Umsatzsteuersätze an der Kasse: 7 oder 19 Prozent zuordnen
Kurz gesagt
In Deutschland beträgt die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), soweit § 12 Abs. 2 oder 3 UStG nichts anderes bestimmt. 7 Prozent gelten nur für die Umsätze, die § 12 Abs. 2 UStG nennt: vor allem Lieferungen der Waren aus Anlage 2 (die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen) und seit 1. Januar 2026 Restaurantspeisen ohne Getränke. Steuerfreie Umsätze, etwa von Kleinunternehmern (§ 19 UStG), tragen keine Umsatzsteuer.
Das Wichtigste
- Regelsteuersatz: 19 Prozent des Entgelts ohne Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze ohne Sondersatz, § 12 Abs. 1 UStG (seit 1. Januar 2007, ausgenommen die befristeten 16 Prozent im zweiten Halbjahr 2020).
- Ermäßigter Satz: 7 Prozent, nur für die in § 12 Abs. 2 UStG und in Anlage 2 aufgeführten steuerpflichtigen Umsätze (7 Prozent seit 1. Juli 1983, ausgenommen die befristeten 5 Prozent im zweiten Halbjahr 2020).
- Getränke gehören als Lieferung ohne Restaurantleistung nur zum ermäßigten Satz, soweit Anlage 2 sie nennt: Milch (Nr. 4), Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milch oder Milcherzeugnissen (Nr. 35) und das Wasser, das Nr. 34 begünstigt (nicht abgepacktes Trinkwasser, nicht Heilwasser); als Teil einer Restaurantleistung ist die Abgabe von Getränken ausgenommen.
- Restaurantspeisen: 7 Prozent für steuerpflichtige Leistungen ab 1. Januar 2026, Abgabe von Getränken ausgenommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
- Aus einem Bruttopreis folgt das Entgelt durch Teilen durch 1,19 beziehungsweise 1,07 (§ 10 Abs. 1 UStG).
Jeder Artikel im Kassenstamm braucht einen hinterlegten Steuersatz; bei Speisen und Getränken hängt er von der Leistungsart ab. Welcher Satz gilt, entscheidet nicht der Eindruck, ob etwas ein Grundnahrungsmittel ist, sondern eine gesetzliche Liste. Wer die Liste nicht kennt, ordnet Waren ähnlich, aber falsch zu.
Wie das Gesetz zwischen 19 und 7 Prozent trennt
Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG); diesen Satz gibt es seit 1. Januar 2007, der ermäßigte Satz von 7 Prozent besteht seit 1. Juli 1983 (Bundestags-Drucksachen 17/2364 und 11/2722), und im zweiten Halbjahr 2020 galten befristet 16 und 5 Prozent (§ 28 UStG). Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Satz von 7 Prozent ist die Ausnahme: Er gilt nur für die Umsätze, die § 12 Abs. 2 UStG einzeln aufzählt.
Für den Handel zählen vor allem zwei Nummern. Nach Nr. 1 gilt er für Lieferungen der Gegenstände, die Anlage 2 zum UStG nennt. Die Anlage nennt die Waren nach Warenart und verweist auf Positionen des Zolltarifs; der Verkaufsort steht dort nicht. Seit 1. Januar 2026 kommt Nr. 15 hinzu: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne die Abgabe von Getränken. Daneben kennt § 12 Abs. 3 UStG den Satz von 0 Prozent für bestimmte Photovoltaik-Lieferungen. Ein steuerpflichtiger Umsatz, den weder Abs. 2 noch Abs. 3 nennt, trägt 19 Prozent.
Daneben gibt es Umsätze ohne Steuer. Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechnet keine Umsatzsteuer, solange er die Grenzen einhält; die Bedingungen erklärt der Artikel zur Kleinunternehmerregelung.
Welcher Satz für welche Ware?
Die Tabelle gilt für steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen im Inland, also nicht für steuerfreie Umsätze (zum Beispiel von Kleinunternehmern). Sie zeigt Beispiele aus dem Sortiment von Läden, Kiosken und Gastronomie, kein vollständiges Verzeichnis.
| Ware oder Leistung | Satz | Grundlage | Was an der Kasse zu beachten ist |
|---|---|---|---|
| Fleisch, Fisch, Milch, Eier, Gemüse, Obst, Backwaren, Zucker und Süßwaren | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 1; Anlage 2 Nr. 2 bis 4, 10, 11, 29, 31 | Nur die Ware selbst; Zierfische sind in Nr. 3 ausgenommen |
| Kaffee- und Teebohnen, Teeblätter, Gewürze | 7 % | Anlage 2 Nr. 12 | Zubereiteter Kaffee oder Tee ist ein Getränk, siehe unten |
| Milch; Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (zum Beispiel Molke), jeweils als Lieferung ohne Restaurantleistung | 7 % | Anlage 2 Nr. 4 und 35 | Bei einem geringeren Anteil greift Nr. 35 nicht; als Teil einer Restaurantleistung ist die Getränkeabgabe ausgenommen |
| Abgepacktes Trink-, Quell- und Tafelwasser, Fruchtsäfte, Limonaden, Bier, Wein, Spirituosen | 19 % | Anlage 2 Nr. 32 und 34 schließen Fruchtsäfte und abgepacktes Trinkwasser aus; die übrigen Getränke nennt die Anlage nicht | Getränke einzeln einordnen, nie als Gruppe „Lebensmittel“ |
| Gedruckte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften | 7 % | Anlage 2 Nr. 49 | Ausgenommen sind überwiegend werbliche Veröffentlichungen und jugendgefährdende Trägermedien |
| Schnittblumen, Topf- und andere lebende Pflanzen | 7 % | Anlage 2 Nr. 7 und 8 | Vasen, Töpfe und Dünger stehen nicht in diesen Nummern |
| Zubereitetes Tierfutter | 7 % | Anlage 2 Nr. 37 | Zubehör wie Leinen oder Näpfe nennt die Anlage nicht: 19 % |
| Hygieneprodukte für die Monatshygiene (Binden, Tampons, Menstruationstassen) | 7 % | Anlage 2 Nr. 55 | Ein Duschgel nennt die Anlage nicht: 19 % |
| Tabakwaren, Kleidung, Geschirr | 19 % | § 12 Abs. 1 | Keine Nummer der Anlage 2 nennt diese Waren (Volltextsuche) |
| Elektronik | 19 %, außer bei begünstigten Photovoltaik-Lieferungen (0 %) | § 12 Abs. 1; Abs. 3 | Der Nullsatz gilt nur für Solarmodule, wesentliche Komponenten und Speicher unter den Voraussetzungen des Abs. 3 |
| Speisen im Restaurant | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 (ab 1. Januar 2026) | Die Abgabe von Getränken nimmt Nr. 15 aus, siehe Speisen mit 7 Prozent |
| Speisen zum Mitnehmen oder geliefert, ohne Restaurantleistung | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 1 mit Anlage 2 | Nur wenn die Speise unter eine Nummer der Anlage fällt; Kaviar sowie zubereiteter Hummer und Austern nennt Nr. 28 nicht: 19 %. Getränke einzeln einordnen |
| Steuerpflichtige Dienstleistungen, die weder § 12 Abs. 2 noch Abs. 3 nennt (zum Beispiel Reparatur, Friseur) | 19 % | § 12 Abs. 1 | Abs. 3 Nr. 4 nennt die Installation begünstigter Photovoltaikanlagen und Speicher (0 %); jede Leistung einzeln einordnen, nicht als Sammelposition |
Eine Beispielrechnung am Kiosk
Die Preise sind erfunden. Ein Kunde kauft eine Brezel (1,40 Euro), eine Zeitschrift (5,90 Euro), Gummibärchen (2,49 Euro), eine Flasche Mineralwasser (1,99 Euro) und ein Duschgel (3,95 Euro). Alle Preise sind brutto. Die Rechnung rundet je Steuersatz auf die Summe.
| Steuersatz | Brutto (Euro) | Entgelt (Euro) | Steuer (Euro) |
|---|---|---|---|
| 7 % (Brezel, Zeitschrift, Gummibärchen) | 9,79 | 9,15 | 0,64 |
| 19 % (Mineralwasser, Duschgel) | 5,94 | 4,99 | 0,95 |
| Summe | 15,73 | 14,14 | 1,59 |
Wäre das Mineralwasser versehentlich mit 7 Prozent angelegt, rechnete die Kasse bei 1,99 Euro mit 0,13 Euro statt 0,32 Euro Steuer. Der Betrieb schuldet dem Finanzamt trotzdem den Satz nach Gesetz, hier also 19 Prozent; ist der Bruttopreis schon bezahlt, trägt er die Differenz selbst.
Typische Fehlzuordnungen
- Getränke zum Mitnehmen mit 7 Prozent. Die Speisen können begünstigt sein, Getränke nur, soweit Anlage 2 sie nennt. Das sind Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen und das Wasser nach Nr. 34; als Lieferung zum Mitnehmen sind sie begünstigt, als Bestandteil einer Restaurantleistung dagegen nicht, weil Nr. 15 die Abgabe von Getränken ausnimmt. Ein Steuersatz, der am Verkaufsort („außer Haus“) statt an Artikel und Leistungsart hängt, führt zu diesem Fehler.
- Wasser als Lebensmittel. Abgepacktes Trinkwasser ist in Anlage 2 Nr. 34 ausdrücklich ausgenommen und deshalb mit 19 Prozent zu besteuern.
- Zubehör zur begünstigten Ware. Tierfutter ist begünstigt, ein Napf nicht. Eine Warengruppe „Tier“ darf deshalb nicht einen einzigen Satz tragen.
- Satz aus der Zeit vor dem 1. Januar 2026. Restaurantspeisen mit 19 Prozent weiter zu berechnen, ist seit diesem Stichtag falsch. Weist ein Betrieb in einer Rechnung zu viel Steuer gesondert aus, schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG grundsätzlich auch den Mehrbetrag; bei Rechnungen über tatsächlich erbrachte Leistungen an Endverbraucher entsteht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2026 (V R 46/25) keine Steuerschuld nach dieser Vorschrift.
So gehen Sie vor
- Exportieren Sie den Artikelstamm und sortieren Sie nach Steuersatz.
- Ordnen Sie jedes Produkt der Anlage 2 oder der Aufzählung in § 12 Abs. 2 UStG zu; für Zweifelsfälle ist die Zolltarif-Position der Ware die Grundlage.
- Legen Sie den Satz am Artikel fest, nicht an der Warengruppe und nicht am Verzehrort. Ausnahme: Hinterlegen Sie Milch und Milchmischgetränke, die Nr. 4 oder 35 erfüllen, so, dass sie als Lieferung zum Mitnehmen 7 Prozent, als Teil einer Restaurantleistung 19 Prozent tragen.
- Prüfen Sie einen Testbon mit je einem Artikel pro Satz und rechnen Sie nach, wie in der Beispielrechnung.
- Ändert sich ein Satz, folgen Sie der Anleitung zum Umstellen des Steuersatzes an der Kasse.