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Bargeld ablehnen: Rechtslage in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In der Schweiz müssen Sie Schweizer Banknoten unbeschränkt und bis zu 100 Umlaufmünzen an Zahlung nehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 3 WZG). Die Annahmepflicht ist dispositiv: Vor dem Kauf lässt sich eine andere Zahlungsart vereinbaren und Bargeld ausschliessen. Im Kanton Genf müssen die der LRDBHD unterstellten Gastronomie-, Beherbergungs- und Unterhaltungsbetriebe seit dem 29. November 2025 Barzahlung annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).

Das Wichtigste

  • Schweiz: Ohne abweichende Vereinbarung sind Schweizer Banknoten unbeschränkt und Umlaufmünzen bis 100 Stück je Zahlung anzunehmen (Art. 3 Abs. 1 und 2 WZG).
  • Die Annahmepflicht ist dispositives Recht; vor dem Kauf darf vertraglich eine andere Zahlungsart vereinbart und Bargeld ausgeschlossen werden, soweit keine kantonale Annahmepflicht entgegensteht (SNB, Q&A Banknoten; Botschaft WZG, BBl 1999 7262 und 7269; Kanton Genf: Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
  • Kanton Genf: Die der LRDBHD unterstellten Betriebe der Gastronomie, der Beherbergung und der öffentlichen Unterhaltung müssen seit dem 29. November 2025 Barzahlungen annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
  • Die Annahmepflicht trifft den Gläubiger einer Geldschuld; das WZG enthält keine Pflicht zum Vertragsabschluss (Botschaft WZG, BBl 1999 7262).
  • Gedenk- und Anlagemünzen nehmen nur die Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert an (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 WZG).
  • Das WZG nennt keine Busse für die Ablehnung von Bargeld; bestraft wird die unbefugte Ausgabe (Art. 11 WZG).

Was Art. 3 WZG vorschreibt

Welches Geld in der Schweiz gesetzliches Zahlungsmittel ist, steht im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG, SR 941.10): die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ausgegebenen Banknoten und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der SNB (Art. 2 WZG).

Art. 3 WZG regelt, wer dieses Geld annehmen muss: Banknoten ohne Stückelungs- oder Betragsgrenze (Abs. 2), Umlaufmünzen bis zu 100 Stück je Zahlung (Abs. 1 Satz 1) und Sichtguthaben bei der SNB nur gegenüber Personen, die dort ein Konto haben (Abs. 3).

Diese Pflicht ist dispositiv. Die SNB hält in ihren Antworten zu den Banknoten fest, dass von Art. 3 WZG im Rahmen der Privatautonomie vertraglich abgewichen und eine Barzahlung mit Münzen oder Banknoten grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Eine engere kantonale Regel gilt im Kanton Genf für die der LRDBHD unterstellten Betriebe (siehe unten).

Wer betroffen ist

Die Annahmepflicht trifft den Gläubiger einer Geldschuld. Nach der Botschaft des Bundesrates zum WZG kann sich der Schuldner nur mit staatlich anerkanntem Geld bedingungslos, also beim Fehlen einer anderweitigen Abrede, von einer Geldschuld befreien (BBl 1999 7262). Der Annahmezwang gilt nach derselben Botschaft nur so weit, als Gläubiger und Schuldner nicht eine andere Zahlungsart vereinbart haben (BBl 1999 7269).

Massgebend ist damit der Vertrag. Wer Waren mit Preisangabe auslegt, gibt in der Regel einen Antrag ab (Art. 7 Abs. 3 OR), und der Inhalt des Vertrages lässt sich innerhalb der Schranken des Gesetzes festlegen (Art. 19 Abs. 1 OR). Ein Betrieb, der nur Kartenzahlung anbietet, macht die Zahlungsart damit zum Vertragsinhalt. Eine Pflicht, überhaupt einen Vertrag zu schliessen, steht im WZG nicht.

Ein Beispiel: Ein Café ausserhalb des Kantons Genf schreibt am Eingang «Kartenzahlung» an und nimmt kein Bargeld an. Wer trotzdem konsumiert, hat der vereinbarten Zahlungsart zugestimmt, und das Café darf die Barzahlung ablehnen. Fehlt der Hinweis, ist die Zahlungsart offen, und die Kundschaft kann mit Banknoten zahlen.

Im Kanton Genf müssen die der LRDBHD unterstellten Betriebe dagegen Bargeld annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).

Die SNB befragt Privatpersonen regelmässig zu ihrem Zahlungsverhalten. In der Zahlungsmittelumfrage 2025 (Feldzeit Anfang August bis Mitte November 2025, 2071 Befragte) sind 98 Prozent mit der Bargeldakzeptanz zufrieden oder eher zufrieden; bei den gemeldeten Akzeptanzeinschränkungen wurde Bargeld häufiger genannt als in den Vorjahren.

Wann Sie Bargeld annehmen müssen – und wann nicht

Die Tabelle ordnet typische Situationen aus Laden, Gastronomie und Handwerk. Jede Zeile gilt für sich; die Voraussetzung steht in der Zeile.

Situation in der Schweiz Bargeld annehmen? Grundlage
Geldschuld besteht, keine abweichende Zahlungsvereinbarung, Kundschaft bietet Schweizer Banknoten vollständig an Ja, unbeschränkt; das gilt auch für die 1000er-Note Art. 3 Abs. 2 WZG
Geldschuld besteht, keine abweichende Zahlungsvereinbarung, Kundschaft will mit mehr als 100 Umlaufmünzen zahlen Nur bis 100 Stück; weitere Münzen dürfen Sie ablehnen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 WZG
Vor dem Kauf anders vereinbart, etwa «Kartenzahlung» im Angebot, und Ihr Betrieb untersteht keiner kantonalen Annahmepflicht Nein; Art. 3 WZG ist dispositiv und tritt hinter die Vereinbarung zurück Art. 3 WZG; SNB, Q&A Banknoten; Botschaft BBl 1999 7269
Ihr Betrieb im Kanton Genf untersteht der LRDBHD (Gastronomie, Beherbergung, öffentliche Unterhaltung) Ja; eine vertragliche Ablehnung von Bargeld ist ausgeschlossen Art. 29 Abs. 2 LRDBHD (kantonal; in Kraft seit 29. November 2025)
Vor dem Kauf, noch kein Vertrag mit der Kundschaft Keine Annahmepflicht aus Art. 3 WZG; das WZG verpflichtet nicht zum Vertragsabschluss Art. 3 WZG; Botschaft BBl 1999 7262
Zahlung mit einer Gedenk- oder Anlagemünze zum Nennwert Nein; nur die Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen sie unbeschränkt an Art. 3 Abs. 1 Satz 2 WZG; Botschaft BBl 1999 7268
Zahlung in Sichtguthaben bei der SNB, Ihr Betrieb hat dort kein Konto Nein; die Annahmepflicht trifft nur Kontoinhaber Art. 3 Abs. 3 WZG
Euro-Noten oder andere Fremdwährung Nein; Fremdwährung ist kein gesetzliches Zahlungsmittel Art. 2 WZG
Ausser Kurs gesetzte Münzen (1-Rappen-Stücke) oder zurückgerufene Noten (8. Serie) Nein; sie sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel mehr Art. 3 Abs. 1 MünzV; SNB, Münzen und Q&A Banknoten
Beschädigte Schweizer Banknote Nach Art. 3 Abs. 2 WZG sind Banknoten unbeschränkt an Zahlung zu nehmen. Die SNB ersetzt eine beschädigte Note, wenn sich Serie und Nummer erkennen lassen und entweder ein Teil von mehr als der Hälfte vorgewiesen oder bewiesen wird, dass der fehlende Teil zerstört wurde Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 WZG; SNB, Q&A Banknoten

Für Falschgeld gilt ein eigenes Vorgehen; wie Sie gefälschte Noten erkennen und was Sie dann tun, steht in Falschgeld erkennen und richtig handeln. Wie Sie den Barbetrag auf 5 Rappen runden, steht in Rappenrundung bei Barzahlung.

Die kantonale Ausnahme: Genf

Der Kanton Genf verlangt von den der LRDBHD unterstellten Betrieben, Bargeld anzunehmen. Betroffen sind die Unternehmen der Gastronomie und des Getränkeausschanks zum Konsum vor Ort, der Beherbergung und der öffentlichen Unterhaltung (Art. 1 Abs. 1 LRDBHD). Die Pflicht steht in Art. 29 Abs. 2: Betreiber und Personal «doivent accepter les paiements en espèces». Die Änderung trat am 29. November 2025 in Kraft, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt.

Für diese Betriebe hat die Privatautonomie damit eine Grenze: Sie können die Barzahlung nicht vertraglich ausschliessen.

Seit wann die Regeln gelten

Das WZG ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten. Die heute geltende Fassung trägt den Stand 1. Januar 2020; die Änderung vom 21. Juni 2019 über die Umtauschfrist von Banknoten trat auf den 1. Januar 2020 in Kraft und betrifft Art. 4 und Art. 9, nicht Art. 3. Die Annahmepflicht für Banknoten und Umlaufmünzen gilt unverändert seit dem 1. Mai 2000.

Für die Münzen kommt die Münzverordnung (MünzV, SR 941.101) dazu. Sie nennt die Nennwerte von 5 Franken bis 5 Rappen (Art. 2 Abs. 1) und bestimmt, dass Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen bis zu ihrer Ausserkurssetzung gesetzliche Zahlungsmittel sind (Art. 3 Abs. 1). Die Einrappenstücke wurden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt; die SNB nimmt sie noch bis zum 31. Dezember 2026 zum Nennwert zurück.

Bei den Noten war der Rückruf der 8. Banknotenserie per 30. April 2021 der letzte Einschnitt. Diese Noten sind seither keine offiziellen Zahlungsmittel mehr; die SNB tauscht sie zeitlich unbeschränkt zum Nennwert um.

Kantonal kam am 29. November 2025 die Genfer Annahmepflicht hinzu. Die LRDBHD selbst stammt vom 19. März 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2016); die Annahmepflicht wurde durch die Änderung eingefügt, die an diesem Tag in Kraft trat.

Was passiert, wenn Sie Bargeld ablehnen

Das WZG bestraft die unbefugte Ausgabe und In-Umlauf-Setzung von Münzen und Banknoten (Art. 11 Abs. 1). Eine Busse für die Ablehnung von Bargeld nennt das WZG nicht.

Zivilrechtlich können die Folgen des Annahmeverzugs eintreten. Verweigert der Gläubiger die gehörig angebotene Leistung ungerechtfertigterweise, kommt er in Verzug (Art. 91 OR). Die Wirkungen dieses Gläubigerverzugs regelt das OR in Art. 92 ff.; welche davon greift, hängt von der Art der Leistung und den Umständen ab. Wie ein einzelner Fall ausgeht, lassen Sie von Ihrer Rechtsberatung beurteilen.

Wie Sie Bargeld ausschliessen

Das folgende Vorgehen gilt, soweit keine kantonale Annahmepflicht entgegensteht (im Kanton Genf Art. 29 Abs. 2 LRDBHD für die der LRDBHD unterstellten Betriebe).

  1. Stellen Sie die Zahlungsart vor dem Kauf klar: am Eingang, auf der Karte, am Bestellterminal oder an der Kasse.
  2. Nehmen Sie die Zahlungsart in Ihr Angebot auf, also in die Offerte, den Bestellschein oder die Anzeige an der Kasse.
  3. Lassen Sie die Formulierung Ihrer AGB und Ihrer Hinweisschilder von Ihrer Rechtsberatung prüfen.
  4. Legen Sie fest, was bei einem Ausfall des Kartenterminals gilt, und schreiben Sie die Regel für Ihr Personal auf.
  5. Prüfen Sie, ob Kartengebühren, Preisangaben und Zahlungsarten zusammenpassen (Kartengebühren weitergeben, Zahlungsmethoden in der Schweiz).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Die Zahlungsart ist vor dem Kauf erkennbar, nicht erst an der Kasse.
  • Das Angebot nennt die angenommenen Zahlungsmittel; die Formulierung ist rechtlich geprüft.
  • Das Personal ist angewiesen, wie es auf eine Barzahlung reagiert, wenn der Betrieb kein Bargeld annimmt.
  • Ohne abweichende Vereinbarung nimmt der Betrieb Banknoten unbeschränkt und Umlaufmünzen bis 100 Stück an.
  • Betriebe im Kanton Genf sind darauf geprüft, ob sie der LRDBHD unterstehen und deshalb Bargeld annehmen müssen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
  • Für ausser Kurs gesetzte Münzen und zurückgerufene Noten ist der Umtausch bei der SNB bekannt (31. Dezember 2026 für Einrappenstücke, unbefristet ab der 6. Notenserie).
  • Für den Ausfall des Terminals ist geregelt, ob ausnahmsweise bar kassiert wird.

Häufige Fragen

Darf ich 1000er-Noten ablehnen?

Nein, solange eine Geldschuld besteht und keine andere Zahlungsart vereinbart ist. Art. 3 Abs. 2 WZG nennt keine Obergrenze und keine Einschränkung nach Stückelung; die 100-Stück-Grenze gilt nur für Umlaufmünzen. Die Nationalbank gibt 10er- bis 1000er-Noten aus. Untersteht Ihr Betrieb im Kanton Genf der LRDBHD, müssen Sie Bargeld ohnehin annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).

Muss ich Euro-Noten annehmen?

Nein. In der Schweiz sind gesetzliche Zahlungsmittel nach Art. 2 WZG nur die vom Bund ausgegebenen Münzen, die Banknoten der Nationalbank und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Nationalbank. Ob Sie Euro-Noten annehmen, entscheiden Sie selbst; einen Kurs legen Sie fest.

Darf ich in der ganzen Schweiz nur Kartenzahlung anbieten?

Nicht in jedem Fall. Im Kanton Genf müssen die der LRDBHD unterstellten Betriebe der Gastronomie, der Beherbergung und der öffentlichen Unterhaltung seit dem 29. November 2025 Barzahlungen annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD). Für die übrigen Kantone haben wir in den geöffneten Quellen keine vergleichbare Annahmepflicht gefunden.

Gilt die Annahmepflicht auch für die alte 8. Banknotenserie?

Nein. Die Nationalbank hat diese Noten per 30. April 2021 zurückgerufen; seither sind sie keine offiziellen Zahlungsmittel mehr. Sie tauscht sie aber zeitlich unbeschränkt zum Nennwert um, an ihren Kassenstellen in Bern und Zürich sowie über ihre Agenturen.

Quellen

  1. Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG), SR 941.10, Stand am 1. Januar 2020 (Art. 1 bis 3, 8, 9 und 11)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  2. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom 26. Mai 1999, BBl 1999 7258 (Ziff. 122 und 213.1 bis 213.4)Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesblatt (Fedlex) · abgerufen am
  3. Münzverordnung vom 12. April 2000 (MünzV), SR 941.101, Stand am 1. März 2021 (Art. 2 und 3)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  4. Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026 (Art. 7, 19 und 91)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  5. Loi sur la restauration, le débit de boissons, l'hébergement et le divertissement (LRDBHD), RS/GE I 2 22, Stand 4. Juli 2026 (Art. 1 bis 3 und Art. 29 Abs. 2)République et canton de Genève, SIL Genève (Systeme d'information législative) · abgerufen am
  6. Paiements en espèces dans les établissements publics désormais autorisés, Communiqué vom 1. Dezember 2025 (Inkrafttreten der Änderung am 29. November 2025)République et canton de Genève, OCIRT · abgerufen am
  7. Fragen und Antworten zu den Banknoten: Besteht in der Schweiz eine Annahmepflicht für Bargeld? (auch: zurückgerufene Serien, beschädigte Noten)Schweizerische Nationalbank (SNB) · abgerufen am
  8. Fragen und Antworten zu den Münzen: Mit welchen Münzen kann ich in der Schweiz bezahlen? (Annahme bis 100 Stück, ausser Kurs gesetzte Münzen)Schweizerische Nationalbank (SNB) · abgerufen am
  9. Die Münzen: Umtausch und Ausserkurssetzung (Einrappenstücke, Fünffrankenstücke, Silbermünzen)Schweizerische Nationalbank (SNB) · abgerufen am
  10. Bargeldversorgung: Rückruf der Noten der 8. BanknotenserieSchweizerische Nationalbank (SNB) · abgerufen am
  11. Zahlungsmittelumfrage bei Privatpersonen in der Schweiz 2025 (Feldzeit Anfang August bis Mitte November 2025, 2071 Befragte)Schweizerische Nationalbank (SNB) · abgerufen am