Umsatzsteuer-Voranmeldung über ELSTER abgeben: Schritte und Fristen
Kurz gesagt
In Deutschland übermitteln Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr der Kalendermonat. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind davon befreit, außer in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG.
Das Wichtigste
- Frist: zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG).
- Zeitraum: Kalendervierteljahr; Kalendermonat, wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro betrug (§ 18 Abs. 2 UStG).
- Bei höchstens 2.000 Euro Vorjahressteuer kann das Finanzamt von Voranmeldung und Vorauszahlung befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
- Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Frist um einen Monat; Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel (§§ 46, 47 UStDV).
- Fällt der zehnte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet dem Finanzamt, wie viel Umsatzsteuer ein Betrieb für einen Zeitraum schuldet und wie viel Vorsteuer er abziehen kann. In Österreich heißt sie UVA (Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich); dieser Artikel gilt für Deutschland.
Was Sie vorab brauchen
- Ein Benutzerkonto in Mein ELSTER. Nach der ELSTER-Hilfe haben Sie bei der Registrierung die Wahl zwischen der Identitätsprüfung per Brief (Aktivierungs-ID per E-Mail, Aktivierungs-Code getrennt per Post) und einer Online-Identitätsprüfung mit dem Personalausweis (Nect Wallet-App oder Online-Ausweisfunktion), mit der das Konto noch am selben Tag entstehen kann.
- Ihre Steuernummer und den Voranmeldungszeitraum, den das Finanzamt für Sie vorsieht (Tabelle unten).
- Die Nettoumsätze je Steuersatz aus den Tagesabschlüssen Ihrer Kasse. Die Anleitung verlangt Nettobeträge ohne Umsatzsteuer in ganzen Euro.
- Die abziehbare Vorsteuer: abziehbar ist die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die ein anderer Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt hat, wenn eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt, auch als Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV (ELSTER-Anleitung). Bei einer Zahlung vor Ausführung der Leistung sind Rechnung und Zahlung erforderlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Falls vorhanden: den Bescheid oder die Bestätigung zur Dauerfristverlängerung.
Welche Frist gilt für Sie?
Die Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln; die Vorauszahlung ist am zehnten Tag fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Bei mehr als 9.000 Euro Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr ist es der Kalendermonat, bei höchstens 2.000 Euro kann das Finanzamt von Voranmeldung und Vorauszahlung befreien (§ 18 Abs. 2 UStG). Wer die Tätigkeit aufnimmt, meldet nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im laufenden und im folgenden Kalenderjahr monatlich. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt abweichend davon (Satz 6): Wer die Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, folgt der voraussichtlichen Steuer des laufenden Jahres; wer nur in einem Teil des Vorjahres tätig war, rechnet die tatsächliche Steuer dieses Zeitraums auf eine Jahressteuer um. Diese Ausnahme ist im Gesetzestext (Stand 13. Oktober 2026) auf diese Zeiträume begrenzt.
Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Frist für Voranmeldung und Vorauszahlung um einen Monat (Dauerfristverlängerung, § 46 UStDV).
| Voranmeldungszeitraum | Frist ohne Dauerfristverlängerung | Frist mit Dauerfristverlängerung |
|---|---|---|
| Monat, zum Beispiel September | 10. Oktober | 10. November |
| Monat Dezember | 10. Januar des Folgejahres | 10. Februar des Folgejahres |
| 1. Quartal (Januar bis März) | 10. April | 10. Mai |
| 2. Quartal (April bis Juni) | 10. Juli | 10. August |
| 3. Quartal (Juli bis September) | 10. Oktober | 10. November |
| 4. Quartal (Oktober bis Dezember) | 10. Januar des Folgejahres | 10. Februar des Folgejahres |
Fällt der zehnte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Beispiel: Der 10. Oktober 2026 war ein Samstag, die Voranmeldung für das 3. Quartal 2026 war deshalb bis Montag, den 12. Oktober 2026 zu übermitteln. Der Bundesfinanzhof geht in den Gründen davon aus, dass sich die Zahlungsfrist nach § 108 Abs. 3 AO ebenfalls bis zum nächsten Werktag verschiebt (Urteil vom 27. Juni 2018, X R 2/17); planen Sie die Zahlung trotzdem zum zehnten Tag, damit sie rechtzeitig gutgeschrieben ist.
Monatszahler, die die Dauerfristverlängerung nutzen, müssen eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 47 Abs. 1 UStDV). Den Antrag stellen Sie elektronisch bis zum Ablauf der Frist der ersten Voranmeldung, für die er gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV). Die festgesetzte Sondervorauszahlung ziehen Sie nach der ELSTER-Anleitung grundsätzlich in der Voranmeldung für Dezember ab.
Schritt für Schritt: Voranmeldung in Mein ELSTER
Schritt 1: Voranmeldungszeitraum festlegen
Bestimmen Sie Monat oder Quartal anhand der Tabelle. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind von den Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ausgenommen; unberührt bleibt § 18 Abs. 4a UStG für Unternehmer, die ausschließlich Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe, nach § 13b Abs. 5 oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer.
Schritt 2: Umsätze aus der Kasse zusammenstellen
Addieren Sie die Tagesabschlüsse des Zeitraums getrennt nach 19 und 7 Prozent und rechnen Sie die Bruttosummen in Nettowerte um (Brutto ÷ 1,19 beziehungsweise ÷ 1,07). Die Anleitung nennt außerdem unentgeltliche Wertabgaben und erhaltene Anzahlungen für steuerpflichtige Umsätze als Bestandteile der Bemessungsgrundlage.
Schritt 3: Vorsteuer zusammenstellen
Summieren Sie die gesetzlich geschuldete Steuer aus den Rechnungen für Leistungen, die für Ihr Unternehmen ausgeführt wurden, soweit sie nach § 15 UStG abziehbar ist. Die Lieferung, Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, gilt nicht als für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG); die Vorsteuer daraus ist nicht abziehbar.
Schritt 4: Formular öffnen
Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie unter „Formulare und Leistungen“ das Formular zur Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wählen Sie den Zeitraum.
Schritt 5: Felder ausfüllen
Tragen Sie die Nettoumsätze zu 19 und 7 Prozent und die abziehbare Vorsteuer in die dafür vorgesehenen Felder ein. Wenn Sie im laufenden Jahr von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln, verlangt die Anleitung zusätzlich ein Datum.
Schritt 6: Prüfen und übermitteln
Vergleichen Sie die Angaben mit Ihren Zahlen, bevor Sie die Voranmeldung senden.
Schritt 7: Zahlen
Entrichten Sie eine Zahllast bis zum Fälligkeitstag (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Eine Zahlung gilt bei Überweisung an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, bei einem SEPA-Lastschriftmandat am Fälligkeitstag (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AO).
So prüfen Sie das Ergebnis
Die Vorauszahlung ist die Umsatzsteuer auf die steuerpflichtigen Umsätze abzüglich der abziehbaren Vorsteuer des Zeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 1 und 2 UStG). Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Nettoumsatz 17.000 Euro zu 19 Prozent ergibt 3.230 Euro, 4.200 Euro zu 7 Prozent ergibt 294 Euro, zusammen 3.524 Euro. Abziehbare Vorsteuer 420 Euro. Zahllast: 3.524 − 420 = 3.104 Euro.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Der gemeldete Umsatz enthält die Umsatzsteuer | Bruttosumme der Kasse statt Nettobetrag eingetragen | Nettobeträge verwenden; die Anleitung nennt Bemessungsgrundlagen stets netto |
| Kein Zugang zu Mein ELSTER kurz vor der Frist | Registrierung nicht abgeschlossen, Aktivierungs-Code per Post noch nicht eingegangen | Registrierung vor dem Fristende beginnen; die Online-Identitätsprüfung ist die Alternative zum Brief (ELSTER-Hilfe) |
| Frist scheinbar um einen Tag überschritten | Fristende fiel auf Wochenende oder Feiertag | § 108 Abs. 3 AO: Fristende ist der nächste Werktag |
| Zahlung kommt nach dem Fälligkeitstag an | Zahlung nicht rechtzeitig angewiesen | Säumniszuschlag 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags je angefangenem Monat (§ 240 Abs. 1 AO); bei Säumnis bis zu drei Tagen wird er nicht erhoben, außer bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder Schecks (§ 240 Abs. 3, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO) |
| Voranmeldung zu spät übermittelt | Frist versäumt | Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen; bei monatlich oder vierteljährlich abzugebenden Anmeldungen bemisst er sich nach Dauer, Häufigkeit und Steuerhöhe (§ 152 Abs. 1 und 8 AO) |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie Rat von Ihrer Steuerberatung, wenn Sie Leistungen mit Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe melden müssen, wenn Sie gerade von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung gewechselt sind oder wenn Ihr Voranmeldungszeitraum wegen einer Betriebsaufnahme unklar ist. Die Umsatzsteuer-Zahlungen erscheinen später als Betriebsausgabe in der Einnahmenüberschussrechnung.