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Kassenbuch: Pflicht, Aufbau und Beispiel (Deutschland)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Das Kassenbuch ist die laufende Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen eines Betriebs mit Anfangs- und Endbestand. In Deutschland führen Buchführungspflichtige für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch (AEAO zu § 146, Nr. 1.4); Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Es enthält nur Bargeldbewegungen; Kartenzahlungen werden getrennt abgebildet.

Das Wichtigste

  • Buchführungspflichtige führen für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch, gegebenenfalls als Folge von Kassenberichten (AEAO zu § 146, Nr. 1.4).
  • Buchführungspflichtig sind Kaufleute (§ 238 HGB, Ausnahme § 241a HGB) und gewerbliche Unternehmer nach § 141 AO mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr, ab dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts.
  • Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO; GoBD Rz. 48).
  • Unbare Zahlungen werden getrennt vom Kassenbuch abgebildet; eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung ist nur bei gesonderter Kennzeichnung und unmittelbarer Umbuchung unbeanstandet (GoBD Rz. 55; OFD Frankfurt, Tz. 4).
  • Eintragungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO).
  • Aufbewahrung zehn Jahre (§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AO).

Definition

Das Kassenbuch ist ein Buch, in dem ein Betrieb jede Bareinnahme und Barausgabe, jede Bareinlage und Barentnahme nach Datum, Beleg und Text einträgt und den Kassenbestand fortschreibt, sodass der Sollbestand jederzeit ablesbar ist.

Beispiel für einen Tag

Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen, Betrieb mit Kassenbuch und Bargeld im Geschäft:

Nr. Text Einnahme Ausgabe Bestand
0 Anfangsbestand 350,00
1 Barverkauf, Beleg 1 119,00 469,00
2 Barverkauf, Beleg 2 47,50 516,50
3 Büromaterial, Beleg 12 23,80 492,70
4 Bareinlage, Eigenbeleg 100,00 592,70
5 Barentnahme, Eigenbeleg 150,00 442,70
6 Barverkauf, Beleg 3 59,50 502,20

Endbestand laut Buch: 502,20 Euro. Zählt der Betrieb ebenfalls 502,20 Euro, ist der Kassensturz ohne Differenz, siehe Kassensturz.

Was zu beachten ist

Ins Kassenbuch gehören nur Barvorgänge. Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt und die Einzelumsätze dort einzeln aufzeichnet, muss sie nach der OFD Frankfurt nicht zusätzlich einzeln im Kassenbuch erfassen (Tz. 4). Mit Standardsoftware erstellte Tabellen erfüllen dort den Grundsatz der Unveränderbarkeit nicht (Tz. 6).

Nicht zu verwechseln mit

Der Kassenbericht ermittelt die Tageseinnahmen aus dem gezählten Endbestand, siehe Offene Ladenkasse. Der Kassenabschluss schließt den Tag ab.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146 Abs. 1 und 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), §§ 140, 141 und 147Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 238 und 241aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (IV A 4 - S 0316/13/10005 :053): Anwendungserlass zu § 146 AO, Nr. 1.4 (BStBl 2018 I S. 706 ff.)Bundesministerium der Finanzen, Bundessteuerblatt (Wiedergabe der Transparenzplattform FragDenStaat) · abgerufen am
  5. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 48 und 55 (Grundfassung)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  6. Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und elektronischer Aufzeichnungssysteme (Rundverfügung vom 18. Februar 2020, S 0316 A - 010 - St 3a), Tz. 4 und 6OFD Frankfurt am Main, Hessische Finanzverwaltung (Verwaltungsportal Hessen) · abgerufen am