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Kassensturz: Bargeld zählen und abgleichen (Deutschland)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Kassensturz ist das Auszählen des Bargelds und der Vergleich mit dem Sollbestand laut Kassenaufzeichnung. In Deutschland kann ein Amtsträger ihn bei der Kassen-Nachschau nach Ermessen verlangen (AEAO zu § 146b, Nr. 1). Wer eine offene Ladenkasse mit Kassenbericht führt, geht täglich vom gezählten Kassenendbestand aus (AEAO zu § 146, Nr. 3.3).

Das Wichtigste

  • Die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) gilt als wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jeder Form (AEAO zu § 146b, Nr. 1).
  • Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Einzelfalls (AEAO zu § 146b, Nr. 1).
  • Kassenaufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, jederzeit Soll- und Istbestand zu vergleichen (AEAO zu § 146, Nr. 3.4).
  • Vertrauenskassen sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten dürfen statt täglich erst bei Leerung ausgezählt werden (AEAO zu § 146, Nr. 3.4).
  • Ein Zählprotokoll ist nicht erforderlich, erleichtert aber den Nachweis des Auszählens (AEAO zu § 146, Nr. 3.3).

Definition

Der Kassensturz ist die Zählung des gesamten Bargelds eines Betriebs zu einem Zeitpunkt und der Abgleich dieses Istbestands mit dem Sollbestand, den die Kassenaufzeichnungen ausweisen.

Beispiel mit Zählung

Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen:

Stückelung Anzahl Betrag in Euro
50-Euro-Scheine 4 200,00
20-Euro-Scheine 6 120,00
10-Euro-Scheine 9 90,00
5-Euro-Scheine 7 35,00
Münzen (2 Euro, 1 Euro, 50, 20, 10 und 5 Cent) 122 70,00
Istbestand 515,00

Der Sollbestand laut Kassenaufzeichnung beträgt 516,20 Euro. Die Differenz von minus 1,20 Euro wird festgehalten und nicht durch Rundung oder Schätzung ausgeglichen.

Rechtliche Einordnung

Nach der OFD Frankfurt zählt für den Kassenbericht der gesamte geschäftliche Bargeldbestand einschließlich Hartgeld, gleich wo er liegt, etwa Tresor, Wechselgeld oder Portokasse; Rundungen und Schätzungen sind unzulässig (Tz. 6). Zur Kassen-Nachschau siehe Kassennachschau.

Nicht zu verwechseln mit

Der Kassenabschluss ist der Abschluss des Abrechnungszeitraums der Kasse; der Kassensturz ist die Zählung. Das Kassenbuch liefert den Sollbestand.

Quellen

  1. BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018 (IV A 4 - S 0316/13/10005 :054): Anwendungserlass zu § 146b AO, Nr. 1 (BStBl 2018 I S. 699 ff.)Bundesministerium der Finanzen, Bundessteuerblatt (Wiedergabe der Transparenzplattform FragDenStaat) · abgerufen am
  2. BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (IV A 4 - S 0316/13/10005 :053): Anwendungserlass zu § 146 AO, Nr. 3.3 und 3.4 (BStBl 2018 I S. 706 ff.)Bundesministerium der Finanzen, Bundessteuerblatt (Wiedergabe der Transparenzplattform FragDenStaat) · abgerufen am
  3. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 55 (Grundfassung)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  4. Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und elektronischer Aufzeichnungssysteme (Rundverfügung vom 18. Februar 2020, S 0316 A - 010 - St 3a), Tz. 6OFD Frankfurt am Main, Hessische Finanzverwaltung (Verwaltungsportal Hessen) · abgerufen am