren (Rz. 142). Eine Datei mit geänderten Preisen oder neu zugeordneten Steuersätzen ist deshalb kein Ersatz für die Sicherung der alten Stammdaten.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Was Sie tun
Umlaute oder Sonderzeichen sind falsch Zeichencodierung der Datei weicht von der Vorgabe der Importvorlage ab Datei in der genannten Codierung neu speichern, Testimport wiederholen
Preise sind um ein Vielfaches zu hoch oder zu niedrig Dezimalzeichen oder Brutto-/Nettospalte falsch zugeordnet Feldzuordnung und Spalte prüfen
Barcodes sind verkürzt oder verändert Spalte wurde nicht als Text behandelt Spalte als Text kennzeichnen, Barcodes mit dem Scanner gegenprüfen
Artikel ohne oder mit falschem Steuersatz Alter Steuerschlüssel hat in der neuen Kasse keine Entsprechung Zuordnung alt zu neu je Steuerschlüssel festlegen
Doppelte Artikel Artikelnummer oder Barcode kommt mehrfach in der Datei vor Dubletten vor dem Import entfernen
Anzahl der Datensätze weicht ab Zeilen wurden vom Import abgelehnt Fehlerliste des Imports lesen, Zeilen korrigieren

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie den Support des neuen Anbieters dazu, wenn die Importvorlage Felder verlangt, die Ihre Altkasse nicht kennt, oder wenn der Testimport nach der zweiten Korrektur nicht fehlerfrei ist. Wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung, wenn Sie Steuersätze oder die Aufbewahrung der Altdaten nicht selbst beurteilen können. Fragen an den Anbieter sammelt Fragen an Kassenanbieter.

Häufige Fragen

Muss ich auch Artikel übernehmen, die ich nicht mehr verkaufe?

Für die neue Kasse nicht. Die Stammdaten der alten Kasse, etwa Artikelnummern und Steuerschlüssel, brauchen Sie aber weiter, um alte Verkäufe zu deuten. In Deutschland gehören Stammdaten zu den Daten, die bei einer Abschaltung des Altsystems gleichwertig zu übernehmen sind (GoBD Rz. 142).

Habe ich nach Art. 20 DSGVO Anspruch auf den Export meiner Artikeldaten?

Nein. Art. 20 DSGVO gibt der betroffenen Person, etwa einem Kunden, ein Recht gegenüber dem Verantwortlichen, soweit personenbezogene Daten auf Einwilligung oder Vertrag beruhen und automatisiert verarbeitet werden. Reine Artikel- und Preisdaten ohne Personenbezug fallen nicht darunter. Ihren Zugriff auf eigene Daten regelt der Vertrag mit dem Anbieter.

Darf ich Preise in der Importdatei ändern?

Ja, für künftige Verkäufe. Der Import legt den Bestand der neuen Kasse an; bereits gebuchte Verkäufe der alten Kasse ändert er nicht. Bewahren Sie die unveränderte Exportdatei der alten Kasse als Archivkopie auf.

Quellen

  1. GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, BStBl I S. 1269), Rz. 111, 128, 142 bis 144Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  2. GoBD, Änderung durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (Rz. 128 geändert, Rz. 124 aufgehoben)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  3. GoBD, 2. Änderung durch BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 (IV D 2 - S 0316/00128/005/088)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Abs. 2 Nr. 15 (Stand 13. Oktober 2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5, 20, 28 und 99 (Textausgabe)Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit · abgerufen am
  6. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Art. 9, Stand am 7. Juli 2025Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex) · abgerufen am