Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Grenzen und Rechnung
Kurz gesagt
In Deutschland ist ein Umsatz eines im Inland ansässigen Unternehmers nach § 19 Abs. 1 UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt; im Gründungsjahr nennt das Bayerische Landesamt für Steuern 25.000 Euro. Ohne Verzicht (§ 19 Abs. 3) steht auf der Rechnung kein Steuerbetrag, aber der Befreiungshinweis.
Das Wichtigste
- Deutschland, seit 1. Januar 2025: Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet; der Gesamtumsatz richtet sich nach vereinnahmten Entgelten (§ 19 Abs. 2 UStG).
- Deutschland: Der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten wird, ist nach Angabe des Bayerischen Landesamts für Steuern bereits nicht mehr steuerfrei.
- Deutschland: Eine Rechnung nach § 34a UStDV nennt das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG); Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer sind anzugeben.
- Deutschland: Ein Kleinunternehmer kann keine Vorsteuer abziehen, weil sein Umsatz nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Deutschland: Auf die Befreiung kann der Unternehmer nach § 19 Abs. 3 UStG verzichten; der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre.
Definition
Die Kleinunternehmerregelung ist in Deutschland die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG für Unternehmer mit geringem Umsatz: Solche Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei: Der Unternehmer berechnet auf sie keine Umsatzsteuer und kann keine Vorsteuer abziehen. Steuer aus Reverse-Charge-Fällen bleibt abzuführen (§ 18 Abs. 4a UStG). Sie gilt für im Inland oder in den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ansässige Unternehmer; die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro gelten seit 1. Januar 2025.
Beispielrechnung zu den Grenzen
Die Zahlen sind erfunden, die Grenzen stammen aus § 19 Abs. 1 UStG. Der Gesamtumsatz richtet sich nach vereinnahmten Entgelten; bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2 UStG). Ein Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG liegt in keinem Fall vor.
| Fall im Jahr 2026 | Vorjahr 2025 | Ergebnis |
|---|---|---|
| A: Betrieb besteht seit Jahren | 24.800 Euro | Steuerfrei bis 100.000 Euro im Jahr 2026 |
| B: Vorjahr genau auf der Grenze | 25.000,00 Euro | Steuerfrei, wenn 2026 nicht mehr als 100.000 Euro vereinnahmt werden: Die Grenze von 25.000 Euro ist „nicht überschritten“ |
| C: Vorjahr knapp darüber | 25.200 Euro | Keine Befreiung nach § 19 im Jahr 2026; die Umsätze sind steuerpflichtig, soweit keine andere Befreiung greift |
| D: 99.000 Euro sind 2026 vereinnahmt, dann kommen 3.000 Euro | 20.000 Euro | Der Umsatz, mit dem 100.000 Euro überschritten werden, ist nicht mehr steuerfrei (BayLfSt) |
| E: Betrieb beginnt 2026 | kein Vorjahr | Bis 25.000 Euro steuerfrei, der Umsatz darüber nicht mehr (nach Angabe des BayLfSt; der Gesetzestext nennt diese Grenze nicht ausdrücklich) |
Rechnung und Kassenbeleg
Eine Rechnung über Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG enthält mindestens Namen und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Datum, Menge und Art der Leistung und das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Befreiung nach § 19 UStG (§ 34a Satz 1 UStDV). Einen bestimmten Wortlaut schreibt § 34a nicht vor; die Musterrechnung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) verwendet „Der Umsatz ist nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.“ Erleichterungen für Rechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise bleiben unberührt (§ 34a Satz 2 UStDV, §§ 33, 34 UStDV).
Nicht zu verwechseln mit
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Befreiung, kein ermäßigter Satz. Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln; für Österreich siehe Kleinunternehmerregelung in Österreich. Zur Kasse siehe Kleinunternehmerregelung in Deutschland: Grenzen, Rechnung, Kasse.