ÖsterreichRecht

Kleinunternehmerregelung in Österreich: Grenze und Folgen

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Kurz gesagt

Stand 13. Oktober 2026 sind in Österreich Umsätze eines im Inland betriebenen Unternehmens nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerfrei, wenn der Umsatz im Vorjahr 55.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt; bei Überschreitung bis 10 Prozent gilt die Befreiung bis Jahresende. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus, ein Vorsteuerabzug entfällt.

Das Wichtigste

  • Grenze seit 1. Jänner 2025: 55.000 Euro Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Jahr; bis 31. Dezember 2024 galten 35.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; Unternehmen im Inland).
  • Toleranzregel: Bei Überschreitung um nicht mehr als 10 Prozent (bis 60.500 Euro) gilt die Befreiung bis Jahresende; bei mehr als 10 Prozent entfällt sie mit dem überschreitenden Umsatz. Im Folgejahr gilt sie nach einer Überschreitung nicht mehr.
  • Die Befreiung gilt für Unternehmen im Inland antragslos; der Verzicht (Option zur Steuerpflicht) wirkt ab Beginn eines Kalenderjahres und bindet mindestens fünf Kalenderjahre.
  • Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis, kein Vorsteuerabzug; die Registrierkassenpflicht richtet sich weiter nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO (15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, mehr als 7.500 Euro Barumsätze).

Die Kleinunternehmerregelung ist in Österreich eine unechte Steuerbefreiung, bei der kein Vorsteuerabzug zusteht: Wer sie nutzt, rechnet ohne Umsatzsteuer ab und kann die Vorsteuer aus Einkäufen nicht abziehen. Seit 1. Jänner 2025 gilt eine neue Fassung mit höherer Grenze und anderer Berechnung.

Was gilt?

Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Die Fassung gilt für Umsätze nach dem 31. Dezember 2024 (§ 28 Abs. 64 und 65 UStG 1994). Der Gesetzgeber hat die Berechnungsweise geändert: Es wird nicht mehr auf eine unterstellte Steuerpflicht abgestellt.

Wer ist erfasst, wer nicht?

Für Unternehmen im Inland tritt die Befreiung antragslos mit dem ersten Umsatz ein (USP; UStR Rz 994). Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, brauchen zusätzlich einen unionsweiten Jahresumsatz von höchstens 100.000 Euro und müssen die Befreiung in einem Verfahren nach Art. 6a UStG 1994 beantragen; für Drittlandsunternehmer ist die Befreiung nicht möglich (UStR Rz 998). Dieser Artikel behandelt Unternehmen im Inland.

Weicht der umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab, findet die Befreiung keine Anwendung (§ 20 Abs. 1 UStG 1994); das kann ein Unternehmer mit abweichendem Wirtschaftsjahr unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 durch Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen (UStR Rz 994). In die Grenze zählen die im Kalenderjahr ausgeführten Umsätze an Unternehmer und Nichtunternehmer, die im Inland steuerbar sind; nicht mit zählen Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen und die unecht steuerfreien Umsätze, die § 6 Abs. 1 Z 27 ausdrücklich nennt, sowie Umsätze, die Sie eingangsseitig empfangen (USP; UStR Rz 995).

Entscheidungstabelle: Grenze, Toleranz, Folgen

Die Tabelle gilt für Unternehmen im Inland ohne Verzicht auf die Befreiung. Die Beträge sind Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Kalenderjahr, ohne Berechnung bei unterstellter Steuerpflicht.

Fall Folge für die Umsatzsteuer Rechnung und Kassa
Vorjahr bis 55.000 Euro, laufendes Jahr bis 55.000 Euro Umsätze steuerfrei, kein Vorsteuerabzug (§ 6 Abs. 1 Z 27; USP) Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis; Kassa nach den Regeln unten
Vorjahr über 55.000 Euro Befreiung im folgenden Kalenderjahr jedenfalls nicht mehr anwendbar (USP; Beispiel mit erfundenen Zahlen: 58.000 Euro im Jahr 2026 schließen die Befreiung 2027 aus, auch bei nur 20.000 Euro Umsatz 2027) Rechnung mit Steuer nach § 10 UStG 1994 ab dem ersten Umsatz des Jahres
Laufendes Jahr: Umsatz über 55.000 bis höchstens 60.500 Euro Befreiung für alle Umsätze dieses Kalenderjahres; ab 1. Jänner des Folgejahres entfällt sie (UStR Rz 996, Beispiel 1: 55.500 Euro im Jahr 2025) bis Jahresende ohne Steuerausweis
Laufendes Jahr: Umsatz über 60.500 Euro Die Befreiung entfällt mit dem Umsatz, der 60.500 Euro überschreitet, und für alle späteren Umsätze (UStR Rz 996, Beispiel 2: 54.800 Euro bis Oktober, am 1. November ein Verkauf über 7.000 Euro) ab diesem Umsatz Rechnung mit Steuer, Kassa auf den geltenden Satz umstellen
Option zur Steuerpflicht Schriftlicher Verzicht gegenüber dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Bescheids, Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres, Bindung mindestens fünf Kalenderjahre; Widerruf nur zum Beginn eines Kalenderjahres, spätestens bis Ablauf des ersten Kalendermonats danach (§ 6 Abs. 3) Rechnung mit Steuer, Vorsteuerabzug möglich (USP)

Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel verweist das BMF auf Rz 2073 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR Rz 996). Die Sätze, die dann an der Kassa gelten, finden Sie unter Umsatzsteuersätze in Österreich.

Rechnung

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und nach dem USP keine Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung abgeben. Die Befreiung von der Steuererklärung setzt nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 6 UStG 1994 voraus, dass die Umsätze 55.000 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen und keine Steuer zu entrichten ist; bei einer Überschreitung innerhalb der Toleranz (bis 60.500 Euro) bleibt der Umsatz steuerfrei, die Erklärungsbefreiung ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres. Eine UID-Nummer erhalten sie nur, wenn sie diese für Geschäfte mit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten brauchen (USP). Für Rechnungen ist nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 und dem USP eine vereinfachte Rechnungslegung zulässig; Name und Adresse des Empfängers, laufende Rechnungsnummer und UID-Nummer dürfen entfallen, im Versandhandel gilt das nicht.

Weist ein Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er den Betrag, wenn die Rechnung an einen Unternehmer geht und er sie nicht gegenüber dem Empfänger berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994); das USP nennt die Folge ohne diese Einschränkung.

Kassa

Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und die Registrierkassenpflicht sind getrennte Fragen. § 131b Abs. 1 Z 2 BAO knüpft die Pflicht an einen Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb und Barumsätze über 7.500 Euro im Jahr, nicht an den Umsatzsteuerstatus; ein Kleinunternehmer kann deshalb registrierkassenpflichtig sein (Näheres unter Umsatzgrenze und Ausnahmen der Registrierkassenpflicht). Die Pflicht zur Belegerteilung bei Barzahlung nach § 132a BAO trifft Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG 1994 und nennt die Kleinunternehmerbefreiung nicht als Ausnahme.

Zeichnet das System die Barumsätze auf, schreibt die RKSV vor, den Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen (§ 9 Abs. 2 Z 4 RKSV). Nach der Anlage zur RKSV ist das Feld „Betrag-Satz-Null“ für Beträge ohne MWST vorgesehen; klären Sie mit Ihrem Kassenhersteller, dass Ihre steuerfreien Umsätze dort erfasst werden und der Satz nach einer Grenzüberschreitung rechtzeitig umgestellt wird.

Was droht bei Fehlern?

Wer die Toleranzgrenze von 60.500 Euro überschreitet und weiter ohne Steuer abrechnet, behandelt sonst steuerpflichtige Umsätze als steuerfrei: Die Umsatzsteuer für den überschreitenden und die folgenden Umsätze fällt trotzdem an. Bei einer Überschreitung von 55.000 Euro bis höchstens 60.500 Euro bleibt die Befreiung für das laufende Jahr erhalten, im Folgejahr gilt sie nicht mehr. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 knüpft an die Überschreitung diese Folge und sieht keine Strafe vor. Zu Unrecht ausgewiesene Steuer in Rechnungen an Unternehmer ist nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Zählen Sie die Umsätze des laufenden Jahres laufend mit und vergleichen Sie sie mit 55.000 Euro und 60.500 Euro.
  • Prüfen Sie, ob der Umsatz des Vorjahres 55.000 Euro überstiegen hat; dann gilt die Befreiung im laufenden Jahr nicht.
  • Stellen Sie Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis aus.
  • Prüfen Sie Ihre Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
  • Entscheiden Sie vor einem Jahreswechsel, ob eine Option zur Steuerpflicht für Sie sinnvoll ist, und beachten Sie die Bindung von fünf Kalenderjahren.

Häufige Fragen

Wird bei der Kleinunternehmergrenze eine unterstellte Umsatzsteuer herausgerechnet?

Nein. Seit 1. Jänner 2025 ist bei der Berechnung nicht mehr auf eine unterstellte Steuerpflicht abzustellen; es zählt das gesamte vereinbarte Entgelt (USP). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze, nicht der der Zahlung (UStR Rz 995). Bis 31. Dezember 2024 rechnete man mit der Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht.

Zählt der Verkauf eines ganzen Betriebes mit?

Nein. Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen bleiben bei der Grenze außer Ansatz, ebenso bestimmte unecht befreite Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994.

Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellen?

Nicht gesondert: Weist ein Kleinunternehmer in einer Rechnung an einen Unternehmer einen Steuerbetrag aus, den er nicht schuldet, schuldet er ihn aus der Rechnung, sofern er sie nicht berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994). Wer Umsatzsteuer verrechnen will, übt die Option zur Steuerpflicht aus.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3, § 11 Abs. 6 und 12, § 21 Abs. 6, § 28 Abs. 64 und 65, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025), Letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  3. BMF-AV Nr. 171/2024 vom 9. Dezember 2024, UStR 2000, laufende Wartung 2024 (Rz 994 bis 998)Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am
  4. Kleinbetragsrechnungen (Letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  5. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b und § 132a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 9, § 11 und Anlage, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am