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Mobiler Verkaufsstand in Österreich: Genehmigung und Auflagen

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Kurz gesagt

In Österreich hängt die nötige Berechtigung von der Verkaufsform ab: Auf Märkten brauchen Gewerbetreibende die passende Gewerbeberechtigung und führen die GISA-Verständigung mit (§§ 286, 288 GewO 1994); bei Festen dürfen sie im Rahmen ihres Gewerbes vorübergehend verkaufen (§ 50 Abs. 1 Z 10, 11); ein dauerhaft ortsgebundener Stand kann eine Betriebsanlagengenehmigung (§ 74) und eine Straßenbewilligung brauchen.

Das Wichtigste

  • Märkte dürfen nur auf Grund einer Gemeindeverordnung stattfinden, Gelegenheitsmärkte nur mit Bewilligung der Gemeinde (§ 286 Abs. 1, 2 GewO 1994).
  • Gewerbetreibende müssen auf Märkten und Gelegenheitsmärkten die Verständigung über die Eintragung im GISA stets mitführen (§ 288 Abs. 3 GewO 1994).
  • Eine Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die nicht bloß vorübergehend dient; genehmigungspflichtig ist sie, wenn sie zu Gefährdungen oder Belästigungen geeignet ist (§ 74 Abs. 1, 2 GewO 1994).
  • Straßenbenützung zu gewerblichen Zwecken braucht grundsätzlich eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960; Ausnahmen nennt Abs. 3.
  • Gewerbeausübung ohne erforderliche Gewerbeberechtigung: Geldstrafe bis 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994); ausgenommen sind die Fälle des § 366 Abs. 1 Z 10 und des § 367 Z 8 (Gewerbelizenz).

Was gilt?

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) kennt keinen einheitlichen „Genehmigungsschein für mobile Verkaufsstände“. Welche Berechtigung Sie brauchen, hängt davon ab, wo und wie lange Sie verkaufen: auf einem Markt, bei einem Fest, an einem festen Platz oder von Ort zu Ort. Die Tabelle ordnet die Formen den Vorschriften zu. Die Paragrafen sind in der am 13. Oktober 2026 geltenden Fassung gelesen.

Welche Verkaufsform braucht welche Berechtigung?

Verkaufsform Was Sie brauchen Norm
Stand auf einem Markt (Gemeindeverordnung) Gewerbeberechtigung, die den Verkauf deckt, zum Beispiel das freie Gewerbe der Marktfahrer; Teilnahme nach den Voraussetzungen der Marktverordnung; GISA-Verständigung mitführen § 50 Abs. 1 Z 7, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 2 GewO 1994
Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) Der Veranstalter braucht eine Bewilligung der Gemeinde; Sie führen die GISA-Verständigung mit § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 3 GewO 1994
Verkauf von Lebensmitteln bei Festen, sportlichen Veranstaltungen und ähnlichen Anlässen im Rahmen Ihres Gewerbes vorübergehend erlaubt, nicht im Umherziehen von Ort zu Ort § 50 Abs. 1 Z 10 GewO 1994
Speisen und Getränke bei einer besonderen Gelegenheit (Volksfest, Markt, Baustelle und Ähnliches) Gastgewerbeberechtigung; erlaubt vorübergehend außerhalb der Betriebsräume Ihres Standorts § 50 Abs. 1 Z 11, § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994
Stand oder Wagen dauerhaft am selben Platz Gewerbeberechtigung; gegebenenfalls Anzeige einer weiteren Betriebsstätte; Betriebsanlagengenehmigung, wenn die Einrichtung örtlich gebunden ist, nicht bloß vorübergehend dient und zu Gefährdung oder Belästigung geeignet ist; bei Straßenbenützung Bewilligung § 46 Abs. 2, § 74 Abs. 1, 2 GewO 1994; § 82 StVO 1960
Feilbieten von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens bestimmter Waren oder Gemeindebewilligung für eigene Erzeugnisse; Verständigung oder Legitimation mitführen § 53 Abs. 1, 3, 4 GewO 1994

Für wen gilt das, für wen nicht?

Die Tabelle gilt für Gewerbetreibende; die Marktvorschriften der §§ 286 bis 294 gelten nach § 288 Abs. 1 auch für von der GewO ausgenommene Tätigkeiten. Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder Forstwirte eigene Erzeugnisse verkaufen (Bauernmärkte), sind keine Märkte im Sinn der GewO (§ 286 Abs. 3), ebenso wenig marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer zu wohltätigen Zwecken (§ 286 Abs. 4). Wer Speisen zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, übt das Gastgewerbe aus: Verabreichung und Ausschank sind jede Vorkehrung, die darauf abgestellt ist, dass Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden (§ 111 Abs. 3). Ob ein Stand mit reinem Außer-Haus-Verkauf darunter fällt, klärt die Gewerbebehörde im Einzelfall. Verboten ist der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes, wenn weder eine Gemeindeverordnung besteht noch ein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist (§ 287 Abs. 1). Die Anforderungen an die Gastgewerbeberechtigung beschreibt Gastgewerbe in Österreich.

Welche Auflagen gelten für Lebensmittel?

Jeder Betrieb eines Lebensmittelunternehmers ist der zuständigen Behörde zur Registrierung zu melden (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Für ortsveränderliche und nichtständige Betriebsstätten, zum Beispiel Verkaufszelte, Marktstände und mobile Verkaufsfahrzeuge, nennt Anhang II Kapitel III Nr. 2 erforderlichenfalls unter anderem Einrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände, ausreichend Trinkwasser, Einrichtungen zur Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturen. Zur Allergeninformation siehe Allergeninformation in der Gastronomie.

Was gilt für Straße und Standplatz?

Die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als des Straßenverkehrs, zum Beispiel zu gewerblichen Tätigkeiten, braucht eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (§ 82 Abs. 1 StVO 1960). Keine Bewilligung ist nötig für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze (Abs. 3 lit. a) und für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist (Abs. 3 lit. c). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist; bei Bedarf wird sie bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt (Abs. 5). Ob zusätzlich Landesgesetze oder Gemeindeabgaben gelten, fragen Sie bei der Gemeinde.

Fristen und Stichtage

Märkte werden durch Gemeindeverordnung eingerichtet, die Markttage und Marktzeiten festlegt (§ 289 Abs. 2 Z 2); ein Gelegenheitsmarkt braucht die Bewilligung für die einzelne Veranstaltung (§ 286 Abs. 2). Den Beginn der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte zeigen Sie so rechtzeitig an, dass die Anzeige spätestens am Tag der Aufnahme bei der Behörde einlangt (§ 46 Abs. 2).

Was droht bei einem Verstoß?

Wer ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994); die Fälle des § 366 Abs. 1 Z 10 und des § 367 Z 8 (Gewerbelizenz) sind ausgenommen. Dasselbe Höchstmaß gilt, wenn jemand eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt (§ 366 Abs. 1 Z 2).

Drei Fälle aus der Praxis

Die Fälle sind erfunden und zeigen, wie Sie die Tabelle anwenden.

  1. Ein Gastwirt verkauft Würstel samstags an einem Marktstand zum Verzehr vor Ort. Er braucht die Gastgewerbeberechtigung, ist als Gastgewerbetreibender bei Märkten ausdrücklich genannt (§ 50 Abs. 1 Z 11), hält die Marktverordnung der Gemeinde ein und führt die GISA-Verständigung mit (§ 288 Abs. 3).
  2. Ein Imbisswagen steht jeden Tag auf demselben Parkplatz. Hier prüft die Gewerbebehörde, ob eine örtlich gebundene Einrichtung vorliegt, die nicht bloß vorübergehend dient (§ 74 Abs. 1), und die Straßenbehörde, ob eine Bewilligung nach § 82 StVO 1960 nötig ist.
  3. Ein Wagen will von Dorf zu Dorf fahren und Speisen verkaufen. § 53 nennt als Grundlage nur bestimmte Waren; Imbissspeisen stehen nicht darunter. Der Betreiber bleibt bei Märkten und Festen (§ 50 Abs. 1 Z 10, 11) oder klärt seinen Fall mit der Gewerbebehörde.

Checkliste für Ihren Stand

  1. Verkaufsform festlegen: Markt, Gelegenheitsmarkt, Fest, fester Platz.
  2. Gewerbeberechtigung prüfen: Verkauf von Waren oder Verabreichung von Speisen (Gastgewerbe).
  3. Marktverordnung der Gemeinde oder Bewilligung des Veranstalters einholen.
  4. GISA-Verständigung bei Märkten mitführen.
  5. Betrieb zur Registrierung melden und Fahrzeug nach Anhang II Kapitel III ausrüsten.
  6. Bei öffentlichem Grund Bewilligung nach § 82 StVO 1960 klären.
  7. Bei festem Standort bei der Gewerbebehörde fragen, ob eine Betriebsanlagengenehmigung nötig ist.

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Imbisswagen immer eine Betriebsanlagengenehmigung?

Nein. Sie gilt nur für eine örtlich gebundene Einrichtung, die nicht bloß vorübergehend dient und geeignet ist, Leben, Gesundheit, Nachbarn oder den Verkehr zu gefährden oder zu belästigen (§ 74 Abs. 1, 2 GewO 1994). Ob Ihr Wagen darunter fällt, entscheidet die Gewerbebehörde im Einzelfall.

Darf ich mit einem Imbisswagen von Ort zu Ort fahren und Speisen verkaufen?

Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort ist in § 53 GewO 1994 nur für die Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern oder mit Gemeindebewilligung für eigene Erzeugnisse geregelt. Imbissspeisen stehen nicht in der Aufzählung.

Gilt die Registrierkassenpflicht auch am Marktstand?

Das ist eine eigene Frage des Steuerrechts; sie hängt von Umsatz und Barumsatz des Betriebs ab. Siehe Registrierkassenpflicht bei Vereinsfesten und Märkten.

Quellen

  1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), §§ 46, 50, 53, 74, 111, 286, 288, 339 und 366, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung 1994, § 286 Märkte, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Gewerbeordnung 1994, § 74 Betriebsanlagen, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), § 82 Bewilligungspflicht, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 24.3.2021 (Art. 6 Abs. 2, Anhang II Kapitel III)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am