Kassensturz: Bargeld zählen und abgleichen (Deutschland)
Kurz gesagt
Ein Kassensturz ist das Auszählen des Bargelds und der Vergleich mit dem Sollbestand laut Kassenaufzeichnung. In Deutschland kann ein Amtsträger ihn bei der Kassen-Nachschau nach Ermessen verlangen (AEAO zu § 146b, Nr. 1). Wer eine offene Ladenkasse mit Kassenbericht führt, geht täglich vom gezählten Kassenendbestand aus (AEAO zu § 146, Nr. 3.3).
Das Wichtigste
- Die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) gilt als wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jeder Form (AEAO zu § 146b, Nr. 1).
- Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Einzelfalls (AEAO zu § 146b, Nr. 1).
- Kassenaufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, jederzeit Soll- und Istbestand zu vergleichen (AEAO zu § 146, Nr. 3.4).
- Vertrauenskassen sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten dürfen statt täglich erst bei Leerung ausgezählt werden (AEAO zu § 146, Nr. 3.4).
- Ein Zählprotokoll ist nicht erforderlich, erleichtert aber den Nachweis des Auszählens (AEAO zu § 146, Nr. 3.3).
Definition
Der Kassensturz ist die Zählung des gesamten Bargelds eines Betriebs zu einem Zeitpunkt und der Abgleich dieses Istbestands mit dem Sollbestand, den die Kassenaufzeichnungen ausweisen.
Beispiel mit Zählung
Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen:
| Stückelung | Anzahl | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 50-Euro-Scheine | 4 | 200,00 |
| 20-Euro-Scheine | 6 | 120,00 |
| 10-Euro-Scheine | 9 | 90,00 |
| 5-Euro-Scheine | 7 | 35,00 |
| Münzen (2 Euro, 1 Euro, 50, 20, 10 und 5 Cent) | 122 | 70,00 |
| Istbestand | 515,00 |
Der Sollbestand laut Kassenaufzeichnung beträgt 516,20 Euro. Die Differenz von minus 1,20 Euro wird festgehalten und nicht durch Rundung oder Schätzung ausgeglichen.
Rechtliche Einordnung
Nach der OFD Frankfurt zählt für den Kassenbericht der gesamte geschäftliche Bargeldbestand einschließlich Hartgeld, gleich wo er liegt, etwa Tresor, Wechselgeld oder Portokasse; Rundungen und Schätzungen sind unzulässig (Tz. 6). Zur Kassen-Nachschau siehe Kassennachschau.
Nicht zu verwechseln mit
Der Kassenabschluss ist der Abschluss des Abrechnungszeitraums der Kasse; der Kassensturz ist die Zählung. Das Kassenbuch liefert den Sollbestand.