Acquirer: Rolle und Ablauf einer Kartenzahlung
Kurz gesagt
Ein Acquirer ist ein Zahlungsdienstleister, der mit dem Händler einen Vertrag über die Annahme und Verarbeitung kartengebundener Zahlungen schließt, was den Geldtransfer an den Händler bewirkt (Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2015/751). Er ist die Händlerseite des Vier-Parteien-Modells; die Kartenseite bildet der Emittent. Das Entgelt des Händlers heißt Händlerentgelt oder Disagio.
Das Wichtigste
- Definition EU: Zahlungsdienstleister mit Vertrag über Annahme und Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge (Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2015/751).
- Vier-Parteien-Modell nach Bundesbank: Karteninhaber, Händler, Issuer und Acquirer; Issuer und Acquirer sorgen für Autorisierung und Geldverrechnung.
- Ein Zahlungsdienstleister kann Emittent, Acquirer oder beides sein (Art. 2 Nr. 24 der Verordnung).
- Reine Datenverarbeitung und das Betreiben von Terminals sind nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366 kein Acquiring.
Definition
Ein Acquirer ist ein Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge schließt, was den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt (Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2015/751). Die Richtlinie (EU) 2015/2366 nennt den Zahlungsdienst „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ (Art. 4 Nr. 44). Nach der Bundesbank verbindet das Vier-Parteien-Modell Karteninhaber, Händler, kartenausgebende Institute (Issuer) und Zahlungsabwickler (Acquirer).
Ablauf einer Kartenzahlung
Vereinfachte Darstellung für Vier-Parteien-Systeme, redaktionell aus den genannten Quellen zusammengestellt. Einzelne Kartensysteme weichen ab.
- Der Karteninhaber zahlt am Terminal oder online mit einer Karte, die auf Infrastruktur und Regeln eines Kartenzahlverfahrens beruht (Art. 2 Nr. 7, 16 und 17 der Verordnung).
- Die Autorisierung der Transaktion läuft über den Acquirer des Händlers (Bundeskartellamt, Rn. 150); Issuer und Acquirer sorgen für Autorisierung und Geldverrechnung (Bundesbank).
- Acquirer und Emittent wickeln die Zahlung untereinander ab (Art. 2 Nr. 27 der Verordnung); der Acquirer veranlasst den Transfer des Geldes zum Händler.
- Der Händler zahlt dem Acquirer sein Entgelt, das Disagio; der Acquirer zahlt an den Emittenten das Interchange (Bundeskartellamt, Rn. 33).
Rechtsgrundlage und Rolle
Ein Zahlungsdienstleister kann nach der Verordnung Emittent, Acquirer oder beides sein (Art. 2 Nr. 24). Technische Dienstleistungen wie die reine Verarbeitung und Speicherung von Daten oder das Betreiben von Terminals sollen nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht als Acquiring gelten. Die Verordnung gilt in der Union; in der Schweiz gilt sie nicht.
Nicht zu verwechseln mit
Der Acquirer ist nicht der Emittent, der dem Karteninhaber die Karte gibt. Er ist auch nicht automatisch der PSP, über dessen Schnittstelle ein Händler Zahlungen annimmt; ein PSP kann Acquirer sein, muss es aber nicht. Wie Sie Anbieter vergleichen, steht in Zahlungsdienstleister wählen.