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Kartenzahlungsgebühren: Interchange, Scheme Fee und Händlerentgelt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Das Händlerentgelt setzt sich aus Interchange (an die kartenausgebende Bank), Scheme Fee (an das Kartenzahlverfahren) und der Marge des Acquirers zusammen. Gedeckelt ist nur das Interchange: in der EU bei Verbraucherkarten, wenn Acquirer und Kartenherausgeber in der Union sitzen, auf höchstens 0,2 Prozent (Debit, Regel nach Art. 3 Abs. 1) und 0,3 Prozent (Kredit) des Transaktionswerts; Firmenkarten und echte Drei-Parteien-Verfahren sind ausgenommen. Für Inlandsvorgänge dürfen Mitgliedstaaten niedrigere Grenzen setzen, bei Debit auch ein Modell mit höchstens 0,05 Euro je Transaktion zulassen, das bei kleinen Zahlungen über 0,2 Prozent liegen kann, solange der Jahresdurchschnitt des Verfahrens 0,2 Prozent nicht übersteigt. In der Schweiz gilt die Verordnung nicht; dort hat die WEKO Sätze für Debitkarten mit Mastercard und Visa vereinbart.

Das Wichtigste

  • EU (Acquirer und Emittent in der Union, Art. 1 Abs. 1): Interchange bei Verbraucher-Debitkarten höchstens 0,2 Prozent, bei Verbraucher-Kreditkarten höchstens 0,3 Prozent des Transaktionswerts (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VO (EU) 2015/751); nicht für Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Drei-Parteien-Verfahren, die nicht als Vier-Parteien-Verfahren gelten (Art. 1 Abs. 3 und 5). Inland: niedrigere Grenzen oder bei Debit ein Modell mit höchstens 0,05 Euro je Transaktion möglich (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Satz 2).
  • Scheme Fee und Acquirer-Marge sind in der Verordnung nicht gedeckelt.
  • EU (gleicher Anwendungsbereich): Der Acquirer muss das Händlerentgelt nach Kartenart und Marke mit unterschiedlichen Interbankenentgelten aufschlüsseln, außer Sie bitten schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1); die Vereinbarung nennt Händlerentgelt, Interchange und Scheme Fee einzeln, solange Sie nichts anderes schriftlich beantragen (Art. 9 Abs. 2).
  • Schweiz: nicht von der EU-Verordnung erfasst. Für inländische Debitkarten im Präsenzgeschäft hat die WEKO 2024 (Mastercard) und 2025 (Visa) einvernehmliche Regelungen genehmigt; Sätze und Geltungsbereich stehen in der Tabelle im Text.

Bei einer Kartenzahlung zahlen Sie als Händler ein einziges Entgelt an Ihren Zahlungsdienstleister. Dieses Händlerentgelt (im Sprachgebrauch auch Disagio, siehe Disagio) ist ein Paket aus drei Teilen mit drei Empfängern. Welche Teile gedeckelt sind und welche nicht, entscheidet, wie viel Verhandlungsspielraum Ihnen bleibt.

Die drei Bestandteile

Die Verordnung (EU) 2015/751 definiert das Händlerentgelt als das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer für kartengebundene Zahlungsvorgänge zahlt (Art. 2 Nr. 12). Der Acquirer ist der Zahlungsdienstleister, der mit Ihnen den Vertrag über Annahme und Verarbeitung schließt (Art. 2 Nr. 1, siehe Acquirer).

Bestandteil Wer erhält es Gedeckelt? Wo es steht
Interchange (Interbankenentgelt) die kartenausgebende Bank (Emittent) in der EU bei Verbraucherkarten im Anwendungsbereich ja (siehe unten) Art. 2 Nr. 10, Art. 3 und 4
Scheme Fee (Entgelt des Kartenzahlverfahrens) das Kartenzahlverfahren, etwa Visa oder Mastercard nach der Verordnung nein Art. 9 Abs. 2 nennt es als eigene Position
Marge des Acquirers der Acquirer, für Verarbeitung, Risiko und Terminalservice nein, frei vereinbart Rest des Händlerentgelts

Ein Angebot lässt sich nur prüfen, wenn Interchange, Scheme Fee und Marge einzeln ausgewiesen sind. Die Bundesbank stellt für Deutschland fest, dass die Scheme Fees in den vergangenen Jahren „spürbar angestiegen“ sind, nennt aber keine Beträge (Monatsbericht Dezember 2025).

Was die EU für Interchange vorgibt

Die Verordnung ist seit 8. Juni 2015 in Kraft; die Obergrenzen werden seit 9. Dezember 2015 angewandt (Art. 18). Sie betreffen Verbraucherkarten, bei denen die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1):

  • Debitkarten: höchstens 0,2 Prozent des Transaktionswerts je Zahlungsvorgang (Art. 3 Abs. 1).
  • Kreditkarten: höchstens 0,3 Prozent des Transaktionswerts je Zahlungsvorgang (Art. 4 Satz 1).

Bei inländischen Debitkartenvorgängen dürfen Mitgliedstaaten entweder eine niedrigere prozentuale Grenze mit einem festen Höchstbetrag festlegen oder ein Interbankenentgelt von höchstens 0,05 Euro je Transaktion gestatten, auch kombiniert mit höchstens 0,2 Prozent, solange die Summe der Entgelte des Verfahrens im Jahr 0,2 Prozent des inländischen Debit-Transaktionswerts nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2). Bei inländischen Kreditkartenvorgängen dürfen sie eine niedrigere Grenze setzen (Art. 4 Satz 2). Ausgenommen sind Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Karten von Drei-Parteien-Verfahren (Art. 1 Abs. 3), also Verfahren, in denen das Kartenunternehmen selbst Ausgabe und Annahme betreibt. Vergibt ein solches Verfahren Lizenzen zur Ausgabe oder Annahme an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es Karten gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder über einen Vertreter aus, gilt es als Vier-Parteien-Verfahren (Art. 1 Abs. 5), und die Grenzen greifen. Vergütungen mit gleicher Wirkung wie Interchange zählen zum Interchange, damit sie die Obergrenze nicht umgehen (Art. 5).

Die Grenze steht für das Interchange, nicht für Ihr Händlerentgelt. Der Abstand zwischen Interchange und Händlerentgelt ist nicht geregelt; er ergibt sich aus Scheme Fee und Marge.

Was in der Schweiz gilt

Die Schweiz gehört nicht zur Union. Die Verordnung (EU) 2015/751 ist dort nicht anwendbar, weil sie nur Vorgänge erfasst, bei denen beide Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1). Eine Schweizer Interchange-Obergrenze nach Gesetz haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat Sätze für inländische Debitkarten stattdessen einvernehmlich mit den Kartenverfahren vereinbart und genehmigt. Die Tabelle gibt die Regelungen mit ihrem Geltungsbereich wieder; sie nennt Interchange-Höchstwerte, nicht Ihr Händlerentgelt.

Regelung Satz (Interchange) Geltungsbereich
WEKO-Verfügung vom 6. Mai 2024 (Mastercard) höchstens 0,12 Prozent des Transaktionswerts bis CHF 300; ab CHF 300 höchstens CHF 0.30 Maestro und Debit Mastercard, inländisch, nur Zahlung mit der physischen Karte am physischen Verkaufspunkt; Zahlungen mit mobilen Endgeräten zählen nicht dazu. Festzusetzen innert drei Monaten nach der Genehmigung
WEKO-Verfügung vom 18. Juli 2025 (Visa) Basisrate höchstens 0,2 Prozent; für „Daily Spend“-Transaktionen (etwa Lebensmittelgeschäfte, öffentlicher Verkehr) höchstens 0,12 Prozent bis CHF 300 und höchstens CHF 0.36 ab CHF 300; jährlicher Gesamtdurchschnitt aller Visa-Debit-Zahlungen höchstens 0,15 Prozent V Pay und Visa Debit, inländisch, alle Zahlungen vor Ort am Verkaufspunkt, auch mit Smartphone oder Smartwatch. Umsetzung innert drei Monaten nach der Genehmigung
Anregungen des WEKO-Sekretariats vom 24. Juli 2025 (Visa online) gewichteter Durchschnitt höchstens 0,25 Prozent ab 1. November 2025 (zuvor höchstens 0,31 Prozent); steigt auf höchstens 0,28 Prozent, sobald mehr als 30 Prozent der Zahlungen am Verkaufspunkt mit mobilen Endgeräten erfolgen und Visa dies dem Sekretariat mit Zahlen gemeldet hat; das Sekretariat erlaubt die Erhöhung innert eines Monats nach Einreichung des Nachweises Visa-Debitprodukte, inländisch, Onlinehandel. Keine Verfügung, sondern Anregungen des Sekretariats, an die sich Visa mit Zusagen hält
Historisch: Genehmigung der WEKO vom 1. Dezember 2014 durchschnittlich 0,44 Prozent statt zuvor 0,95 Prozent, über 0,7 Prozent ab 1. August 2015 und 0,44 Prozent ab 1. August 2017 inländische Kreditkarten von Mastercard und Visa; Vereinbarung zwischen Kartenherausgebern und Acquirern. Den heutigen Stand haben wir nicht geprüft

Zur Weitergabe: Visa hat sich in der Vereinbarung verpflichtet, gegenüber Acquirern Best Practices zu erlassen, wonach jedem Händler nur die bei ihm anfallenden Interchange Fees belastet werden und Senkungen eins zu eins weitergegeben werden, auch bei einer vereinbarten „Blended Rate“. Das sind Best Practices für Acquirer, keine Vorschrift an Sie, und sie betreffen die Visa-Debit-Sätze im Präsenzgeschäft. Das Dispositiv der Mastercard-Verfügung enthält keine entsprechende Ziffer. Ob und wie Ihr Acquirer andere Sätze weitergibt, steht im Vertrag; prüfen Sie es in der Abrechnung.

Ein Rechenbeispiel

Die Interchange-Werte sind die Höchstwerte der EU nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4; in einzelnen Ländern kann die Grenze niedriger liegen. Scheme Fee und Marge sind Annahmen zur Veranschaulichung; die tatsächlichen Werte stehen in Ihrem Vertrag und in den Abrechnungen. Es geht um EU-Verbraucherkarten bei einem Acquirer in der Union.

Position Debitkarte, 40,00 Euro Kreditkarte, 100,00 Euro
Interchange, Höchstwert (0,2 % bzw. 0,3 %) 0,08 Euro 0,30 Euro
Scheme Fee, Annahme 0,05 % bzw. 0,10 % 0,02 Euro 0,10 Euro
Marge des Acquirers, Annahme 0,25 % bzw. 0,30 % 0,10 Euro 0,30 Euro
Händlerentgelt gesamt 0,20 Euro (0,50 %) 0,70 Euro (0,70 %)

Die Aufschlüsselungspflicht wird seit 9. Juni 2016 angewandt (Art. 9 mit Art. 18 Abs. 2). Würde der Acquirer das Entgelt bei der Debitkarte bündeln, sähen Sie nur 0,20 Euro. Aus dem Betrag geht dann nicht hervor, ob das Interchange darin am Höchstwert oder darunter liegt.

Typische Fehler beim Prüfen

  • Nur den Prozentsatz vergleichen. Enthält ein Angebot zusätzlich einen Festbetrag je Zahlung, wiegt er bei kleinen Beträgen mehr (Beispielrechnung: 0,10 Euro auf 5,00 Euro sind 2 Prozent).
  • Die Obergrenze als Gesamtpreis lesen. Gedeckelt ist nur das Interchange, nicht das Händlerentgelt, das Sie zahlen.
  • Firmenkarten, Karten außerhalb der Union und Drei-Parteien-Verfahren vergessen. Hier greift die EU-Grenze nicht, sofern das Verfahren nicht nach Art. 1 Abs. 5 als Vier-Parteien-Verfahren gilt.
  • Bündelung nicht hinterfragen. In der EU darf der Acquirer das Entgelt nur auf Ihre schriftliche Bitte bündeln (Art. 9 Abs. 1). Die zusammengefasste Angabe je Zahlung braucht Ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung (Art. 12 Abs. 1). Der Vertrag darf außerdem vorsehen, dass die Angaben regelmäßig, mindestens monatlich, übermittelt werden (Art. 12 Abs. 2).

So gehen Sie vor

  1. In der EU: Fordern Sie die Entgelte in Ihrem Vertrag nach Kartenart und Marke getrennt an (Art. 9 Abs. 2); in der Schweiz fragen Sie danach in der Preisliste.
  2. In der EU: Nutzen Sie die Angaben je Zahlung, die der Acquirer Ihnen nach Art. 12 Abs. 1 übermitteln muss, mit Händlerentgelt und Interchange gesondert (zusammengefasst nur mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung). Prüfen Sie, ob die Summen stimmen.
  3. Rechnen Sie Ihr Händlerentgelt für einen typischen Monatsumsatz nach dem Muster oben durch, getrennt nach Debit und Kredit.
  4. Vergleichen Sie Angebote nach dem Verfahren in Tarifmodelle für Kartenzahlung.

Häufige Fragen

Gilt die Obergrenze von 0,2 Prozent auch für Firmenkarten?

Nein. Kapitel II der Verordnung gilt nicht für Firmenkartentransaktionen (Art. 1 Abs. 3). Für Firmenkarten und für Karten von echten Drei-Parteien-Verfahren (Kartenunternehmen gibt Karten aus und rechnet selbst ab, Art. 1 Abs. 3 Buchst. c) gibt die Verordnung also keine Interchange-Grenze vor. Vergibt ein Drei-Parteien-Verfahren Lizenzen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es Karten mit Co-Branding-Partner oder über einen Vertreter aus, gilt es als Vier-Parteien-Verfahren (Art. 1 Abs. 5). Ihr Vertrag nennt die tatsächlichen Sätze.

Gilt die Grenze für eine Karte aus der Schweiz oder den USA, die in meinem Geschäft in Deutschland benutzt wird?

Nach Art. 1 Abs. 1 erfasst die Verordnung Vorgänge, bei denen die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen sind. Bei Karten von Banken außerhalb der Union greift die Grenze deshalb nicht; die Sätze regeln dann die Regeln des Kartenzahlverfahrens.

Kann mein Acquirer mir ein einziges Entgelt berechnen?

In der EU (Acquirer und Emittent in der Union, Art. 1 Abs. 1) ja, wenn Sie ihn schriftlich darum bitten (Art. 9 Abs. 1). Ohne Ihren Wunsch muss er die Entgelte nach Kartenart und Marke aufschlüsseln. Die Bündelung nimmt Ihnen den Einblick, ob Interchange-Senkungen bei Ihnen ankommen. Davon zu unterscheiden ist die zusammengefasste Abrechnung je Zahlung nach Marke, Anwendung, Instrumentenart und Interchange-Satz: Sie braucht Ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung (Art. 12 Abs. 1). In der Schweiz gilt die Verordnung nicht.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Art. 1 bis 5, 9, 12 und 18 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, deutsche Fassung als PDF)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen · abgerufen am
  2. Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard, Verfügung der WEKO vom 6. Mai 2024 (Dispositiv Ziff. 1)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  3. Interchange Fees für Debitkarten von Visa, Verfügung der WEKO vom 18. Juli 2025 (Dispositiv Ziff. 1, Abschnitt 1.1 bis 1.9)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  4. 22-0514: Debitkarten Interchange Fees, Anregungen des Sekretariats vom 24. Juli 2025 für CnP-Transaktionen mit Debitkarten von VisaSekretariat der Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  5. WEKO sorgt für tiefere Interchange-Gebühren für Visa-Karten (Medienmitteilung vom 24. Juli 2025)Wettbewerbskommission WEKO, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  6. WEKO erwirkt tiefe Interchange Fees für Mastercard (Medienmitteilung vom 16. Mai 2024)Wettbewerbskommission WEKO, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  7. WEKO bewirkt Senkung der Interchange Fees (Medienmitteilung vom 15. Dezember 2014)Wettbewerbskommission WEKO, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  8. Jahresbericht 2014 der WEKO (Kreditkarten-Interchange, einvernehmliche Regelung vom 1. Dezember 2014)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  9. Zahlungsverkehr im Wandel: aktuelle Entwicklung des Kartenmarkts in Deutschland (Monatsbericht Dezember 2025)Deutsche Bundesbank · abgerufen am