Bargeld ablehnen: Rechtslage in der Schweiz
Kurz gesagt
In der Schweiz müssen Sie Schweizer Banknoten unbeschränkt und bis zu 100 Umlaufmünzen an Zahlung nehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 3 WZG). Die Annahmepflicht ist dispositiv: Vor dem Kauf lässt sich eine andere Zahlungsart vereinbaren und Bargeld ausschliessen. Im Kanton Genf müssen die der LRDBHD unterstellten Gastronomie-, Beherbergungs- und Unterhaltungsbetriebe seit dem 29. November 2025 Barzahlung annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
Das Wichtigste
- Schweiz: Ohne abweichende Vereinbarung sind Schweizer Banknoten unbeschränkt und Umlaufmünzen bis 100 Stück je Zahlung anzunehmen (Art. 3 Abs. 1 und 2 WZG).
- Die Annahmepflicht ist dispositives Recht; vor dem Kauf darf vertraglich eine andere Zahlungsart vereinbart und Bargeld ausgeschlossen werden, soweit keine kantonale Annahmepflicht entgegensteht (SNB, Q&A Banknoten; Botschaft WZG, BBl 1999 7262 und 7269; Kanton Genf: Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
- Kanton Genf: Die der LRDBHD unterstellten Betriebe der Gastronomie, der Beherbergung und der öffentlichen Unterhaltung müssen seit dem 29. November 2025 Barzahlungen annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
- Die Annahmepflicht trifft den Gläubiger einer Geldschuld; das WZG enthält keine Pflicht zum Vertragsabschluss (Botschaft WZG, BBl 1999 7262).
- Gedenk- und Anlagemünzen nehmen nur die Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert an (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 WZG).
- Das WZG nennt keine Busse für die Ablehnung von Bargeld; bestraft wird die unbefugte Ausgabe (Art. 11 WZG).
Was Art. 3 WZG vorschreibt
Welches Geld in der Schweiz gesetzliches Zahlungsmittel ist, steht im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG, SR 941.10): die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ausgegebenen Banknoten und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der SNB (Art. 2 WZG).
Art. 3 WZG regelt, wer dieses Geld annehmen muss: Banknoten ohne Stückelungs- oder Betragsgrenze (Abs. 2), Umlaufmünzen bis zu 100 Stück je Zahlung (Abs. 1 Satz 1) und Sichtguthaben bei der SNB nur gegenüber Personen, die dort ein Konto haben (Abs. 3).
Diese Pflicht ist dispositiv. Die SNB hält in ihren Antworten zu den Banknoten fest, dass von Art. 3 WZG im Rahmen der Privatautonomie vertraglich abgewichen und eine Barzahlung mit Münzen oder Banknoten grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Eine engere kantonale Regel gilt im Kanton Genf für die der LRDBHD unterstellten Betriebe (siehe unten).
Wer betroffen ist
Die Annahmepflicht trifft den Gläubiger einer Geldschuld. Nach der Botschaft des Bundesrates zum WZG kann sich der Schuldner nur mit staatlich anerkanntem Geld bedingungslos, also beim Fehlen einer anderweitigen Abrede, von einer Geldschuld befreien (BBl 1999 7262). Der Annahmezwang gilt nach derselben Botschaft nur so weit, als Gläubiger und Schuldner nicht eine andere Zahlungsart vereinbart haben (BBl 1999 7269).
Massgebend ist damit der Vertrag. Wer Waren mit Preisangabe auslegt, gibt in der Regel einen Antrag ab (Art. 7 Abs. 3 OR), und der Inhalt des Vertrages lässt sich innerhalb der Schranken des Gesetzes festlegen (Art. 19 Abs. 1 OR). Ein Betrieb, der nur Kartenzahlung anbietet, macht die Zahlungsart damit zum Vertragsinhalt. Eine Pflicht, überhaupt einen Vertrag zu schliessen, steht im WZG nicht.
Ein Beispiel: Ein Café ausserhalb des Kantons Genf schreibt am Eingang «Kartenzahlung» an und nimmt kein Bargeld an. Wer trotzdem konsumiert, hat der vereinbarten Zahlungsart zugestimmt, und das Café darf die Barzahlung ablehnen. Fehlt der Hinweis, ist die Zahlungsart offen, und die Kundschaft kann mit Banknoten zahlen.
Im Kanton Genf müssen die der LRDBHD unterstellten Betriebe dagegen Bargeld annehmen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
Die SNB befragt Privatpersonen regelmässig zu ihrem Zahlungsverhalten. In der Zahlungsmittelumfrage 2025 (Feldzeit Anfang August bis Mitte November 2025, 2071 Befragte) sind 98 Prozent mit der Bargeldakzeptanz zufrieden oder eher zufrieden; bei den gemeldeten Akzeptanzeinschränkungen wurde Bargeld häufiger genannt als in den Vorjahren.
Wann Sie Bargeld annehmen müssen – und wann nicht
Die Tabelle ordnet typische Situationen aus Laden, Gastronomie und Handwerk. Jede Zeile gilt für sich; die Voraussetzung steht in der Zeile.
| Situation in der Schweiz | Bargeld annehmen? | Grundlage |
|---|---|---|
| Geldschuld besteht, keine abweichende Zahlungsvereinbarung, Kundschaft bietet Schweizer Banknoten vollständig an | Ja, unbeschränkt; das gilt auch für die 1000er-Note | Art. 3 Abs. 2 WZG |
| Geldschuld besteht, keine abweichende Zahlungsvereinbarung, Kundschaft will mit mehr als 100 Umlaufmünzen zahlen | Nur bis 100 Stück; weitere Münzen dürfen Sie ablehnen | Art. 3 Abs. 1 Satz 1 WZG |
| Vor dem Kauf anders vereinbart, etwa «Kartenzahlung» im Angebot, und Ihr Betrieb untersteht keiner kantonalen Annahmepflicht | Nein; Art. 3 WZG ist dispositiv und tritt hinter die Vereinbarung zurück | Art. 3 WZG; SNB, Q&A Banknoten; Botschaft BBl 1999 7269 |
| Ihr Betrieb im Kanton Genf untersteht der LRDBHD (Gastronomie, Beherbergung, öffentliche Unterhaltung) | Ja; eine vertragliche Ablehnung von Bargeld ist ausgeschlossen | Art. 29 Abs. 2 LRDBHD (kantonal; in Kraft seit 29. November 2025) |
| Vor dem Kauf, noch kein Vertrag mit der Kundschaft | Keine Annahmepflicht aus Art. 3 WZG; das WZG verpflichtet nicht zum Vertragsabschluss | Art. 3 WZG; Botschaft BBl 1999 7262 |
| Zahlung mit einer Gedenk- oder Anlagemünze zum Nennwert | Nein; nur die Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen sie unbeschränkt an | Art. 3 Abs. 1 Satz 2 WZG; Botschaft BBl 1999 7268 |
| Zahlung in Sichtguthaben bei der SNB, Ihr Betrieb hat dort kein Konto | Nein; die Annahmepflicht trifft nur Kontoinhaber | Art. 3 Abs. 3 WZG |
| Euro-Noten oder andere Fremdwährung | Nein; Fremdwährung ist kein gesetzliches Zahlungsmittel | Art. 2 WZG |
| Ausser Kurs gesetzte Münzen (1-Rappen-Stücke) oder zurückgerufene Noten (8. Serie) | Nein; sie sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel mehr | Art. 3 Abs. 1 MünzV; SNB, Münzen und Q&A Banknoten |
| Beschädigte Schweizer Banknote | Nach Art. 3 Abs. 2 WZG sind Banknoten unbeschränkt an Zahlung zu nehmen. Die SNB ersetzt eine beschädigte Note, wenn sich Serie und Nummer erkennen lassen und entweder ein Teil von mehr als der Hälfte vorgewiesen oder bewiesen wird, dass der fehlende Teil zerstört wurde | Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 WZG; SNB, Q&A Banknoten |
Für Falschgeld gilt ein eigenes Vorgehen; wie Sie gefälschte Noten erkennen und was Sie dann tun, steht in Falschgeld erkennen und richtig handeln. Wie Sie den Barbetrag auf 5 Rappen runden, steht in Rappenrundung bei Barzahlung.
Die kantonale Ausnahme: Genf
Der Kanton Genf verlangt von den der LRDBHD unterstellten Betrieben, Bargeld anzunehmen. Betroffen sind die Unternehmen der Gastronomie und des Getränkeausschanks zum Konsum vor Ort, der Beherbergung und der öffentlichen Unterhaltung (Art. 1 Abs. 1 LRDBHD). Die Pflicht steht in Art. 29 Abs. 2: Betreiber und Personal «doivent accepter les paiements en espèces». Die Änderung trat am 29. November 2025 in Kraft, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt.
Für diese Betriebe hat die Privatautonomie damit eine Grenze: Sie können die Barzahlung nicht vertraglich ausschliessen.
Seit wann die Regeln gelten
Das WZG ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten. Die heute geltende Fassung trägt den Stand 1. Januar 2020; die Änderung vom 21. Juni 2019 über die Umtauschfrist von Banknoten trat auf den 1. Januar 2020 in Kraft und betrifft Art. 4 und Art. 9, nicht Art. 3. Die Annahmepflicht für Banknoten und Umlaufmünzen gilt unverändert seit dem 1. Mai 2000.
Für die Münzen kommt die Münzverordnung (MünzV, SR 941.101) dazu. Sie nennt die Nennwerte von 5 Franken bis 5 Rappen (Art. 2 Abs. 1) und bestimmt, dass Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen bis zu ihrer Ausserkurssetzung gesetzliche Zahlungsmittel sind (Art. 3 Abs. 1). Die Einrappenstücke wurden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt; die SNB nimmt sie noch bis zum 31. Dezember 2026 zum Nennwert zurück.
Bei den Noten war der Rückruf der 8. Banknotenserie per 30. April 2021 der letzte Einschnitt. Diese Noten sind seither keine offiziellen Zahlungsmittel mehr; die SNB tauscht sie zeitlich unbeschränkt zum Nennwert um.
Kantonal kam am 29. November 2025 die Genfer Annahmepflicht hinzu. Die LRDBHD selbst stammt vom 19. März 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2016); die Annahmepflicht wurde durch die Änderung eingefügt, die an diesem Tag in Kraft trat.
Was passiert, wenn Sie Bargeld ablehnen
Das WZG bestraft die unbefugte Ausgabe und In-Umlauf-Setzung von Münzen und Banknoten (Art. 11 Abs. 1). Eine Busse für die Ablehnung von Bargeld nennt das WZG nicht.
Zivilrechtlich können die Folgen des Annahmeverzugs eintreten. Verweigert der Gläubiger die gehörig angebotene Leistung ungerechtfertigterweise, kommt er in Verzug (Art. 91 OR). Die Wirkungen dieses Gläubigerverzugs regelt das OR in Art. 92 ff.; welche davon greift, hängt von der Art der Leistung und den Umständen ab. Wie ein einzelner Fall ausgeht, lassen Sie von Ihrer Rechtsberatung beurteilen.
Wie Sie Bargeld ausschliessen
Das folgende Vorgehen gilt, soweit keine kantonale Annahmepflicht entgegensteht (im Kanton Genf Art. 29 Abs. 2 LRDBHD für die der LRDBHD unterstellten Betriebe).
- Stellen Sie die Zahlungsart vor dem Kauf klar: am Eingang, auf der Karte, am Bestellterminal oder an der Kasse.
- Nehmen Sie die Zahlungsart in Ihr Angebot auf, also in die Offerte, den Bestellschein oder die Anzeige an der Kasse.
- Lassen Sie die Formulierung Ihrer AGB und Ihrer Hinweisschilder von Ihrer Rechtsberatung prüfen.
- Legen Sie fest, was bei einem Ausfall des Kartenterminals gilt, und schreiben Sie die Regel für Ihr Personal auf.
- Prüfen Sie, ob Kartengebühren, Preisangaben und Zahlungsarten zusammenpassen (Kartengebühren weitergeben, Zahlungsmethoden in der Schweiz).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Die Zahlungsart ist vor dem Kauf erkennbar, nicht erst an der Kasse.
- Das Angebot nennt die angenommenen Zahlungsmittel; die Formulierung ist rechtlich geprüft.
- Das Personal ist angewiesen, wie es auf eine Barzahlung reagiert, wenn der Betrieb kein Bargeld annimmt.
- Ohne abweichende Vereinbarung nimmt der Betrieb Banknoten unbeschränkt und Umlaufmünzen bis 100 Stück an.
- Betriebe im Kanton Genf sind darauf geprüft, ob sie der LRDBHD unterstehen und deshalb Bargeld annehmen müssen (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD).
- Für ausser Kurs gesetzte Münzen und zurückgerufene Noten ist der Umtausch bei der SNB bekannt (31. Dezember 2026 für Einrappenstücke, unbefristet ab der 6. Notenserie).
- Für den Ausfall des Terminals ist geregelt, ob ausnahmsweise bar kassiert wird.