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Kasse für Shisha-Bar: Tabaksteuer und Altersnachweis

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland zahlt der Hersteller oder Einführer die Tabaksteuer auf Wasserpfeifentabak über Steuerzeichen. Nach Auffassung der Bundesregierung gelten Shisha-Bars, die das Rauchen entgeltlich anbieten, als Händler: Grundsätzlich dürfen sie Tabak nur in geschlossenen Packungen zum Preis auf dem Steuerzeichen und ohne Rabatt abgeben (§§ 25 bis 28 TabStG). Minderjährigen darf das Rauchen nicht gestattet werden (§ 10 JuSchG).

Das Wichtigste

  • Wasserpfeifentabak unterliegt der Tabaksteuer; ab 1. Januar 2026 gilt eine Zusatzsteuer von 23,00 Euro je Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d TabStG).
  • Nach Auffassung der Bundesregierung (Drucksache 20/14413) sind Betreiber, die das Rauchen entgeltlich anbieten, Händler; die portionsweise Abgabe aus Packungen verstößt danach gegen §§ 25 bis 28 TabStG.
  • Händler dürfen bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher den Preis auf dem Steuerzeichen nicht unterschreiten und grundsätzlich keinen Rabatt, keine Zugabe und keine Kopplung gewähren (§ 26 Abs. 1 TabStG; Ausnahmen § 27).
  • Wird der Packungspreis überschritten, entsteht Tabaksteuer in Höhe des Unterschieds der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung; Schuldner ist der Händler (§ 28 Abs. 1 TabStG).
  • In Gaststätten dürfen Tabakwaren nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben und ihnen das Rauchen nicht gestattet werden; Bußgeld bis 50.000 Euro (§§ 10, 28 JuSchG).

Die Kasse einer Shisha-Bar unterliegt zusätzlich zu den allgemeinen Kassenvorschriften zwei Rechtsgebieten, die an der Buchung sichtbar werden: dem Tabaksteuergesetz (TabStG), das Preise und Rabatte für Wasserpfeifentabak regelt, und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG). Der Artikel gilt für Deutschland. Die Pflichten für elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO gelten, wenn eine Bar Geschäftsvorfälle mit einem solchen System erfasst; sie sind hier nicht Thema, siehe TSE-Pflicht.

Was gilt für die Tabaksteuer?

Wasserpfeifentabak unterliegt der Tabaksteuer (§ 1 Abs. 1 TabStG). Der Begriff umfasst Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur und Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten (§ 1 Abs. 2b TabStG). Der Steuersatz entspricht dem für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 26,00 Euro je Kilogramm) zuzüglich einer Zusatzsteuer, die ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TabStG).

Die Steuer wird über Steuerzeichen entrichtet, die der Hersteller oder Einführer bestellt und anbringt (§ 17 Abs. 1 und 2 TabStG; für Wasserpfeifentabak gelten die Vorschriften für Rauchtabak nach § 1a TabStG). Steuerzeichenschuldner ist der Bezieher der Steuerzeichen (§ 17 Abs. 2 Satz 6 TabStG), also der Hersteller oder Einführer, der sie bestellt.

Welche Pflichten hat der Händler?

Das Gesetz richtet sich an den Händler, der Tabakwaren an Verbraucher abgibt, definiert den Händler aber nicht. Die Bundesregierung hat 2024 auf eine Kleine Anfrage geantwortet (Drucksache 20/14413, Antwort zu Frage 3): Betreiber von Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen, die das Rauchen von Wasserpfeifen entgeltlich anbieten, sich damit eine Einnahmequelle verschaffen und mit Gewinnerzielungsabsicht Tabakwaren abgeben wollen, gelten nach ihrer Auffassung als Händler. Für diese Betreiber gelten die folgenden Regeln. Die Antwort ist eine Rechtsauffassung der Bundesregierung, kein Gesetzestext und keine Gerichtsentscheidung.

Regel Inhalt Norm
Packung geschlossen halten Kleinverkaufspackungen verschlossen halten, Steuerzeichen unversehrt lassen, mit den im Gesetz genannten Ausnahmen § 25 Abs. 1 TabStG
Nicht unter dem Preis Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis darf nicht unterschritten werden; grundsätzlich kein Rabatt, keine Rückvergütung auf Umsatzbasis, keine Zugabe, keine Kopplung mit anderen Gegenständen; Ausnahmen in § 27 TabStG (zum Beispiel genehmigte Preisermäßigung bei Wertminderung) § 26 Abs. 1, § 27 TabStG
Nicht über dem Preis Der Packungspreis darf nicht überschritten werden; bei Überschreitung entsteht Tabaksteuer in Höhe des Unterschieds der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung, Steuerschuldner ist der Händler, der unverzüglich eine Steuererklärung abgeben muss § 28 Abs. 1 TabStG

Zur portionsweisen Abgabe antwortete die Bundesregierung (Antwort zu Frage 1): Die Praxis der portionsweisen Abgabe in Shisha-Bars verstoße gegen die Vorgabe, dass Tabakwaren nach § 25 Abs. 1 TabStG in verschlossenen Packungen mit unversehrtem Steuerzeichen und nach den §§ 26 bis 28 TabStG nur zum Kleinverkaufspreis auf dem Steuerzeichen abgegeben werden dürfen. Für Zigarren und Zigarillos lässt § 25 Abs. 1 Satz 3 TabStG den Stückverkauf zu, für Wasserpfeifentabak nicht. Ob Ihr konkretes Angebot darunter fällt, klären Sie vor der Eröffnung mit dem zuständigen Hauptzollamt.

Was heißt das für die Kasse?

Falls Ihre Bar nach dieser Auffassung Händler ist, sind diese Punkte in der Kasse zu klären (Umsetzungsvorschläge, keine Vorgabe des Gesetzes):

  • Der Artikel ist die ganze Packung und trägt den Packungspreis vom Steuerzeichen; eine freie Preiseingabe lässt sich sperren.
  • Rabattfunktionen (Prozent, Betrag, Happy Hour, Mitarbeiterpreis) lassen sich für diesen Artikel sperren, weil § 26 Abs. 1 TabStG Preisnachlässe verbietet; wie ein Gutschein als Zahlungsmittel einzuordnen ist, klären Sie vorab, siehe Gutscheine und Umsatzsteuer.
  • Kombi-Artikel („Shisha plus Getränk“) sind vor der Einführung mit dem Hauptzollamt zu klären.
  • Den Kleinverkaufspreis bestimmt der Hersteller oder Einführer (§ 3 Abs. 1 TabStG); ändert er ihn, muss sich der Packungspreis in der Kasse nachziehen lassen.

Wie der Umsatzsteuersatz für die Überlassung einer Wasserpfeife zu bestimmen ist, behandelt dieser Artikel nicht; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung und siehe Steuersätze an der Kasse.

Was gilt für den Jugendschutz?

§ 10 Abs. 1 JuSchG verbietet es, in Gaststätten Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Kinder oder Jugendliche abzugeben oder ihnen das Rauchen oder den Konsum nikotinhaltiger Produkte zu gestatten. Kinder sind Personen unter 14, Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren (§ 1 Abs. 1 JuSchG). § 10 Abs. 4 JuSchG dehnt das Verbot auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas aus.

Gewerbetreibende müssen das Alter in Zweifelsfällen überprüfen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 JuSchG). Eine Pflicht, die Prüfung zu dokumentieren, steht in dieser Vorschrift nicht. Eine Altersabfrage bei der Bestellung ist deshalb eine betriebliche Entscheidung, keine gesetzliche Kassenfunktion. Die Kasse kann dabei helfen, etwa durch einen Hinweis am Artikel; siehe auch Altersprüfung am Self-Checkout.

Was droht bei einem Verstoß?

  • Jugendschutz: Wer als Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1 JuSchG abgibt oder das Rauchen gestattet, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 12 JuSchG); die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro (§ 28 Abs. 5 JuSchG).
  • Preisbindung und Packung: Das Unterschreiten des Packungspreises, Rabatte, Zugaben, Kopplung und Verstöße gegen § 25 Abs. 1 TabStG sind Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TabStG); der Rahmen ergibt sich aus § 381 Abs. 2 AO: bis zu 5.000 Euro, wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann.
  • Steuerfolge: Eine Überschreitung des Packungspreises löst Steuer nach § 28 Abs. 1 TabStG aus.

Das Rauchen in Gaststätten regeln die Länder. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz erfasst nur Einrichtungen des Bundes, öffentliche Verkehrsmittel und Personenbahnhöfe (§ 1 Abs. 1 BNichtrSchG). Als Beispiel für Landesrecht regelt Art. 3 Abs. 1 des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes das Rauchen in Innenräumen von Gaststätten; für Ihr Bundesland gilt das dortige Gesetz.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Beim Einkauf prüfen, dass jede Packung ein Steuerzeichen trägt (die Steuer wird nach § 17 Abs. 1 TabStG durch Steuerzeichen entrichtet), und Packungen geschlossen lagern (§ 25 Abs. 1 TabStG).
  2. Mit dem zuständigen Hauptzollamt klären, wie Ihr Angebot einzuordnen ist (Packung an den Tisch statt Portion), bevor Sie öffnen.
  3. Packungspreis als festen Artikelpreis in der Kasse hinterlegen; Rabatt- und Preisänderungsfunktionen für den Artikel sperren.
  4. Keine Kombi- und Aktionsangebote mit Tabakware ohne Klärung einführen.
  5. Altersprüfung für Bestellung und Service regeln, nach § 2 Abs. 2 JuSchG in Zweifelsfällen.
  6. Für das Rauchen im Lokal das Nichtraucherschutzgesetz Ihres Bundeslands prüfen.
  7. Die allgemeinen Kassenpflichten klären: TSE-Pflicht.

Häufige Fragen

Darf eine Shisha-Bar „Shisha plus Getränk“ als Paket verkaufen?

§ 26 Abs. 1 TabStG verbietet dem Händler bei der Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher Zugaben und die Kopplung mit dem Verkauf anderer Gegenstände. Ein Paket, in dem Tabak zum Packungspreis und ein Getränk zu einem gemeinsamen Preis angeboten werden, sollten Sie deshalb vor dem Start mit dem zuständigen Hauptzollamt klären.

Gilt das Verbot für Jugendliche auch für tabakfreie Shishas?

§ 10 Abs. 4 JuSchG erstreckt Abs. 1 bis 3 ausdrücklich auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas. Für andere tabakfreie Wasserpfeifenprodukte nennt die Norm das nicht; klären Sie die Einordnung mit der örtlichen Behörde oder verlangen Sie das Mindestalter einheitlich.

Quellen

  1. Tabaksteuergesetz (TabStG), §§ 1, 1a, 2, 3, 17, 25, 26, 28, 36Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  2. Jugendschutzgesetz (JuSchG), §§ 1, 2, 10, 28Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 381 VerbrauchsteuergefährdungBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  5. Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG), § 1Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  6. Bayerisches Gesundheitsschutzgesetz (BayGSG), Art. 3 (gültig ab 1. August 2024)Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de · abgerufen am
  7. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 20/14194: Verbot der Einzelportionsabgabe von Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars (Drucksache 20/14413, 23. Dezember 2024)Deutscher Bundestag · abgerufen am