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Aufschlag für Kartenzahlung in Deutschland: Verbot nach § 270a BGB

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland ist eine Vereinbarung über ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte nach § 270a BGB unwirksam, wenn die Zahlung von einem Verbraucher stammt und Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 gilt; dasselbe gilt für SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift gegenüber jedem Zahler. Ein Nachlass bei Barzahlung ist nach dem Wortlaut kein solches Entgelt.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 270a Satz 1 BGB erklärt eine Vereinbarung für unwirksam, durch die der Schuldner ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift oder Zahlungskarte zahlen soll.
  • Deutschland: Bei Zahlungskarten gilt § 270a nur bei Zahlungen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist (Satz 2); Firmenkarten und echte Drei-Parteien-Verfahren sind davon nicht erfasst.
  • Deutschland: Anzuwenden ist § 270a auf Schuldverhältnisse, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind (Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB).
  • Deutschland: Für sonstige Zahlungsmittel bei Verbraucherverträgen ist ein Entgelt unwirksam, wenn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder es die Kosten des Unternehmers übersteigt (§ 312a Abs. 4 BGB).
  • Deutschland: § 270a nennt als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der Vereinbarung; eine Bußgeldvorschrift enthält die Norm nicht.

Was § 270a BGB regelt

§ 270a Satz 1 BGB ordnet an: Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Die Norm betrifft das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner einer Geldschuld, also zwischen Händler und Kundschaft, nicht das zwischen Händler und Zahlungsdienstleister (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/11495).

Hintergrund ist Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für Zahlungsinstrumente verlangt, für die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festlegt, und nicht für Zahlungen, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist. Nach Art. 62 Abs. 5 dürfen die Mitgliedstaaten das Verbot erweitern; Deutschland hat davon laut Begründung des Gesetzentwurfs keinen Gebrauch gemacht.

Für wen und für welche Zahlungsmittel gilt das?

Der Satz 2 von § 270a schränkt die Karten ein: Das Verbot gilt für Karten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Kapitel II setzt voraus, dass die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen sind, und erfasst nicht Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Drei-Parteien-Verfahren (Art. 1 Abs. 1 und 3; ein Drei-Parteien-Verfahren, das Lizenzen vergibt oder mit Co-Branding-Partnern arbeitet, gilt als Vier-Parteien-Verfahren, Art. 1 Abs. 5).

Die Tabelle zeigt, was für Deutschland daraus folgt.

Zahlungsmittel und Zahler Regel in Deutschland
SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, jeder Schuldner Entgeltvereinbarung unwirksam, § 270a Satz 1 BGB; Satz 2 beschränkt nur Karten
Debit- oder Kreditkarte, Verbraucher als Zahler, Kapitel II der VO (EU) 2015/751 anwendbar (Verbraucherkarte eines Vier-Parteien-Verfahrens, beide Zahlungsdienstleister in der Union) Entgeltvereinbarung unwirksam, § 270a Satz 1 und 2 BGB
Karte außerhalb von Kapitel II, etwa echtes Drei-Parteien-Verfahren oder Karte eines Ausstellers außerhalb der Union, Verbraucher als Zahler § 270a nicht anwendbar; Entgelt nur unter den Grenzen von § 312a Abs. 4 BGB
Firmenkarte, Unternehmen als Zahler § 270a Satz 1 gilt bei Karten nur für Zahlungen mit Verbrauchern; § 312a gilt für Verbraucherverträge

Was gilt außerhalb von § 270a?

Für Verträge mit Verbrauchern begrenzt § 312a Abs. 4 BGB Entgelte für ein bestimmtes Zahlungsmittel. Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder wenn das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Wirksam kann ein Entgelt also nur sein, wenn eine unentgeltliche Möglichkeit besteht und das Entgelt die Kosten nicht übersteigt. Nach § 312a Abs. 3 BGB muss eine Zahlung über das Entgelt für die Hauptleistung hinaus ausdrücklich vereinbart werden. Die Begründung des Gesetzentwurfs sagt, dass § 270a mit eigenem Anwendungsbereich neben § 312a Abs. 4 BGB tritt.

Was bleibt erlaubt?

  • Nachlass für Barzahlung: § 270a erfasst ein Entgelt, das der Schuldner für die Nutzung eines der genannten Zahlungsmittel zahlen soll. Ein Nachlass für Barzahlung ist dem Wortlaut nach kein solches Entgelt. Die Begründung des Gesetzentwurfs hält fest, dass das Verbot auch berührt sein kann, wenn es durch Ermäßigungen oder Anreizsysteme umgangen werden soll; § 270a legt nicht fest, wann das der Fall ist.
  • Ermäßigung für ein Zahlungsinstrument: § 675f Abs. 6 BGB bestimmt, dass im Vertrag zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsdienstleister das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden darf.
  • Keine Kartenzahlung anbieten: § 270a regelt nicht, ob Sie Karten annehmen müssen. Dazu siehe Kartenzahlungspflicht in Deutschland.
  • Mindestbetrag: Ob ein Mindestbetrag für Kartenzahlung zulässig ist, behandelt Mindestbetrag bei Kartenzahlung.

Preisangabenrecht und Wettbewerbsrecht gelten daneben und sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Seit wann gilt das Verbot?

Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB ordnet an, dass § 270a BGB auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind. Die Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 sah vor, ihre Vorschriften ab dem 13. Januar 2018 anzuwenden (Art. 115 Abs. 2).

Was droht bei einem Verstoß?

§ 270a BGB nennt als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die Kundschaft schuldet das Entgelt dann nicht. Eine Bußgeldvorschrift enthält die Norm nicht. Bei einer Vereinbarung nach § 312a Abs. 4 BGB lässt Absatz 6 den Vertrag im Übrigen wirksam.

Beispiel zum Aufschlag an der Kasse

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Laden verlangt auf einen Einkauf von 80,00 Euro bei Kartenzahlung einen Aufschlag von 1,50 Euro. Eine Verbraucherin zahlt mit einer Debitkarte einer Bank in der Union, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Die Vereinbarung über den Aufschlag ist nach § 270a Satz 1 und 2 BGB unwirksam; geschuldet bleiben 80,00 Euro. Ein Aushang ändert daran nichts, weil die Vereinbarung selbst unwirksam ist.

Checkliste für Ihren Betrieb in Deutschland

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Kasse oder Ihr Zahlungsdienstleister bei Kartenzahlung, SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift ein Entgelt von der Kundschaft einzieht.
  2. Streichen Sie das Entgelt bei Zahlungen mit Verbrauchern, wenn Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 gilt.
  3. Prüfen Sie bei anderen Zahlungsmitteln gegenüber Verbrauchern § 312a Abs. 4 BGB: unentgeltliche Möglichkeit und Kostengrenze.
  4. Klären Sie Barzahlungsnachlässe vor der Einführung mit Ihrer Rechtsberatung, weil die Gesetzesbegründung Umgehung anspricht.
  5. Rechnen Sie Zahlungskosten in Ihre Preise ein; wie sich das Händlerentgelt zusammensetzt, steht in Kartenzahlungsgebühren.
  6. Wenn Sie auch in Österreich verkaufen, gilt dort eine eigene Regel: Aufschlag in Österreich.

Häufige Fragen

Gilt das Verbot auch für Karten von Drei-Parteien-Verfahren?

Nicht nach § 270a. Das Verbot knüpft an Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 an, das echte Drei-Parteien-Verfahren nicht erfasst. Bei Verbrauchern bleibt § 312a Abs. 4 BGB, der Entgelte begrenzt, aber nicht verbietet.

Darf ich bei Kartenzahlung die Kosten einfach in den Preis einrechnen?

§ 270a betrifft ein Entgelt für die Nutzung einer Karte; ein für alle Zahlungsarten gleicher Preis knüpft nach dem Wortlaut nicht an die Kartennutzung an. Wie Sie Preise angeben, regeln das Preisangabenrecht und das Wettbewerbsrecht, die dieser Artikel nicht prüft.

Darf ich Unternehmen als Kunden einen Kartenaufschlag berechnen?

§ 270a Satz 1 gilt bei Zahlungskarten nur für Zahlungen mit Verbrauchern. Für SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift nennt Satz 1 keine solche Einschränkung.

Quellen

  1. § 270a BGB, Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel (Bürgerliches Gesetzbuch, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  2. § 312a BGB, Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von EntgeltenBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  3. § 675f BGB, Zahlungsdienstevertrag (Absatz 6: Ermäßigung oder Anreiz für ein Zahlungsinstrument)Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  4. Art. 229 § 45 EGBGB, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, Bundestags-Drucksache 18/11495, Begründung zu § 270a BGB-E (Gesetzentwurf, nicht die Endfassung)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  6. Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zahlungsdiensterichtlinie), Art. 62 Abs. 3 bis 5Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am