Bankomatkarte für Händler in Österreich: Annahme und Entgelte
Kurz gesagt
Bankomatkarten nehmen Sie in Österreich über einen Vertrag mit einem Acquirer und ein Kartenterminal (Bankomatkasse) an; ein nationales Kartenverfahren gibt es nicht, die Karten beruhen auf internationalen Verfahren. Ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments dürfen Sie vom Zahler nicht verlangen (§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018); ein Rabatt ist erlaubt, wenn Sie ihn vor der Zahlung mitteilen (§ 37 ZaDiG 2018).
Das Wichtigste
- Österreich, § 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018 (seit 1. Juni 2018): Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist unzulässig.
- § 37 Abs. 1 ZaDiG 2018: Bietet der Zahlungsempfänger für ein bestimmtes Zahlungsinstrument eine Ermäßigung an, teilt er das vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
- § 131b Abs. 1 Z 3 BAO: Eine Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte gilt als Barzahlung. Unterliegt der Betrieb der Registrierkassenpflicht (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze über 7.500 Euro netto im Jahr), erfasst er sie einzeln.
- Händlerentgelt = Interchange + Scheme Fee + Acquirer-Marge; gedeckelt ist nur das Interchange (Verbraucher-Debitkarten in der EU grundsätzlich 0,2 Prozent, Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/751).
Bankomatkarte nennt man in Österreich die Debitkarte, mit der Kunden direkt vom Girokonto zahlen. Für Händler ist nicht die Karte selbst entscheidend, sondern der Vertrag mit dem Acquirer, das Terminal und die Verbindung zur Kasse.
Wie funktioniert die Bankomatkarte im Handel?
Österreich hat laut Wirtschaftskammer kein nationales Kartensystem; die Bankomatkarte beruht auf internationalen Verfahren, als Beispiele nennt die Kammer Maestro von Mastercard und V Pay von Visa. Erste Bank und Sparkassen boten seit 8. April 2019 anstelle der Maestro-Karte die Debit Mastercard als Bankomatkarte an (Stand der Kammerseite: 27. August 2019); sie bietet die bekannten Maestro-Funktionen und Zahlungen im Internet. Die Kammer wies darauf hin, dass manche Terminals die Karte automatisch als Debitkarte erkennen und andere nicht; wer bisher keine Kreditkarten annahm, soll beim Zahlungsdienstleister klären, ob die Kreditkartenfunktion freigeschaltet werden muss Die PSA Payment Services Austria GmbH, im Eigentum der österreichischen Banken, nennt als ihre Aufgaben Debit Issuing Support (Unterstützung der Banken bei der Ausgabe von Debitkarten) und ATM Acquiring (Geldautomaten).
Was gilt rechtlich?
| Regel | Was sie für Sie bedeutet |
|---|---|
| § 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018 (seit 1. Juni 2018) | Sie dürfen als Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments kein Entgelt erheben |
| § 56 Abs. 3 Satz 1 ZaDiG 2018 | Ihr Zahlungsdienstleister darf Ihnen nicht verbieten, dem Zahler für ein bestimmtes Instrument eine Ermäßigung anzubieten |
| § 37 Abs. 1 ZaDiG 2018 | Eine Ermäßigung für ein bestimmtes Instrument teilen Sie dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit |
| § 37 Abs. 3 ZaDiG 2018 | Wird dem Zahler ein Entgelt nicht in voller Höhe mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam |
| § 131b Abs. 1 Z 3 BAO (in der Fassung seit 1. April 2017) | Die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte gilt als Barzahlung; ob Sie eine Registrierkasse brauchen, richtet sich nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO |
Die Aufzeichnungspflicht besteht ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro im Jahr überschreiten (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO; beide Grenzen netto nach dem BMF-Erlass). Sie beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO). Wo sie gilt, sind auch Kartenzahlungen einzeln in der Registrierkasse zu erfassen. Weitere Ausnahmen behandelt dieser Artikel nicht.
Wie setzt sich das Entgelt zusammen?
Das Händlerentgelt (auch Disagio) besteht aus drei Teilen. Das Interchange fällt zwischen der Bank des Karteninhabers und der Händlerbank an, die Scheme Fee verlangt das Kartennetzwerk, die Marge der Händlerbank (Acquirer) steht für die Annahme. Nur das Interchange ist durch die VO (EU) 2015/751 geregelt: bei Verbraucher-Debitkarten grundsätzlich höchstens 0,2 Prozent (Art. 3 Abs. 1), wenn Zahler- und Zahlungsempfänger-Zahlungsdienstleister in der Union sitzen. Ausnahmen gelten unter anderem für Firmenkarten und Drei-Parteien-Verfahren. Die Höhe von Scheme Fee und Acquirer-Marge ist nicht geregelt; für das Terminal können zusätzlich Kosten anfallen (Wirtschaftskammer, Stand 21. Januar 2026).
Der Acquirer muss das Händlerentgelt nach Kartenart und Marke getrennt anbieten und fakturieren, außer Sie bitten ihn schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1). Nach der Zahlung erhalten Sie Referenz, Betrag und Entgelte, mit Händlerentgelt und Interchange gesondert (Art. 12 Abs. 1).
Ein Rechenbeispiel
Beispielrechnung mit angenommenen Preisen für eine Debitkarte aus der EU, Zahlbetrag 40,00 Euro, Interchange in Höhe der EU-Obergrenze, alle Beträge netto:
| Position | Satz (Annahme) | Betrag |
|---|---|---|
| Interchange | 0,20 Prozent | 0,08 Euro |
| Scheme Fee | 0,05 Prozent | 0,02 Euro |
| Marge des Acquirers | 0,25 Prozent | 0,10 Euro |
| Händlerentgelt gesamt | 0,50 Prozent | 0,20 Euro |
Gutgeschrieben werden 40,00 − 0,20 = 39,80 Euro, ohne Terminalkosten. Scheme Fee und Marge sind erfunden; tatsächliche Werte stehen in Ihrem Vertrag.
So gehen Sie vor
Redaktionelle Einschätzung zur Reihenfolge; die rechtlichen Punkte stehen oben.
- Halten Sie bereit: Kartenumsatz und Zahl der Zahlungen der letzten Monate, soweit Sie schon Karten annehmen, den Typ Ihrer Registrierkasse mit der Auskunft des Herstellers, ob eine Terminalanbindung möglich ist, und die Frage, welche Marken Ihre Kundschaft nutzt.
- Fordern Sie von mindestens zwei Acquirern ein Angebot an, aufgeschlüsselt nach Kartenart und Marke (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2015/751). Rechnen Sie nach dem Muster aus Tarifmodelle für Kartenzahlung.
- Wählen Sie das Terminal (Kauf oder Miete: Kartenterminal kaufen oder mieten) und prüfen Sie, dass es Debit Mastercard und Visa Debit erkennt.
- Verbinden Sie Terminal und Kasse und prüfen Sie, ob die Kasse die Karte richtig erkennt, damit das passende Entgelt verrechnet wird; ein Update des Kassenherstellers kann Kosten verursachen (Wirtschaftskammer, 2019).
- Wenn Sie Ermäßigungen für eine Zahlungsart anbieten, teilen Sie das dem Zahler vor der Zahlung mit, zum Beispiel am Terminal oder per Aushang (§ 37 Abs. 1 ZaDiG 2018).
- Prüfen Sie die ersten Abrechnungen gegen Ihr Angebot. Allgemeine Schritte stehen in Kartenzahlung einführen; Anbieterprofile auf kassenvergleicher.de.