TSE-Pflicht: Wer braucht eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung?
Kurz gesagt
Wer in Deutschland Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem oder einer Registrierkasse erfasst, muss das System mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen (§ 146a Abs. 1 AO, seit 1. Januar 2020). Der Gesetzestext nennt keine Umsatzgrenze. Eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System ist nicht erfasst.
Das Wichtigste
- Pflicht für Betreiber elektronischer Aufzeichnungssysteme, § 146a Abs. 1 Satz 2 AO; für Kassensysteme und Registrierkassen anzuwenden seit 1. Januar 2020, für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten eigene Stichtage.
- Erfasst: PC-, Tablet- und App-Kassen, Registrierkassen, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 1 KassenSichV).
- Nicht erfasst: offene Ladenkasse, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Buchhaltungsprogramme.
- Die Übergangsfrist für nicht aufrüstbare Altkassen endete am 31. Dezember 2022 (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO).
- Verstoß: Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 6 AO), wenn die Tat Steuerverkürzung ermöglicht.
- Nicht in Kraft: Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf mit einer Kassenpflicht beschlossen (Stand: Entwurf).
Was § 146a Abs. 1 AO vorschreibt
Die TSE-Pflicht steht in § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss ein System verwenden, das jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet (Satz 1). Das System und seine digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (Satz 2).
Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (Satz 3). Die Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen und Außenprüfungen elektronisch verfügbar zu halten (Satz 4). Die Zertifizierung führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) durch (§ 146a Abs. 3 Satz 2 AO, § 11 KassenSichV).
Für wen gilt die Pflicht?
Die Pflicht trifft den Betreiber des Kassensystems, also jeden Unternehmer, der Geschäftsvorfälle elektronisch erfasst. Sie knüpft an die Art des Systems an. Der Gesetzestext nennt keine Umsatz- oder Betragsgrenze und keine Branche.
Ein erfundenes Beispiel zeigt den Unterschied. Ein Friseursalon erfasst Dienstleistungen und Trinkgelder auf einem Tablet mit Kassen-App. Das ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem, der Salon braucht eine TSE, egal wie klein sein Umsatz ist. Ein Hofladen am Feldrand zählt dagegen abends Münzen und Scheine aus einer Geldkassette und führt ein handschriftliches Kassenbuch. Er erfasst nicht elektronisch und fällt nicht unter § 146a Abs. 1 AO.
Die Pflicht richtet sich auch an Anbieter: Es ist verboten, Systeme, Software und Sicherheitseinrichtungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, gewerbsmäßig zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen (§ 146a Abs. 1 Satz 5 AO).
Welche Systeme brauchen eine TSE?
Welche Systeme „elektronische Aufzeichnungssysteme“ sind, regelt § 1 KassenSichV. Die Tabelle ordnet die Fälle nach Systemtyp.
| System | TSE nötig? | Ab wann | Grundlage |
|---|---|---|---|
| PC-, Tablet- oder App-Kassensystem, elektronische Registrierkasse | Ja | 1. Januar 2020 | § 146a Abs. 1 AO; § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV; Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO |
| Registrierkasse, vor 2020 angeschafft und aufrüstbar | Ja | 1. Januar 2020 | wie vorige Zeile; Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO erfasst sie nicht |
| Registrierkasse, angeschafft nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020, BMF-Schreiben vom 26. November 2010 entsprechend, bauartbedingt nicht aufrüstbar | Bis 31. Dezember 2022 nicht, danach ja | 1. Januar 2023 | Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO |
| EU-Taxameter, auch app-basiert | Ja | Pflicht für alle EU-Taxameter ab 1. Januar 2024; bei INSIKA-Geräten (vor 1. Januar 2021 ausgerüstet) spätestens ab 1. Januar 2026. Eine Nichtbeanstandung für Geräte ohne TSE galt nur bis 31. Dezember 2025 | § 1 Abs. 2 und § 9 KassenSichV; AEAO zu § 146a Nr. 3.1.2; BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 |
| Wegstreckenzähler | Ja | nach 30. Juni 2024 erstmals in Verkehr gebracht: ab Inverkehrbringen; früher in Verkehr gebracht und mit einer digitalen Schnittstelle, über die eine TSE angebunden werden kann: § 8 KassenSichV ab 1. Januar 2027 | § 1 Abs. 2, § 10 KassenSichV |
| Fahrschein-, Parkschein-, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Ladepunkte, Geldautomaten, Geld- und Warenspielgeräte | Nein | – | § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 KassenSichV |
| Elektronisches Buchhaltungsprogramm | Nein | – | § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV |
| Offene Ladenkasse (Geldkassette, handschriftliches Kassenbuch) | Nein, weil kein elektronisches System | – | § 146a Abs. 1 Satz 1 AO |
Für Wegstreckenzähler ohne digitale Schnittstelle, die schon vor dem 1. Juli 2024 in Verkehr kamen, nennt § 10 KassenSichV keinen Stichtag. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
Seit wann gilt die Pflicht?
§ 146a AO ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden, die TSE-Pflicht gilt also seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO). Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten eigene Stichtage, siehe die Tabelle.
Zur Zertifizierung und zur Umrüstung älterer Kassen gibt es eigene Beiträge: TSE-Zertifikat läuft ab und TSE-Übergangsfristen.
Gibt es Ausnahmen?
Die allgemeinen Ausnahmen ergeben sich aus der Definition des Systems, nicht aus einem Antragsverfahren. Wer keines der in der Tabelle genannten Systeme betreibt oder nur eine offene Ladenkasse führt, hat keine TSE-Pflicht. Das Gesetz kennt für die TSE-Pflicht keine Umsatzschwelle und keine Kleinunternehmerregel. Ein Anspruch auf Befreiung im Einzelfall besteht daraus nicht; nur in Härtefällen können die Finanzbehörden nach § 148 AO Erleichterungen bewilligen, im Ermessen und unter Voraussetzungen.
Die gesetzliche Übergangsausnahme für Registrierkassen betraf nicht aufrüstbare Geräte der Jahre 2010 bis 2019 und lief am 31. Dezember 2022 ab (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Seit 1. Januar 2023 gibt es für Registrierkassen keine weitere gesetzliche Frist. Für Taxameter und Wegstreckenzähler gelten die Übergangsregeln der §§ 9 und 10 KassenSichV.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet (§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO) oder nicht oder nicht richtig durch eine TSE schützt (Satz 2), handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig handelt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO). Die Geldbuße beträgt bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 6 AO), wenn die Tat nicht nach § 378 AO geahndet werden kann.
Dieselbe Bußgeldhöhe gilt für Anbieter, die nicht konforme Systeme gewerbsmäßig bewerben oder vertreiben (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO). Ob ein Verstoß im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, hängt vom Sachverhalt ab.
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Nach der Regierungspressekonferenz vom 23. September 2026 hat das Bundeskabinett an diesem Tag den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen beschlossen, der auch eine Kassenpflicht vorsieht. Wir haben den Entwurf nicht als Bundesrats- oder Bundestagsdrucksache geöffnet und nennen deshalb weder Umsatzgrenze noch Starttermin.
Der Entwurf ist kein Gesetz; bis zu einem Inkrafttreten gilt das heutige Recht. Mehr dazu unter Registrierkassenpflicht in Deutschland (geplant).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb Geschäftsvorfälle in einem elektronischen Kassensystem, einer Registrierkasse, einem EU-Taxameter oder einem Wegstreckenzähler erfasst. Bei Wegstreckenzählern gilt die TSE-Pflicht erst ab dem Stichtag aus der Tabelle; für ältere Geräte mit einer digitalen Schnittstelle, über die eine TSE angebunden werden kann, ist das der 1. Januar 2027.
- Lassen Sie sich bei Systemen, für die der Stichtag schon erreicht ist, Hersteller und Zertifizierung der verbauten TSE nennen; zertifiziert wird die TSE, nicht die Kasse.
- Kontrollieren Sie bei Kassensystemen und Registrierkassen, ob die TSE-Seriennummer auf dem Beleg erscheint (§ 6 Satz 1 Nr. 6 KassenSichV). Für Taxameter und Wegstreckenzähler gelten die Belegangaben nach §§ 7 und 8 KassenSichV, die die Seriennummer des Sicherheitsmoduls verlangen; hat ein EU-Taxameter keinen Belegdrucker, besteht keine Belegausgabepflicht (§ 7 Abs. 4 KassenSichV, nach § 8 Abs. 4 sinngemäß auch für Wegstreckenzähler). Siehe Belegausgabepflicht in Deutschland.
- Melden Sie das System dem Finanzamt: Kassenmeldepflicht. Wegstreckenzähler sind nur zu melden, wenn sie am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden.
- Die Zertifizierung ist fortlaufend aufrechtzuerhalten (§ 146a Abs. 3 Satz 2 AO): Fragen Sie den Hersteller, bis wann die Zertifizierung Ihrer TSE gilt.