PSP (Payment Service Provider): Abgrenzung zum Acquirer
Kurz gesagt
PSP steht für Payment Service Provider, im Englischen der Begriff für den Zahlungsdienstleister (Art. 4 Nr. 11 RL (EU) 2015/2366, § 1 Abs. 1 ZAG). Acquirer ist eine Rolle, die ein Zahlungsdienstleister haben kann, neben der des Emittenten; nicht jeder PSP ist Acquirer. Im Handel bezeichnet PSP auch enger den Anbieter, über den Händler Zahlungen annehmen. Rechtsangaben: EU und Deutschland.
Das Wichtigste
- EU und Deutschland: Der Rechtsbegriff Zahlungsdienstleister (englisch payment service provider) ist in Art. 4 Nr. 11 RL (EU) 2015/2366 und § 1 Abs. 1 ZAG geregelt.
- Acquiring (Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen) ist ein Zahlungsdienst (Anhang I Nr. 5 der Richtlinie; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG).
- Deutschland: Wer im Inland gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringt und nicht zu den Stellen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG gehört, braucht eine BaFin-Erlaubnis (§ 10 Abs. 1); nur Kontoinformationsdienste brauchen Registrierung (§ 34); Institute aus anderen EWR-Staaten können nach § 39 Abs. 1 unter dessen Voraussetzungen ohne BaFin-Erlaubnis tätig sein.
- Deutschland: Technische Dienstleister, die nie in den Besitz der Gelder gelangen, erbringen keinen Zahlungsdienst; ausgenommen sind Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG).
Definition
PSP ist die Abkürzung für Payment Service Provider, den englischen Ausdruck für den Zahlungsdienstleister. Das ist eine Stelle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, etwa ein Zahlungsinstitut (Art. 4 Nr. 4 und 11). Im Handel wird PSP auch enger für den Anbieter gebraucht, über den ein Händler Zahlungen annimmt; das ist die redaktionelle Einordnung, nicht der Gesetzesbegriff. In Deutschland sind Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZAG unter anderem Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und CRR-Kreditinstitute, die Zahlungsdienste erbringen.
PSP und Acquirer im Vergleich
Ein Acquirer ist ein Zahlungsdienstleister mit Vertrag über die Annahme und Verarbeitung kartengebundener Zahlungen (Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2015/751). Ein Zahlungsdienstleister kann Emittent, Acquirer oder beides sein (Art. 2 Nr. 24). Welche Rolle ein PSP hat, hängt vom Vertrag und vom erbrachten Dienst ab.
| Frage | Acquirer | PSP (Marktbegriff) |
|---|---|---|
| Rechtlich definiert? | Ja: Zahlungsdienstleister mit Annahmevertrag (Art. 2 Nr. 1 VO 2015/751); Acquiring ist ein Zahlungsdienst (Art. 4 Nr. 44, Anhang I Nr. 5 RL 2015/2366) | Als „payment service provider“ ja (Art. 4 Nr. 11 RL 2015/2366); die engere Verwendung im Handel ist kein Gesetzesbegriff |
| Was prägt die Rolle? | Vertrag mit dem Händler über Annahme und Verarbeitung; Geldtransfer zum Händler | Hängt vom Angebot ab: Wer Acquiring erbringt, ist insoweit Acquirer; reine Datenverarbeitung oder Betrieb von Terminals gilt nach Erwägungsgrund 10 nicht als Acquiring |
| Entgelt des Händlers | Händlerentgelt, siehe Disagio; in der EU unter den Voraussetzungen des Art. 9 VO 2015/751 aufzuschlüsseln (beide Zahlungsdienstleister in der Union; Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten; sofern der Händler nicht schriftlich um Bündelung bittet) | Je nach Vertrag |
Rechtsgrundlage
Deutschland: Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen ist ein Zahlungsdienst (Akquisitionsgeschäft, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG; Anhang I Nr. 5 der Richtlinie). Wer gewerbsmäßig oder in kaufmännisch eingerichtetem Umfang Zahlungsdienste erbringen will, ohne eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG genannten Stellen zu sein (E-Geld-Institut, CRR-Kreditinstitut, Zentralbank, öffentliche Hand), braucht eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 10 Abs. 1 ZAG); wer als Zahlungsdienst nur Kontoinformationsdienste anbietet, braucht nur eine Registrierung (§ 34 Abs. 1 ZAG). Ein Institut aus einem anderen EWR-Staat darf unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ZAG ohne Erlaubnis der BaFin über eine Zweigniederlassung, Agenten oder grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen. Keine Zahlungsdienste sind Dienste technischer Dienstleister, die zu keiner Zeit in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen, etwa Datenverarbeitung und -speicherung oder Bereitstellung und Wartung der Endgeräte; Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sind davon ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG). Für Österreich und die Schweiz machen wir keine Angaben.
Nicht zu verwechseln mit
Ein PSP ist kein Kartenzahlverfahren wie Visa, Mastercard oder girocard. Ein Zahlungsdienstleister kann auch Emittent sein, also der Anbieter, der Verbrauchern die Karte gibt (Art. 2 Nr. 24 VO 2015/751). Welche Fragen Sie vor der Wahl eines Anbieters klären sollten, steht in Zahlungsdienstleister wählen.