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Aufschlag für Kartenzahlung in Österreich: Rechtslage

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich ist die Erhebung eines Entgelts durch den Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, etwa einer Karte, unzulässig (§ 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018). Eine Ermäßigung für ein Zahlungsinstrument darf der Zahlungsdienstleister dem Händler nicht verwehren; sie ist dem Zahler vor der Zahlung mitzuteilen (§ 37 Abs. 1).

Das Wichtigste

  • Österreich: Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist unzulässig (§ 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018).
  • Österreich: Ein Entgelt oder eine Ermäßigung für ein bestimmtes Zahlungsinstrument ist dem Zahler vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen (§ 37 Abs. 1 ZaDiG 2018).
  • Österreich: Wird dem Zahler die volle Höhe eines Entgelts nach § 37 Abs. 1 oder 2 nicht mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam (§ 37 Abs. 3 ZaDiG 2018).
  • Österreich: § 56 Abs. 3 und § 37 gelten in dieser Fassung seit 1. Juni 2018 (ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018).
  • Österreich: Die Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 99 bis 102 ZaDiG 2018 nennen weder § 56 Abs. 3 noch § 37.

Was § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 regelt

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) enthält zwei Sätze zum Aufschlag in § 56 Abs. 3. Satz 1: Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung zu geben. Satz 2: Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist unzulässig.

Die Vorschrift stützt sich auf Art. 62 der Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366. Nach Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten ein Entgelt für Instrumente mit gedeckeltem Interbankenentgelt und für SEPA-Zahlungen auf jeden Fall ausschließen; nach Absatz 5 dürfen sie das Entgelt darüber hinaus untersagen oder begrenzen. § 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018 nennt keine solche Einschränkung auf bestimmte Instrumente.

Für wen und was gilt die Regel?

Die Regel richtet sich an den Zahlungsempfänger, also den Händler oder die Gastronomin. Ein Zahlungsinstrument ist nach § 4 Z 14 ZaDiG 2018 jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags dient. Eine Debit- oder Kreditkarte ist ein solches Instrument.

§ 56 Abs. 3 Satz 2 unterscheidet im Wortlaut nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen als Zahler. § 55 Abs. 1 nennt die Bestimmungen, die bei Zahlungsdienstnutzern, die keine Verbraucher sind, abbedungen werden können, nämlich § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 3 und die §§ 66, 68, 70, 71, 74 und 80; § 56 Abs. 3 ist nicht darunter.

Wie unterscheidet sich Österreich von Deutschland?

Die Tabelle stellt die Regeln nebeneinander. Jede Zeile nennt ihr Land.

Frage Österreich Deutschland
Grundlage § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 § 270a BGB
Verbotenes Entgelt Entgelt des Zahlungsempfängers für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (Satz 2) Entgelt für SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Zahlungskarte (§ 270a Satz 1 BGB)
Karten Der Wortlaut nennt keine Einschränkung auf bestimmte Karten nur Zahlungen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist (§ 270a Satz 2 BGB)
Ermäßigung Zahlungsdienstleister darf sie nicht verwehren (§ 56 Abs. 3 Satz 1) Zahlungsdienstleister darf sie im Vertrag nicht ausschließen (§ 675f Abs. 6 BGB)
Mitteilung vor der Zahlung Entgelt oder Ermäßigung für ein Zahlungsinstrument sind dem Zahler vor Auslösung mitzuteilen (§ 37 Abs. 1) § 270a nennt keine solche Pflicht
Seit 1. Juni 2018 anzuwenden auf Schuldverhältnisse ab 13. Januar 2018 (Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB)

Im Wortlaut ist die österreichische Regel weiter gefasst: Sie knüpft nicht an Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 an. Die deutsche Regel steht in Aufschlag in Deutschland.

Was bleibt erlaubt?

  • Ermäßigung für ein Zahlungsinstrument: § 56 Abs. 3 Satz 1 schützt das Recht des Händlers, eine Ermäßigung für ein bestimmtes Zahlungsinstrument anzubieten. Sie ist dem Zahler vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen (§ 37 Abs. 1).
  • Nachlass bei Barzahlung: Der Wortlaut von Satz 2 betrifft ein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsinstruments. Ein Nachlass ist kein Entgelt.
  • Allgemeiner Preis: Ein Preis, der unabhängig von der Zahlungsart gilt, knüpft nicht an die Nutzung eines Zahlungsinstruments an. Wie sich Händlerentgelte zusammensetzen, steht in Kartenzahlungsgebühren.

Seit wann gilt die Regel?

Sowohl § 56 als auch § 37 sind im Rechtsinformationssystem des Bundes mit Inkrafttreten am 1. Juni 2018 ausgewiesen (Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2018). Eine spätere Änderung der beiden Paragrafen ist in der Fassung vom 13. Oktober 2026 nicht ausgewiesen.

Was droht bei einem Verstoß?

§ 37 Abs. 3 ZaDiG 2018 sieht für die Mitteilung vor: Wird dem Zahler nicht die volle Höhe eines Entgelts nach Absatz 1 und 2 mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam. § 56 Abs. 3 Satz 2 erklärt die Erhebung des Entgelts für unzulässig. Die Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 99 bis 102 ZaDiG 2018 führen § 56 Abs. 3 und § 37 nicht auf.

Beispiel zum Aufschlag an der Kassa

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Café in Österreich verlangt auf eine Rechnung von 12,00 Euro bei Kartenzahlung einen Zuschlag von 0,30 Euro. Der Zahler nutzt ein bestimmtes Zahlungsinstrument, hier die Karte. Das Entgelt des Zahlungsempfängers für diese Nutzung ist nach § 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018 unzulässig. Ein Nachlass von 0,30 Euro für ein bestimmtes Zahlungsinstrument wäre dagegen eine Ermäßigung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 und vor der Zahlung mitzuteilen (§ 37 Abs. 1).

Checkliste für Ihren Betrieb in Österreich

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Kassa oder Ihr Anbieter bei Kartenzahlung ein Entgelt der Kundschaft berechnet, und streichen Sie es.
  2. Bieten Sie einen Nachlass für ein Zahlungsinstrument an, teilen Sie ihn der Kundschaft vor der Auslösung der Zahlung mit (§ 37 Abs. 1).
  3. Rechnen Sie das Händlerentgelt in Ihre Preise ein, nicht als Zuschlag für die Kartenzahlung.
  4. Prüfen Sie Ihre Preisaushänge und Rechnungsvorlagen auf Zeilen, die nur bei einer Zahlungsart entstehen.
  5. Wenn Sie auch in Deutschland verkaufen, gilt dort eine eigene Regel: Aufschlag in Deutschland.

Häufige Fragen

Darf ich Barzahlern einen Preisnachlass geben?

Der Wortlaut von § 56 Abs. 3 Satz 2 betrifft ein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsinstruments; ein Preisnachlass ist kein Entgelt. Für Ermäßigungen auf ein bestimmtes Zahlungsinstrument gilt die Mitteilung vor der Zahlung (§ 37 Abs. 1).

Gilt das Verbot nur gegenüber Verbrauchern?

§ 56 Abs. 3 Satz 2 nennt keine solche Einschränkung. § 55 Abs. 1 zählt die Bestimmungen auf, die bei Zahlungsdienstnutzern, die keine Verbraucher sind, abbedungen werden können; Absatz 3 von § 56 gehört nicht dazu.

Darf ich die Gebühr meines Acquirers auf der Rechnung getrennt ausweisen?

Nicht, wenn die Position nur bei einem bestimmten Zahlungsinstrument entsteht: Das ist nach dem Wortlaut ein Entgelt des Zahlungsempfängers für dessen Nutzung (§ 56 Abs. 3 Satz 2). Ein in alle Preise eingerechneter Betrag knüpft nicht an ein Instrument an.

Quellen

  1. Zahlungsdienstegesetz 2018, § 56 (Fassung vom 13.10.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Zahlungsdienstegesetz 2018, § 37 (Fassung vom 13.10.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Zahlungsdienstegesetz 2018, Gesamte Rechtsvorschrift (§ 4 Z 14 Zahlungsinstrument; §§ 99 bis 102 Strafbestimmungen; Fassung vom 13.10.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zahlungsdiensterichtlinie), Art. 62 Abs. 3 bis 5Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. § 270a BGB, Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel (zum Vergleich mit Deutschland)Bundesministerium der Justiz · abgerufen am