Geschäft übernehmen: Was Sie vor einer Betriebsnachfolge prüfen
Kurz gesagt
Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz einen Betrieb übernimmt, tritt grundsätzlich in die Arbeitsverhältnisse ein; Beschäftigte können unter Bedingungen widersprechen oder ablehnen (§ 613a BGB, § 3 AVRAG, Art. 333 OR). Für Altschulden und Steuern des Vorgängers haften Sie je nach Land und Übernahmeform mit (§ 25 HGB, § 75 AO, § 38 UGB, Art. 181 OR).
Das Wichtigste
- Deutschland: Beim Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft tritt der neue Inhaber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; der bisherige Arbeitgeber haftet für vor dem Übergang entstandene, binnen eines Jahres fällige Verpflichtungen mit (§ 613a Abs. 1, 2 BGB).
- Deutschland: Erwerber eines Unternehmens im Ganzen haften für Betriebssteuern seit Beginn des letzten Kalenderjahrs vor der Übereignung, wenn sie binnen eines Jahres nach Ihrer Betriebsanmeldung festgesetzt oder angemeldet werden, beschränkt auf das übernommene Vermögen; nicht bei Erwerb aus der Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren (§ 75 AO).
- Österreich: Wer ein Unternehmen im Ganzen übereignet erhält, haftet für Abgaben des Betriebs seit Beginn des letzten Kalenderjahrs, soweit er die Schulden kannte oder kennen musste und nicht schon den Wert der übertragenen Gegenstände entrichtet hat (§ 14 Abs. 1 BAO).
- Schweiz: Wer ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, haftet nach Mitteilung an die Gläubiger für die Schulden; der Veräusserer haftet drei Jahre solidarisch; bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gilt das Fusionsgesetz (Art. 181 Abs. 1, 2, 4 OR).
Worum es bei der Übernahme geht
Dieser Artikel richtet sich an Gründende, die einen bestehenden Laden, ein Lokal oder einen Dienstleistungsbetrieb kaufen, pachten oder erben. Er vergleicht keine Angebote und bewertet keinen Kaufpreis. Er sagt, was Sie prüfen und welche Vorschriften in Deutschland, Österreich und der Schweiz mitlaufen.
In Deutschland vermittelt unter anderem die Plattform nexxt-change des Bundeswirtschaftsministeriums Unternehmen zur Übernahme. Die Prüfung unten gilt unabhängig davon, wie Sie das Geschäft finden.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt je Kriterium, warum es zählt, wie Sie es prüfen und was Sie den Verkäufer fragen.
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie | Frage an den Verkäufer |
|---|---|---|---|
| Zahlen der letzten drei Jahre | Für die Rückflussdauer zählt der Gewinn, nicht der Umsatz | Jahresabschluss oder Einnahmenüberschussrechnung, Steuerbescheide und Umsatzsteuermeldungen nebeneinanderlegen | Welche Posten sind einmalig oder privat? |
| Kasse und Belege | Sie übernehmen Kassensystem und Aufzeichnungsroutine des Betriebs | Kassendaten, Z-Berichte und Verfahrensdokumentation sichten; Ländersicht: Kassenprüfung und Schätzung in Deutschland, Kassenprüfung in Österreich | Wurde das Kassensystem bei der Finanzverwaltung gemeldet (Deutschland) oder registriert (Österreich), und sind alle Daten vorhanden? |
| Personal | Bei einem Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse auf Sie über (siehe Länderzeile) | Arbeitsverträge, Stundenlöhne, Urlaubs- und Überstundenkonten | Wer ist wann eingetreten, was wurde zugesagt? |
| Haftung für Altschulden | Mit der Übernahme können Sie für Schulden des Betriebs einstehen | Länderzeile unten; Stand der Steuern bei der Steuerberatung bestätigen lassen | Gibt es offene Steuern, Sozialabgaben, Lieferantenrechnungen? |
| Mietvertrag | Standort, Restlaufzeit und Miete bestimmen den Ertrag | Vertragstext lesen: Laufzeit, Miete, Übertragbarkeit, Kaution | Stimmt der Vermieter dem Wechsel schriftlich zu? |
| Lieferanten-, Leasing- und Wartungsverträge | Verträge können Laufzeiten und Kosten enthalten, die Sie tragen | Vertragsliste mit Laufzeit und Kündigungsfrist anlegen; in Österreich beachten Sie das Widerspruchsrecht des Vertragspartners (§ 38 Abs. 2 UGB) | Welche Verträge laufen noch, welche enden mit der Übergabe? |
| Warenlager und Geräte | Bestände und Geräte können im Kaufpreis enthalten sein | Gemeinsame Inventur, siehe Inventur durchführen | Welche Geräte sind geleast oder noch nicht bezahlt? |
| Berechtigungen | Gewerbeanzeige, Konzessionen und Qualifikationsnachweise laufen auf den Betrieb oder die Person | Mit der Behörde prüfen, was Sie neu beantragen; Deutschland: Gewerbe anmelden, Österreich: Gewerbe anmelden | Welche Genehmigungen hat der Betrieb, auf wen laufen sie? |
Welche Haftung mit der Übernahme verbunden ist
Die Zeilen beschreiben je Land die Vorschrift, die Sie kennen sollten, nicht Ihren Einzelfall.
| Land | Personal | Altschulden und Steuern |
|---|---|---|
| Deutschland | Eintritt in die Arbeitsverhältnisse; Unterrichtung in Textform vor dem Übergang; Widerspruch binnen eines Monats; der bisherige Arbeitgeber haftet für vor dem Übergang entstandene, binnen eines Jahres fällige Verpflichtungen mit, später Fällige zeitanteilig (§ 613a Abs. 1, 2, 5, 6 BGB) | Fortführung der Firma: Haftung für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 Abs. 1 HGB); ohne Firmenfortführung nur bei besonderem Verpflichtungsgrund (Abs. 3). Steuern des Betriebs seit Beginn des letzten Kalenderjahrs vor der Übereignung, festgesetzt bis ein Jahr nach Ihrer Betriebsanmeldung, beschränkt auf das übernommene Vermögen (§ 75 AO) |
| Österreich | Eintritt in die Arbeitsverhältnisse; Widerspruch nur, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder Pensionszusagen nicht übernimmt (§ 3 Abs. 1, 4 AVRAG) | Übernahme der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt Verbindlichkeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 38 Abs. 1 UGB); Haftung für Schulden, die Sie bei der Übergabe kannten oder kennen mussten, bis zum Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens (§ 1409 Abs. 1 ABGB); bei Übereignung des Unternehmens im Ganzen Haftung für Abgaben seit Beginn des letzten Kalenderjahrs, soweit Sie die Schulden kannten oder kennen mussten und nicht schon den Wert der übertragenen Gegenstände entrichtet haben (§ 14 Abs. 1 BAO) |
| Schweiz | Das Arbeitsverhältnis geht auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer nicht ablehnt; solidarische Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des Erwerbers für Forderungen, die vor dem Übergang fällig wurden und bis zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendet werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs endet (Art. 333 Abs. 1, 3 OR); rechtzeitige Information der Arbeitnehmer (Art. 333a OR) | Haftung für Schulden bei Übernahme mit Aktiven und Passiven, sobald die Gläubiger informiert sind; Veräusserer haftet drei Jahre mit (Art. 181 Abs. 1, 2 OR); bei Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen richtet sich die Übernahme nach dem Fusionsgesetz (Abs. 4) |
Zum Erwerb aus einer Insolvenz gelten Ausnahmen, zum Beispiel § 75 Abs. 2 AO und § 14 Abs. 2 BAO. Steuerhaftung in der Schweiz haben wir nicht ausgewertet.
Warnsignale und Schwellen
Die erste Liste sind Schwellen, die der Verkäufer kennt und die für Sie die Pflichten verändern können. Prüfen Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Regel in Ihrem ersten Jahr gilt.
| Land | Schwelle | Frage an die Zahlen des Vorgängers |
|---|---|---|
| Deutschland | Kleinunternehmerregelung für einen bestehenden Betrieb ohne Verzicht: Gesamtumsatz im Vorjahr bis 25.000 Euro und im laufenden Jahr bis 100.000 Euro, netto (§ 19 Abs. 1 UStG) | Lag der Vorgänger unter oder über der Grenze, und weisen seine Preise Umsatzsteuer aus? |
| Deutschland | Steuerliche Buchführungspflicht: mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr; wer den Betrieb im Ganzen übernimmt, übernimmt die Pflicht ohne neuen Hinweis des Finanzamts (§ 141 Abs. 1, 3 AO) | War der Betrieb des Vorgängers bereits buchführungspflichtig? |
| Österreich | Kleinunternehmerbefreiung: 55.000 Euro Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr, mit Toleranzregel bei Überschreitung bis 10 Prozent (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) | Lag der Umsatz knapp darunter oder darüber? |
| Österreich | Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO) | Ist die Registrierkasse angemeldet und der Beleg ordnungsgemäss? |
| Schweiz | Mehrwertsteuerbefreiung nur bei weniger als CHF 100’000 Umsatz innerhalb eines Jahres im In- und Ausland aus nicht ausgenommenen Leistungen, ohne Steuer gerechnet; weitere Befreiungen bleiben vorbehalten (Art. 10 Abs. 2 Bst. a, Abs. 2bis MWSTG) | War der Vorgänger eingetragen, und wer führt die Nummer weiter? |
Hinzu kommen Warnsignale aus der Prüfung (redaktionelle Prüfregeln, keine gesetzlichen Schwellen):
- Der Verkäufer legt Zahlen nur mündlich vor oder verweigert Steuerbescheide.
- Der Gewinn laut Unterlagen passt nicht zum Lagerumschlag oder zum Verbrauch.
- In Deutschland liegt ein Stundenlohn unter 13,90 Euro brutto je Stunde (Mindestlohn seit 1. Januar 2026, § 1 Abs. 2 MiLoG; Ausnahmen nach § 22 MiLoG; ab 1. Januar 2027 sind 14,60 Euro beschlossen, aber noch nicht in Kraft).
- Der Mietvertrag lässt den Wechsel nicht zu oder hat weniger Laufzeit als Ihre Rückflussdauer.
- Zahlungen an den Verkäufer sind nicht an Haftungsfreistellung und Übergabeprotokoll geknüpft.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Preise nennen wir nicht. Die Posten sind: Kaufpreis für Ausstattung, Warenlager und Kundenstamm; Ablösen für Mietverträge, Leasing und Konzessionen; Kosten für Steuerberatung und Rechtsberatung; neue Anmeldungen und Prüfungen.
Beispielrechnung (erfundene Zahlen, keine Bewertungsmethode): Der durchschnittliche Jahresgewinn der drei geprüften Jahre beträgt 54.000 Euro. Abgezogen werden 36.000 Euro, die Sie als Angestellte verdienen würden (angenommener Unternehmerlohn), und 3.000 Euro angenommene Mehrmiete. Es bleiben 15.000 Euro. Bei einem Kaufpreis von 90.000 Euro dauert der Rückfluss 90.000 ÷ 15.000 = 6,0 Jahre. Rechnen Sie dieselbe Zeile mit den ungünstigsten Zahlen der drei Jahre.
Welche Prüfung für welche Lage
| Lage | Worauf Sie besonders achten |
|---|---|
| Sie kaufen einen Betrieb mit Personal | Arbeitsverträge, Unterrichtung der Beschäftigten, Länderzeile Personal |
| Sie übernehmen ein Lokal mit Kassensystem | Kassendaten, Meldung des Systems, Aufbewahrung der Unterlagen |
| Sie pachten statt zu kaufen | Pacht- und Mietvertrag; in Österreich gilt die Fortführung im Weg der Pacht nicht als Unternehmenserwerb im Sinn des § 38 Abs. 1 UGB (Abs. 5a) |
| Sie übernehmen von Familienangehörigen | Altschulden: in Österreich gilt bei nahen Angehörigen eine Umkehr der Beweislast (§ 1409 Abs. 2 ABGB) |
So prüfen Sie in fünf Schritten
- Fordern Sie Jahresabschlüsse, Steuerbescheide, Kassendaten, Verträge und Personalliste für mindestens drei Jahre an.
- Bereinigen Sie den Gewinn um einmalige und private Posten und rechnen Sie die Rückflussdauer wie oben.
- Legen Sie eine Vertragsliste an und holen Sie Zustimmungen von Vermieter und Vertragspartnern ein.
- Klären Sie mit Steuer- und Rechtsberatung die Haftung des Landes und regeln Sie sie im Kaufvertrag.
- Melden Sie den Betrieb an und informieren Sie die Beschäftigten: In Deutschland zeigt, wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dies gleichzeitig an (§ 14 Abs. 1 GewO). Für Österreich und die Schweiz lesen Sie Gewerbe anmelden in Österreich und Selbstständig werden in der Schweiz.