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Gutscheine und Umsatzsteuer: Einzweck oder Mehrzweck

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland ist ein Gutschein ein Einzweck-Gutschein, wenn der Ort der Leistung und die geschuldete Steuer bei der Ausstellung feststehen; dann gilt schon die Übertragung des Gutscheins als Lieferung oder Leistung (§ 3 Abs. 14 UStG). Bei jedem anderen Gutschein, dem Mehrzweck-Gutschein, unterliegt erst die Lieferung oder Leistung bei der Einlösung der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 15 UStG). Das gilt für Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden.

Das Wichtigste

  • Gutschein im Sinne des Gesetzes: Instrument mit Annahmeverpflichtung als Gegenleistung, in dem Gegenstand oder Leistung oder der leistende Unternehmer angegeben sind (§ 3 Abs. 13 UStG).
  • Reine Preisnachlass-Instrumente sind keine Gutscheine (§ 3 Abs. 13 Satz 2 UStG).
  • Einzweck-Gutschein: Ort und Steuer stehen bei Ausstellung fest; die Übertragung gilt als Lieferung oder Leistung, die Einlösung ist kein unabhängiger Umsatz (§ 3 Abs. 14 UStG).
  • Mehrzweck-Gutschein: Übertragung nicht umsatzsteuerbar, Besteuerung bei der tatsächlichen Lieferung oder Leistung (§ 3 Abs. 15 UStG).
  • Anwendbar auf Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden (§ 27 Abs. 23 UStG; Richtlinie (EU) 2016/1065).

Für die Umsatzsteuer kommt es darauf an, ob die Steuer beim Verkauf des Gutscheins oder erst bei der Einlösung entsteht. Das Gesetz entscheidet das mit einem Merkmal: ob Ort und geschuldete Steuer der Leistung bei der Ausstellung feststehen.

Was gilt?

Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist ein Instrument, das der Unternehmer als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung annehmen muss und bei dem der Liefergegenstand, die Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Instrument oder in den zugehörigen Unterlagen angegeben ist. Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine (§ 3 Abs. 13 UStG).

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Lieferung oder Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Steuer bei der Ausstellung feststehen. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 14 Satz 1 und Abs. 15 Satz 1 UStG).

Wer ist betroffen, seit wann?

Die Regeln betreffen Unternehmer, die Gutscheine im eigenen Namen ausgeben oder in fremdem Namen vertreiben, und Unternehmer, die Gutscheine als Gegenleistung annehmen. Sie gelten für Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden. Grundlage sind das Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, Art. 9) und die Richtlinie (EU) 2016/1065 vom 27. Juni 2016, deren Umsetzungsvorschriften die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2019 anwenden (§ 27 Abs. 23 UStG; Art. 2 der Richtlinie). Dieser Artikel gilt für Deutschland.

Einzweck oder Mehrzweck: Entscheidungstabelle

Die Spalten gelten für Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 von einem Unternehmer mit Regelbesteuerung ausgegeben wurden.

Frage Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG) Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG)
Voraussetzung Ort der Leistung und geschuldete Steuer stehen bei Ausstellung fest Voraussetzung des Einzweck-Gutscheins nicht erfüllt
Ausgabe oder Verkauf Die Übertragung gilt als die Lieferung oder Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht Die Übertragung unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Einlösung Die tatsächliche Lieferung oder Leistung gilt nicht als unabhängiger Umsatz Die tatsächliche Lieferung oder Leistung unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG
Entstehung der Steuer Bei Soll-Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Übertragung, bei Ist-Versteuerung mit Ablauf des Zeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG) Bei Soll-Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder Leistung zur Einlösung ausgeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG)
Entgelt Der Wert der Gegenleistung, die der Käufer für die Übertragung erbringt, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) Die für den Gutschein erhaltene Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG); fehlen Angaben dazu, der Gutscheinwert abzüglich der auf die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen entfallenden Umsatzsteuer (Satz 5)

Wie Sie einordnen: Beispiele

Die Beispiele wenden den Gesetzeswortlaut an; sie sind unsere Einordnung, keine Verwaltungsvorgabe.

Gutschein Einordnung Begründung
Gutschein über eine bestimmte Leistung im Inland, deren Steuersatz feststeht (Annahme: Haarschnitt zu 19 Prozent) Einzweck Ort und Steuer stehen bei Ausstellung fest
Wertgutschein über 50 Euro für das gesamte Sortiment mit Waren zu 19 und zu 7 Prozent Mehrzweck Die Steuer hängt von den später gewählten Artikeln ab
Restaurantgutschein über 50 Euro für Speisen und Getränke Mehrzweck Speisen unterliegen seit 1. Januar 2026 der Steuer von 7 Prozent, Getränke bleiben bei 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); welcher Satz gilt, steht bei Ausstellung nicht fest
Restaurantgutschein ausdrücklich nur für ein Menü ohne Getränke Einzweck möglich Ort und Steuersatz können bei Ausstellung feststehen
Coupon „5 Euro Nachlass ab 30 Euro Einkauf“ kein Gutschein berechtigt lediglich zu einem Preisnachlass (§ 3 Abs. 13 Satz 2 UStG)

Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die Leistung an den Aussteller erbracht (§ 3 Abs. 14 Satz 4 UStG).

Buchungen bei Verkauf und Einlösung

Die Beispiele sind redaktionelle Buchungsvorschläge für Betriebe mit doppelter Buchführung und erfundenen Zahlen; Annahme ist ein Gutschein über 119 Euro, die geschuldete Steuer beträgt 19 Prozent. Sie zeigen die umsatzsteuerliche Seite. Wann der Erlös in der Gewinnermittlung zu erfassen ist, ist eine eigene Frage: Die Fiktion des § 3 Abs. 14 UStG entscheidet nicht darüber, wann ein Erlös handelsrechtlich realisiert ist (§ 246, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Bei der Einnahmenüberschussrechnung zählt der Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG); deren Behandlung von Gutscheinen behandelt dieser Artikel nicht.

Vorgang Einzweck-Gutschein Mehrzweck-Gutschein
Verkauf Kasse 119 Euro an Umsatzsteuer 19 Euro und Verbindlichkeit aus Gutscheinen 100 Euro Kasse 119 Euro an Verbindlichkeit aus Gutscheinen 119 Euro; keine Umsatzsteuer
Einlösung über 119 Euro Verbindlichkeit aus Gutscheinen 100 Euro an Umsatzerlöse 100 Euro; keine erneute Umsatzsteuer, weil die Einlösung kein unabhängiger Umsatz ist Verbindlichkeit 119 Euro an Umsatzerlöse 100 Euro und Umsatzsteuer 19 Euro
Teileinlösung über 50 Euro bei Waren zu 19 Prozent Gutscheinverbindlichkeit anteilig an Umsatzerlöse, keine erneute Umsatzsteuer; Restguthaben bleibt Verbindlichkeit 50 Euro an Umsatzerlöse 42,02 Euro und Umsatzsteuer 7,98 Euro (50 − 50 ÷ 1,19); Restverbindlichkeit 69 Euro

Bei der Teileinlösung mit gemischten Steuersätzen entfällt auf die gelieferten Waren die Umsatzsteuer, die nach ihrem Satz auf sie fällt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG); die Rechnung bleibt dieselbe, nur mit dem jeweiligen Satz.

Was droht bei einer falschen Einordnung?

Die Vorschriften selbst enthalten keine Sanktion. Ordnet ein Betrieb einen Einzweck-Gutschein als Mehrzweck-Gutschein ein, meldet er die Steuer erst bei der Einlösung und damit zu spät an; meldet er beim Mehrzweck-Gutschein schon beim Verkauf Umsatzsteuer an, ist sie zu früh gemeldet. Eine verspätete Anmeldung kann einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO auslösen. Wird die angemeldete oder festgesetzte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, fällt je angefangenem Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf einen durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrags an; bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird er nicht erhoben, außer bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder Schecks (§ 240 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wie die Voranmeldung abläuft, steht im Artikel Umsatzsteuer-Voranmeldung über ELSTER.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Gutschein in Deutschland ausgestellt, nach dem 31. Dezember 2018?
  • Berechtigt das Instrument nur zu einem Preisnachlass? Dann ist es kein Gutschein im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG.
  • Stehen Ort der Leistung und geschuldete Steuer bei der Ausstellung fest? Ja: Einzweck-Gutschein, Besteuerung beim Verkauf. Nein: Mehrzweck-Gutschein, Besteuerung bei der Einlösung.
  • Gilt der Gutschein für Waren oder Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen, etwa Speisen und Getränke? Dann steht die Steuer nicht fest.
  • Hat Ihre Kasse für beide Gutscheinarten eigene Vorgänge für Verkauf und Einlösung?
  • Wird die Umsatzsteuer im richtigen Voranmeldungszeitraum erklärt?

Mehr zur Praxis an der Kasse: Gutschein einlösen, Teilbetrag und Restguthaben. Zivilrechtliche Fragen, etwa die Verjährung, behandeln Gutscheine verkaufen: rechtliche Grundlagen und Geschenkgutschein-Verjährung in Deutschland. Österreich: Gutscheine und Umsatzsteuer in Österreich; Schweiz: Gutscheine und Mehrwertsteuer in der Schweiz.

Häufige Fragen

Muss ich beim Verkauf eines Geschenkgutscheins immer Umsatzsteuer abführen?

Nein. Beim Einzweck-Gutschein ist die Übertragung schon die steuerbare Lieferung oder Leistung (§ 3 Abs. 14 UStG). Beim Mehrzweck-Gutschein unterliegt die Übertragung nicht der Umsatzsteuer; besteuert wird erst die Lieferung oder Leistung bei der Einlösung (§ 3 Abs. 15 UStG).

Ist ein Rabattcoupon ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?

Nein, wenn er lediglich zu einem Preisnachlass berechtigt (§ 3 Abs. 13 Satz 2 UStG). Dann mindert er beim Einlösen das Entgelt der Lieferung oder Leistung.

Gilt die Regel auch für Gutscheine, die vor 2019 verkauft wurden?

Die Vorschriften des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden (§ 27 Abs. 23 UStG). Für früher ausgestellte Gutscheine behandelt dieser Artikel die Rechtslage nicht.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Lieferung, sonstige Leistung (Absätze 13 bis 15)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage (Absatz 1 Satz 5)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13 Entstehung der SteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften (Absatz 23)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen, ABl. L 177 vom 1.7.2016, S. 9Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Steuersätze (Absatz 2 Nr. 15)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 246 Vollständigkeit und § 252 Allgemeine BewertungsgrundsätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Abgabenordnung (AO), § 152 Verspätungszuschlag und § 224 Leistungsort, Tag der ZahlungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Abgabenordnung (AO), § 240 SäumniszuschlägeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am