Kassenabschluss: Tagesabschluss der Kasse (DE, AT, CH)
Kurz gesagt
Der Kassenabschluss beendet einen Abrechnungszeitraum der Kasse, etwa den Geschäftstag: Vorgänge zusammenfassen, Bargeld zählen, Soll und Ist abgleichen. Deutschland: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Österreich: Wer Bücher führt, soll Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festhalten (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO).
Das Wichtigste
- Deutschland: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO; GoBD Rz. 48).
- Deutschland: Bei einem elektronischen Aufzeichnungssystem ersetzen Tagessummen die Einzelaufzeichnung nicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO).
- Österreich: Wer nach §§ 124 oder 125 BAO oder freiwillig Bücher führt, soll Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festhalten (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO).
- Österreich: Eine Registrierkasse speichert zu jedem Monatsende einen Monatsbeleg; der Jahresbeleg ist auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 2 und 3 RKSV).
- Schweiz: In Art. 957a Abs. 2 und Art. 958f OR haben wir keine eigene Vorschrift zum täglichen Kassenabschluss gefunden.
Definition
Der Kassenabschluss ist das Beenden eines Abrechnungszeitraums der Kasse, etwa eines Geschäftstags. Er umfasst die Zusammenfassung der erfassten Vorgänge, bei Bargeld die Zählung und den Abgleich mit dem Sollbestand sowie einen Bericht darüber, bei elektronischen Kassen den Z-Bon.
Checkliste mit Beispielwerten
Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen:
- Offene Vorgänge beenden, Abschlussbericht der Kasse erzeugen: Bar 1.420,00 Euro, Karte 860,00 Euro.
- Sollbestand berechnen: Anfangsbestand 300,00 plus Bareinnahmen 1.420,00 minus Ausgaben 45,00 minus Bankeinzahlung 1.000,00 gleich 675,00 Euro.
- Bargeld zählen: Istbestand 674,00 Euro, Differenz minus 1,00 Euro, festhalten.
- Kartenumsätze von 860,00 Euro getrennt vom Bargeld abbilden.
- Einzahlung und Entnahmen mit Beleg belegen.
- Bericht und Belege geordnet ablegen.
Rechtlicher Rahmen
Deutschland: § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt die tägliche Aufzeichnung; bei einem elektronischen Aufzeichnungssystem bleibt die Einzelaufzeichnung Pflicht, Tagessummen ersetzen sie nicht (Satz 1 und 4). Österreich: § 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO gilt für Buchführende; Betriebe mit Registrierkassenpflicht erfassen Bareinnahmen einzeln (§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO). Schweiz: Art. 957a Abs. 2 OR verlangt Belegnachweis und Nachprüfbarkeit; eine eigene Vorschrift zum Tagesabschluss haben wir nicht gefunden. Zählung und Abgleich vertieft Kassensturz.
Nicht zu verwechseln mit
Der Monatsbeleg der österreichischen Registrierkasse (Barumsatz mit Betrag null, § 8 Abs. 2 RKSV) wird zum Monatsende gespeichert und ist kein Tagesbericht. Das Kassenbuch ist die Aufzeichnung selbst, der Abschluss ihr Tagesende.