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DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die DSFinV-K ist die vom Bundeszentralamt für Steuern veröffentlichte Beschreibung des Datenformats, in dem Kassensysteme und Registrierkassen in Deutschland ihre Daten für Außenprüfung und Kassen-Nachschau bereitstellen. Sie ist Teil der einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 4 KassenSichV). Aktuell ist die Version 2.4 (Stand Januar 2024); nach Angabe des BZSt genügt auch Version 2.3.

Das Wichtigste

  • Teil der einheitlichen digitalen Schnittstelle neben Einbindungs- und Exportschnittstelle der TSE (§ 4 KassenSichV; AEAO zu § 146a Nr. 1.13, 2.3).
  • Gilt für Kassensysteme und Registrierkassen; für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gilt die DSFinV-TW.
  • Version 2.4, Stand Januar 2024; Version 2.3 ist für Aufzeichnungen ab 1. Juli 2022 anzuwenden und genügt weiterhin.
  • Die Daten werden als CSV-Dateien mit beschreibender index.xml geliefert.

Definition

Die DSFinV-K ist die Datensatzbeschreibung der Finanzverwaltung für Kassendaten: Sie legt Dateien, Datenfelder und Bezeichnungen fest, mit denen ein Kassensystem seine Einzelaufzeichnungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse an eine Prüferin oder einen Prüfer übergibt, unabhängig vom Hersteller.

Wozu dient sie?

Die Schutzdaten der TSE allein genügen für eine Prüfung nicht, weil nicht alle erforderlichen Daten in die Protokollierung einfließen. Die DSFinV-K ergänzt sie deshalb um die fachlichen Kassendaten (Spezifikation, Kapitel 1.1.3). Bei einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde die Daten in einem maschinell auswertbaren Format verlangen (§ 147 Abs. 6 AO), bei der Kassen-Nachschau über die einheitliche digitale Schnittstelle (§ 146b Abs. 2 Satz 2 AO); das BZSt nennt die DSFinV-K für beide Anlässe. Für Kassensysteme und Registrierkassen ist die DSFinV-K das vorgeschriebene Format (AEAO zu § 146a, Nr. 2.3). Auch der QR-Code auf dem Beleg folgt ihr (§ 6 Satz 3 KassenSichV).

Welche Dateien der Export enthält

Die Spezifikation gliedert den Export in drei Module; dazu kommt die Beschreibungsdatei index.xml.

Modul Dateien (CSV-Name in Klammern)
Einzelaufzeichnung Bonkopf (transactions), Bonpos (lines), dazu Unterdateien für Umsatzsteuer, Zahlarten, Preisfindung, Zusatzinfo, Abrechnungskreis und Referenzen; TSE_Transaktionen (transactions_tse)
Stammdaten Stamm_Abschluss (cashpointclosing), Stamm_Orte, Stamm_Kassen, Stamm_Terminals, Stamm_Agenturen, Stamm_USt, Stamm_TSE
Kassenabschluss Z_GV_Typ (businesscases), Z_Zahlart (payment), Z_Waehrungen (cash_per_currency)

Die Pflicht, zusätzlich die TSE-Protokolldaten zu liefern, bleibt unberührt.

Version und Stand

Das BZSt führt die Version 2.4 (Stand Januar 2024). Den Stichtag 1. Juli 2022 nennt das BZSt für die Version 2.3, nicht für 2.4: 2.3 ist für Aufzeichnungen ab diesem Tag anzuwenden. Version 2.4 bringt nach Angabe des BZSt nur redaktionelle Änderungen, sodass Systeme nicht angepasst werden müssen.

Nicht zu verwechseln mit

  • DSFinV-TW: dem Pendant für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.
  • TSE-Export: den abgesicherten Protokolldaten der TSE; sie werden zusätzlich zur DSFinV-K geliefert.
  • Allgemeinem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO: Er erfasst weitere Daten außerhalb der DSFinV-K, etwa aus der Warenwirtschaft (AEAO zu § 146a, Nr. 2.3).

Quellen

  1. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Seite mit Downloads und AnwendungsregelungBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  2. DSFinV-K Version 2.4 (Dokument vom 15. Dezember 2023, Dateisammlung Stand Januar 2024), Kapitel 1 bis 3Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 4 und § 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Abgabenordnung (AO), § 146b Abs. 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Abgabenordnung (AO), § 147 Abs. 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Nr. 1.13 und 2.3 (BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Änderungen bis 17. März 2026)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am