Kleinunternehmerregelung in Deutschland: Grenzen, Rechnung, Kasse
Kurz gesagt
In Deutschland sind die Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn er nicht auf die Regelung verzichtet hat und sein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (netto, nach vereinnahmten Entgelten; Fassung seit 1. Januar 2025). Im Gründungsjahr gilt nach dem Bayerischen Landesamt für Steuern die Grenze von 25.000 Euro. Rechnung und Kassenbon weisen dann keine Umsatzsteuer aus.
Das Wichtigste
- Grenzen seit 1. Januar 2025 für einen bestehenden Betrieb ohne Verzicht: Vorjahr bis 25.000 Euro und laufendes Jahr bis 100.000 Euro Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 1 UStG); im Gründungsjahr 25.000 Euro (Bayerisches Landesamt für Steuern, Stand Januar 2026).
- Gesamtumsatz: steuerbare Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, ohne bestimmte steuerfreie Umsätze und ohne Verkäufe von Anlagevermögen (§ 19 Abs. 2 UStG).
- Der Umsatz, mit dem im laufenden Jahr die 100.000 Euro überschritten werden, ist bereits nicht mehr nach § 19 steuerfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern, Stand Januar 2026); andere Steuerbefreiungen, etwa für Ausfuhrlieferungen, bleiben unberührt.
- Eine Rechnung nach § 34a UStDV braucht den Hinweis auf die Steuerbefreiung und keinen Steuerausweis (seit 1. Januar 2025); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) bleiben unberührt.
- Kein Vorsteuerabzug aus Einkäufen; die Pflichten der Kassenführung nach § 146a AO bleiben, soweit ein elektronisches Aufzeichnungssystem eingesetzt wird.
Was § 19 UStG regelt
Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Unternehmer von der Umsatzsteuer: Ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland sind steuerfrei, wenn die Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG eingehalten sind. Dafür dürfen sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, und sie können die Vorsteuer aus ihren Einkäufen nicht abziehen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG schließt den Abzug für steuerfreie Umsätze aus; so auch das Landesamt).
Die geltende Fassung hat das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) mit Wirkung vom 1. Januar 2025 geschaffen (Art. 25 Nr. 17 und Art. 56 Abs. 7). Das Bayerische Landesamt für Steuern (Stand Januar 2026) beschreibt die Grenzen als Netto-Gesamtumsatz, also ohne Umsatzsteuer.
Wer kann sie nutzen?
Die Regelung gilt für Unternehmer, die im Inland oder in den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig sind. Sie erfasst die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb sind nicht von der Befreiung erfasst (Landesamt). Nicht anwendbar ist sie auf innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 19 Abs. 6 UStG).
Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) ist die Summe der steuerbaren Umsätze, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Abgezogen werden bestimmte steuerfreie Umsätze; Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zählen nicht mit. Maßgeblich ist, wann das Geld eingeht, nicht wann die Rechnung ausgestellt wurde.
Entscheidungstabelle: Grenzen, Rechnung, Kasse
Die Tabelle gilt für im Inland ansässige Unternehmer ohne Verzicht auf die Regelung; sie unterstellt, dass die Umsätze ohne die Kleinunternehmerregelung steuerpflichtig wären. Die Beträge sind Gesamtumsätze netto.
| Fall | Folge für die Umsatzsteuer | Rechnung | Kasse |
|---|---|---|---|
| Vorjahr bis 25.000 Euro, laufendes Jahr bis 100.000 Euro | Umsätze steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) | Entgelt in einer Summe, Hinweis auf § 19 UStG, kein Steuerbetrag (§ 34a UStDV) | Bon ohne Steuerbetrag, mit Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV) |
| Vorjahr über 25.000 Euro | Keine Befreiung nach § 19 im gesamten laufenden Jahr, weil die Vorjahresgrenze fehlt | Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG mit Steuer, soweit der Umsatz steuerpflichtig ist (andere Steuerbefreiungen bleiben) | Für steuerpflichtige Umsätze der jeweils geltende Steuersatz von der ersten Buchung des Jahres |
| Laufendes Jahr: Umsatz überschreitet 100.000 Euro | Der überschreitende Umsatz und alle folgenden sind nicht mehr nach § 19 steuerfrei (Landesamt); andere Steuerbefreiungen bleiben | Ab diesem Umsatz Rechnung mit Steuer, soweit der Umsatz steuerpflichtig ist | Satz während des Jahres umstellen; der Bon mit dem überschreitenden Umsatz trägt bereits Steuer |
| Betriebsbeginn im laufenden Jahr | Nach dem Landesamt sind Umsätze bis 25.000 Euro steuerfrei, der überschreitende Umsatz nicht mehr; der Gesetzeswortlaut nennt diese Grenze nicht ausdrücklich | wie in der ersten Zeile, bis die Grenze überschritten ist | wie in der ersten Zeile, bis die Grenze überschritten ist |
| Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG | Regelbesteuerung; unwiderrufliche Erklärung bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres, Bindung mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG) | Rechnung mit Steuer, soweit der Umsatz steuerpflichtig ist | Steuersätze wie bei jedem regelbesteuerten Betrieb |
Eine Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Kiosk nahm 2025 netto 24.000 Euro ein. Im Jahr 2026 ist er Kleinunternehmer, solange der Gesamtumsatz 2026 die 100.000 Euro nicht überschreitet. Ein zweiter Kiosk nahm 2025 27.000 Euro ein; für ihn gilt 2026 die Regelbesteuerung ab dem ersten Verkauf. Bei einem dritten Kiosk, der 2026 mit 99.000 Euro Umsatz und einem Verkauf über 3.000 Euro (netto) die Grenze überschreitet, ist dieser Verkauf bereits nicht mehr nach § 19 steuerfrei und, soweit keine andere Befreiung greift, steuerpflichtig.
Was ändert sich bei Rechnung und Kasse?
Eine Rechnung über steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG muss mindestens enthalten: Namen und Anschrift beider Seiten, die Steuernummer oder die USt-IdNr. oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung, das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung und bei Gutschriften das Wort „Gutschrift“ (§ 34a Satz 1 UStDV). Die Vorschrift gilt seit 1. Januar 2025. Eine Rechnungsnummer verlangt § 34a UStDV im Gegensatz zu § 14 Abs. 4 UStG nicht; das Muster des Landesamts führt dennoch eine fortlaufende Nummer. Das Landesamt nennt als Beispieltext: „Der Umsatz ist nach § 19 Abs.1 UStG steuerfrei.“
Bei Rechnungen bis 250 Euro bleiben die Erleichterungen für Kleinbeträge unberührt (§ 34a Satz 2 UStDV). Mehr dazu im Artikel zur Kleinbetragsrechnung.
Für die Kasse gilt: Setzt der Betrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem ein, muss der Beleg nach § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV statt des Steuersatzes den Hinweis auf die Steuerbefreiung tragen. Ob der Hinweis genau wie in § 34a UStDV lauten muss, sagt die Verordnung nicht. Die Pflichten zur Belegausgabe und zur TSE bleiben bestehen, weil § 146a AO an das elektronische Aufzeichnungssystem anknüpft und keine Kleinunternehmerausnahme nennt; zur Belegausgabepflicht siehe den eigenen Artikel.
Was sonst entfällt
Kleinunternehmer sind von Voranmeldungen befreit; auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt grundsätzlich für Besteuerungszeiträume ab 2024 (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG; Landesamt). Die Befreiung gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG (zum Beispiel Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) und nicht, wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert. Aufzeichnen müssen Kleinunternehmer weiterhin den Wert der erhaltenen Gegenleistungen für ihre Umsätze (Landesamt Tz. 11).
Was droht bei Fehlern?
Weist ein Kleinunternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl er die Leistung tatsächlich erbracht hat und sie nach § 19 steuerfrei ist, passt § 14c Abs. 1 UStG: Er hat einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Gesetz schuldet, und schuldet grundsätzlich auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2); die besondere Antragsregel nach Beseitigung der Gefährdung (§ 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5) gilt für diesen Fall nicht. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2026 (V R 46/25, Leitsatz 2) nimmt Rechnungen an Endverbraucher aus: Dort begründet § 14c Abs. 1 keine Steuerschuld. Bei Rechnungen an Unternehmen bleibt es bei der Regel. § 14c Abs. 2 UStG betrifft dagegen den Aussteller, der zum Steuerausweis nicht berechtigt ist, etwa weil er keine Leistung ausführt. Wer die Grenzen überschreitet, ohne zur Regelbesteuerung zu wechseln, schuldet die Steuer auf die steuerpflichtigen Umsätze nach § 12 UStG. Einen eigenen Bußgeldtatbestand haben wir in den geöffneten Quellen dafür nicht gefunden.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, ob Sie auf die Regelung verzichtet haben (§ 19 Abs. 3 UStG); dann gilt sie nicht.
- Ermitteln Sie Ihren Gesamtumsatz des Vorjahres netto nach vereinnahmten Entgelten und vergleichen Sie ihn mit 25.000 Euro; im Gründungsjahr ist 25.000 Euro die Grenze.
- Verfolgen Sie in einem bestehenden Betrieb im laufenden Jahr den Umsatz gegen die Grenze von 100.000 Euro und planen Sie die Umstellung der Kasse vor dem überschreitenden Umsatz.
- Hinterlegen Sie in der Kasse einen Steuerschlüssel „steuerfrei nach § 19 UStG“ mit dem Hinweistext auf dem Bon.
- Stellen Sie Rechnungen ohne Steuerbetrag aus und führen Sie den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG auf.
- Führen Sie in Rechnungen nach § 34a UStDV Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer auf; bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweisen (§ 34 UStDV) gelten deren Erleichterungen weiter.
- Prüfen Sie vor einem Wechsel zur Regelbesteuerung Ihre Preise: Bleibt der Bruttopreis gleich, wird die Umsatzsteuer aus ihm herausgerechnet und das Entgelt sinkt.