DeutschlandGlossar

ELSTER (Mein ELSTER)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) ist das Verfahren der deutschen Finanzverwaltung, über das Steuerpflichtige Steuerdaten elektronisch an das Finanzamt übermitteln; Unternehmen nutzen dafür Mein ELSTER im Browser oder Software mit ELSTER-Schnittstelle. Für Kassenbetreiber in Deutschland läuft darüber die Mitteilung ihrer Kassensysteme nach § 146a Abs. 4 AO, die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG) und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Für die authentifizierte Übermittlung ist eine einmalige, kostenlose Registrierung nötig.

Das Wichtigste

  • Mein ELSTER ist das Online-Finanzamt; die Registrierung für die authentifizierte Übermittlung ist laut ELSTER kostenlos und einmalig; der Login erfolgt danach etwa mit der ElsterSecure-App oder einer Zertifikatsdatei.
  • Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO hat elektronisch über Mein ELSTER oder Software über die Schnittstelle ERiC zu erfolgen (AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1); das Verfahren steht seit 1. Januar 2025 bereit.
  • Unternehmer haben die Umsatzsteuer-Voranmeldung vorbehaltlich der in § 18 Abs. 1 UStG genannten Ausnahmen und ohne gewährte Dauerfristverlängerung (Verlängerung um einen Monat auf Antrag, § 46 UStDV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln; das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG).

Definition

ELSTER steht für ELektronische STeuerERklärung und ist das Verfahren, mit dem Steuerdaten elektronisch zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern und den Finanzbehörden übertragen werden. Mein ELSTER ist das zugehörige Online-Finanzamt im Browser. Bei der Übermittlung amtlich vorgeschriebener Datensätze ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert (§ 87a Abs. 6 AO); bei ELSTER dient dazu die Registrierung.

Wofür Kassenbetreiber ELSTER brauchen

Zweck Grundlage
Mitteilung der Kassensysteme (Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme“) § 146a Abs. 4 AO; siehe Kassenmeldepflicht
Umsatzsteuer-Voranmeldung § 18 Abs. 1 UStG
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Betriebseröffnung § 138 Abs. 1b AO

Konto für ein Unternehmen einrichten

  1. Kontotyp wählen. „Für eine Organisation“ gilt für Arbeitgeber, Unternehmer mit Angestellten und Vereine. Einzelunternehmer ohne Angestellte, die keine Kapitalgesellschaft sind, sollen laut ELSTER „Für eine Privatperson“ wählen.
  2. Angaben machen. Organisation: Bundesland, Steuernummer, Kontaktdaten, Benutzername. Privatperson: Identifikationsnummer, Geburtsdatum, E-Mail, Benutzername.
  3. E-Mail bestätigen mit dem sechsstelligen Code.
  4. Identität nachweisen. Per Brief: Aktivierungs-ID per E-Mail, Aktivierungs-Code getrennt per Post. Oder online mit dem Personalausweis, dann besteht das Konto noch am selben Tag.
  5. Zugang einrichten: ElsterSecure-App (von ELSTER empfohlen) oder passwortgeschützte Zertifikatsdatei (.pfx).

Liegt noch keine Identifikationsnummer oder Steuernummer vor, ist laut ELSTER zusätzlich eine Registrierung nur mit E-Mail-Adresse möglich; sie erlaubt ausschließlich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Quellen

  1. ELSTER, Seite des Bayerischen Landesamts für Steuern (Was ist ELSTER?)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  2. ELSTER, Benutzergruppe UnternehmerELSTER · abgerufen am
  3. ELSTER, Hilfe: Registrierung (Kontotypen, Schritte, Login-Optionen)ELSTER · abgerufen am
  4. Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO), FormularseiteELSTER · abgerufen am
  5. Abgabenordnung (AO), § 146a Abs. 4 und § 87a Abs. 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Anwendungserlass zu § 146a AO (Neufassung), BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Nr. 1.16.1Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  8. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 46 FristverlängerungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18 Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Abgabenordnung (AO), § 138 Abs. 1bBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am