Rappenrundung: Barzahlung auf 5 Rappen runden
Kurz gesagt
In der Schweiz ist die 5-Rappen-Münze die kleinste Umlaufmünze; die Einrappenstücke wurden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt. Im Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten wird der Gesamtbetrag bei Barzahlung nach der Auslegung des SECO im FAQ zur Preisbekanntgabe auf den nächstmöglichen Betrag abgerundet, und nur beim Abrunden liegt danach keine irreführende Preisangabe vor (Art. 3 Abs. 1 PBV).
Das Wichtigste
- Schweiz: Kleinste Umlaufmünze ist die 5-Rappen-Münze; die Einrappenstücke wurden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt (SR 941.103.3).
- Schweiz: Die Annahmepflicht nach Art. 3 WZG ist dispositiv; ohne abweichende Vereinbarung muss jede Person bis zu 100 Umlaufmünzen an Zahlung nehmen und Banknoten unbeschränkt annehmen (Art. 3 WZG). Vertragsparteien dürfen andere Zahlungsarten verlangen, wenn sie das transparent kommunizieren.
- Schweiz, Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten: Preise dürfen in Rappenbeträgen angeschrieben werden; beim Barbetrag liegt nach dem FAQ des SECO zur Preisbekanntgabe keine irreführende Preisangabe vor, solange auf den nächstmöglichen Betrag ab- und nicht aufgerundet wird (Beispiel CHF 25.99 auf CHF 25.95).
- Schweiz: Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG), also vom abgerundeten Bruttobarbetrag; die Steuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 6 Bst. a MWSTG).
- Schweiz: Kassenzettel, die eine automatisierte Kasse ausstellt, brauchen bis CHF 400 keine Angaben über die Kundschaft (Art. 26 Abs. 3 MWSTG; Art. 57 MWSTV).
Im Schweizer Ladenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten kassiert ein Betrieb bei Barzahlung einen gerundeten Betrag: Aus einem Total von CHF 26.33 werden an der Kasse CHF 26.30. Der Grund liegt nicht im Kassensystem, sondern im Münzumlauf. Ob die Differenz zulässig ist und wer sie trägt, entscheidet die Preisbekanntgabe; die Buchhaltung folgt dagegen dem Betrag, der tatsächlich in der Kasse liegt.
Warum in der Schweiz auf 5 Rappen gerundet wird
Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken, eingeteilt in 100 Rappen (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel, WZG, SR 941.10). Gesetzliche Zahlungsmittel sind die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ausgegebenen Banknoten und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der SNB (Art. 2 WZG).
Welche Münzen gelten, steht in der Münzverordnung: 5 Franken, 2 Franken, 1 Franken, 50 Rappen, 20 Rappen, 10 Rappen und 5 Rappen (Art. 2 Abs. 1 der Münzverordnung, MünzV, SR 941.101). Die Einrappenstücke wurden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke, SR 941.103.3). Nach der SNB nimmt die Nationalbank sie noch bis 31. Dezember 2026 zum Nennwert zurück. Seither ist die 5-Rappen-Münze die kleinste Münze, und ein Betrag mit einer Endung von 1 bis 4 oder 6 bis 9 Rappen lässt sich bar nicht genau bezahlen.
Münzen gelten bis zu ihrer Ausserkurssetzung als gesetzliche Zahlungsmittel (Art. 3 Abs. 1 MünzV), sind aber nicht unbegrenzt anzunehmen: Ohne abweichende Vereinbarung muss jede Person bis zu 100 Umlaufmünzen an Zahlung nehmen (Art. 3 Abs. 1 WZG) und Banknoten unbeschränkt annehmen (Art. 3 Abs. 2 WZG). Art. 3 WZG ist aber dispositiv; die Vertragsparteien dürfen andere Zahlungsarten verlangen, wenn sie das transparent kommunizieren, etwa mit einem Schild am Eingang (EFD).
Wie das SECO das Runden auslegt
Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) gilt für das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a PBV); das sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Für solche Angebote muss stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden, der Detailpreis (Art. 3 Abs. 1 PBV). Er ist in Zahlen anzugeben (Art. 8 Abs. 1 PBV).
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantwortet in seinem FAQ zur Preisbekanntgabe die Frage, ob Supermärkte Waren mit Preisen von 9-Rappen-Endung anschreiben dürfen; die Frage steht im Abschnitt zum Angebot von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten. Danach dürfen Preise trotz der Ausserkurssetzung der Einrappenstücke in Rappenbeträgen angeschrieben werden, etwa CHF 1.99. An der Kasse werde der Gesamtpreis dann auf den nächstmöglichen Betrag abgerundet, sofern bar bezahlt wird, im Beispiel des SECO von CHF 25.99 auf CHF 25.95. Weiter hält das FAQ fest, dass keine irreführende Preisangabe und damit kein Verstoss gegen die PBV vorliegt, solange die zu bezahlenden Beträge bei der Barzahlung ab- und nicht aufgerundet werden.
Die Tabelle ordnet die Fälle im Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten, wie ihn das SECO-FAQ behandelt. Die Aussagen zum Abrunden stammen aus diesem FAQ; die Zeile zum Aufrunden gibt dessen Umkehrung wieder.
| Fall in der Schweiz | Was an der Kasse gilt |
|---|---|
| Alle Preise enden auf 0 oder 5 Rappen | Es ist keine Rundung nötig; Bar- und Kartenzahlung sind gleich hoch |
| Preis mit Endung 1 bis 4 oder 6 bis 9 Rappen, Barzahlung | Gesamtbetrag auf den nächstmöglichen Betrag abrunden; der Betrieb erhält 1 bis 4 Rappen weniger als angeschrieben |
| Preis mit Rappen-Endung, Kartenzahlung | Das SECO nennt keine Rundung; es knüpft das Abrunden an die Barzahlung |
| Aufrunden an der Kasse | Nicht durch das SECO-FAQ gedeckt; die Kundschaft zahlt mehr als der angeschriebene Detailpreis |
Für den Umgang mit Kartenzahlungen und Zuschlägen gilt ein eigenes Regelwerk; die Preisangabe ist dort der zweite Prüfpunkt (Kartengebühren weitergeben).
Ein Rechenbeispiel mit Bon, Kasse und Buchung
Beispielrechnung mit erfundenen Preisen; alle Beträge sind Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer. Ein Laden verkauft vier Artikel zum Normalsatz. Angenommen ist ausserdem, dass nur die Barzahlung gerundet wird.
| Position | Betrag |
|---|---|
| 1 Notizbuch | CHF 8.95 |
| 1 Kugelschreiber | CHF 2.60 |
| 1 USB-Kabel | CHF 12.90 |
| 1 Set Batterien | CHF 1.88 |
| Total auf dem Kassenzettel | CHF 26.33 |
| Barbetrag nach Abrundung | CHF 26.30 |
| Kartenbetrag ohne Rundung | CHF 26.33 |
Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG); die ESTV umschreibt die Bemessungsgrundlage als tatsächlichen Vermögenszugang des Betriebs (MWST-Info 07, Ziff. 1.1). Massgebend ist damit der abgerundete Barbetrag von CHF 26.30 brutto, nicht das angeschriebene Total von CHF 26.33. Die Steuer selbst gehört aber nicht zur Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 6 Bst. a MWSTG; MWST-Info 07, Ziff. 1.2); Bemessungsgrundlage ist der Nettoanteil von CHF 24.33. Beim Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) entfallen auf diesen Nettoanteil CHF 1.97 Steuer: 26.30 − 26.30 ÷ 1,081 = 1,97, auf Rappen gerundet.
Die Buchung der Barzahlung sieht so aus:
| Buchung | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Kasse, gezählter Barbetrag | CHF 26.30 | |
| Erlös Warenverkauf | CHF 24.33 | |
| Geschuldete Mehrwertsteuer (8,1 Prozent) | CHF 1.97 |
Für die MWST-Abrechnung können Sie brutto, also inklusive Mehrwertsteuer, oder netto deklarieren (MWST-Info 15, Ziff. 1.1). Entscheidend bleibt, dass die Kasse den gezählten Bruttobarbetrag von CHF 26.30 zeigt und Nettoerlös und geschuldete Steuer zusammen genau diesen Betrag ergeben.
Jede Buchung muss belegbar sein; das Obligationenrecht verlangt den Belegnachweis und die Nachprüfbarkeit der einzelnen Buchungsvorgänge (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR), und die ESTV nennt Registrierkassenstreifen als Buchungsbeleg (MWST-Info 16, Ziff. 1.3). Angaben über die Kundschaft braucht ein Kassenzettel aus einer automatisierten Kasse bis CHF 400 nicht (Art. 26 Abs. 3 MWSTG; Art. 57 MWSTV); enthält der Preis die Steuer, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 Buchst. f MWSTG).
Was das über den Tag ausmacht, zeigt dieselbe Rechnung: Je Barzahlung sind es höchstens 4 Rappen, bei 300 Barzahlungen an einem Tag also höchstens CHF 12.00 (Beispielrechnung).
Typische Fehler
- Ihr Kassensystem rundet kaufmännisch, also ab einer Endung von 3 Rappen auf. Bei den Endungen 3, 4, 8 und 9 zahlt die Kundschaft dann mehr als den angeschriebenen Detailpreis; das SECO-FAQ deckt nur das Abrunden.
- Die Rundung wirkt auf alle Zahlungsarten. Dann weicht der über das Terminal belastete Betrag vom angeschriebenen Preis ab, obwohl das SECO das Abrunden an die Barzahlung knüpft.
- Der Kassenbericht zeigt das angeschriebene Total, die Schublade den gerundeten Betrag. Die Lücke sieht wie eine Kassendifferenz aus, obwohl sie bei einer Barzahlung mit Rappen-Endung planmässig entsteht.
- Die Rundung wird als eigener Erlös gebucht. Die Mehrwertsteuer wird aber vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG), also vom abgerundeten Bruttobarbetrag; die Steuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 6 Bst. a MWSTG). Trennen Sie Nettoerlös und Steuer, statt die Rundungsdifferenz als eigenen Erlös auszuweisen.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie im Kassensystem, ob die Rundung nur auf die Zahlungsart Bargeld wirkt und in welche Richtung sie rundet. Lassen Sie sich die Einstellung vom Hersteller schriftlich bestätigen.
- Rechnen Sie die Wirkung nach: höchstens 4 Rappen je Barzahlung, bei 300 Barzahlungen höchstens CHF 12.00 am Tag (Beispielrechnung).
- Stimmen Sie den Tagesabschluss mit dem gezählten Geld ab. Eine planmässige Rundung ist keine Kassendifferenz und gehört in die Auswertung des Kassenberichts, nicht in die Suche nach Fehlern.
- Prüfen Sie, ob Sie Preise in 5-Rappen-Schritten anschreiben. Dann entfällt die Rundung, und Bar- und Kartenpreis sind gleich. Was die Preisbekanntgabe sonst verlangt, steht unter Preisbekanntgabe in der Schweiz.
- Fragen Sie bei unklaren Fällen die kantonale Vollzugsstelle; ob und wie viel Bargeld anzunehmen ist, steht unter Bargeld annehmen in der Schweiz, die Verbuchung der Tageseinnahmen unter Kasseneinnahmen buchen.