Zahlungsdienstleister wählen: Kriterien für Händler
Kurz gesagt
Wählen Sie einen Acquirer nach Zulassung, Aufschlüsselung der Entgelte, Zeitpunkt der Gutschrift, Vertragslaufzeit und Rückbuchungsregeln. Im Anwendungsbereich der VO (EU) 2015/751 (Acquirer und Kartenherausgeber in der Union) muss der Acquirer das Händlerentgelt nach Kartenart und Marke aufschlüsseln, wenn Sie nicht schriftlich Bündelung verlangen (Art. 9). Für die Schweiz gilt diese Verordnung nicht.
Das Wichtigste
- Acquiring ist ein Zahlungsdienst nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG (DE) und § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 (AT). In Deutschland braucht der Anbieter eine BaFin-Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 ZAG), es sei denn, er ist schon Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG (etwa E-Geld-Institut oder Kreditinstitut) oder als EWR-Institut im Herkunftsstaat zugelassen (§ 39 Abs. 1 ZAG).
- EU (Acquirer und Emittent in der Union, Art. 1 Abs. 1): Aufschlüsselung des Händlerentgelts nach Kartenart und Marke ist der Regelfall; Bündelung nur auf schriftlichen Wunsch (Art. 9 Abs. 1).
- EU (gleicher Anwendungsbereich): Verträge dürfen Sie nicht daran hindern, Zahler über Interchange und Händlerentgelt zu informieren (Art. 11 Abs. 2).
- EU (gleicher Anwendungsbereich): Der Acquirer übermittelt je Zahlung Referenz, Betrag und Entgelte; zusammenfassen darf er nur mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (Art. 12 Abs. 1). Der Vertrag darf die Übermittlung mindestens monatlich vorsehen (Art. 12 Abs. 2).
Worum es bei der Auswahl geht
Zwischen Ihnen und der Bank der Kundschaft steht der Acquirer (siehe Acquirer). Er schließt den Annahmevertrag, rechnet die Zahlungen ab und schreibt Ihnen das Geld gut. Manche Anbieter verkaufen zusätzlich Terminal, Kassenanbindung und Online-Zahlungen. Der Artikel vergleicht keine Anbieter und nennt keine Preise; er sagt, was Sie prüfen und welche Klauseln Sie lesen.
Diese Kriterien zählen
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Zulassung | Acquiring ist ein Zahlungsdienst (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG; § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018). In Deutschland braucht der Anbieter eine BaFin-Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 ZAG), außer er ist schon Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG (zum Beispiel E-Geld-Institut oder Kreditinstitut) oder als Institut aus einem anderen EWR-Staat dort zugelassen (§ 39 Abs. 1 ZAG) | Name, Zulassung und Aufsichtsbehörde erfragen und im öffentlichen Register der Behörde nachsehen | Unter welcher Erlaubnis und bei welcher Behörde sind Sie zugelassen? |
| Vertragspartner | Wer vertraglich haftet, ist nicht immer, wer verkauft | Name und Sitz im Vertrag lesen | Wer ist mein Acquirer? |
| Aufschlüsselung der Entgelte | In der EU (Acquirer und Emittent in der Union, Art. 1 Abs. 1) Regelfall nach Kartenart und Marke (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2015/751); in der Schweiz gilt die Verordnung nicht | Preisblatt auf Spalten für Interchange, Scheme Fee, Marge prüfen | Weisen Sie die Entgelte aufgeschlüsselt aus? |
| Abrechnungsdaten | In der EU (gleicher Anwendungsbereich) übermittelt der Acquirer je Zahlung Referenz, Betrag und Entgelte; Zusammenfassung nur mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (Art. 12 Abs. 1). In der Schweiz: Format vertraglich klären | Musterabrechnung anfordern | In welchem Format und wie oft erhalte ich die Abrechnung? |
| Gutschrift | Wann das Geld da ist, belastet Ihre Liquidität | Fristen im Vertrag und Abrechnungsrhythmus lesen | Wann schreiben Sie gut, und wann behalten Sie Beträge ein? (Auszahlung) |
| Rückbuchungen | Kosten und Fristen bei Chargebacks stehen im Vertrag | Klausel zu Gebühr je Rückbuchung suchen | Was kostet eine Rückbuchung, wie lange habe ich zur Antwort? (Chargeback) |
| Freiheit bei Kundeninformation | In der EU (gleicher Anwendungsbereich) darf der Vertrag nicht verbieten, über Interchange und Händlerentgelt zu informieren (Art. 11 Abs. 2); in der Schweiz vertraglich prüfen | Klauseln zu Hinweisen an Kundschaft lesen | Gibt es Vorgaben, was ich Kundschaft sagen darf? |
| Vertragsdauer und Kündigung | Lange Bindung erschwert den Wechsel | Mindestlaufzeit, Frist, Verlängerung lesen | Wie und wann kann ich kündigen? |
| Sicherheit und Pflichten | Der Branchenstandard PCI DSS betrifft jeden, der Kartendaten speichert, verarbeitet oder übermittelt, auch wenn er die Abwicklung auslagert; er ist ein Standard des PCI Security Standards Council, keine Rechtsvorschrift. Laut PCI SSC klären Händler ihre Pflichten mit Acquirer oder Kartenmarke und weisen sie typischerweise per Selbstauskunft nach | Verweis auf Standards und Nachweisform im Vertrag prüfen | Welche Sicherheitsanforderungen und Nachweise verlangen Sie von mir? (PCI DSS) |
| Terminal und Kasse | Terminal, Schnittstelle, Service | Angebot für Geräte mit Kassenhersteller abgleichen | Welche Terminals und Schnittstellen sind enthalten? |
| Kanäle | Laden und Webshop in einer Abrechnung | Funktionsumfang erfragen | Kann ich Laden und Webshop gemeinsam abrechnen? (Laden und Webshop) |
Zulassungsregeln in der Schweiz haben wir nicht geprüft; für Schweizer Betriebe nennt dieser Artikel dazu keine Rechtslage. Die Tabellenzeilen zu EU-Pflichten gelten nur im Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1).
Welche Rechtsfragen die Wahl berührt
Zulassung. Die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen ist ein Zahlungsdienst (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG). Wer in Deutschland gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen will, ohne schon Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein (etwa als E-Geld-Institut oder Kreditinstitut), braucht die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 10 Abs. 1 ZAG. Ein Institut mit Sitz in einem anderen EWR-Staat darf ohne BaFin-Erlaubnis über eine Zweigniederlassung, grenzüberschreitend oder über Agenten Zahlungsdienste erbringen, wenn es im Herkunftsstaat zugelassen oder registriert ist, die Geschäfte von dieser Zulassung gedeckt sind und es dort nach der PSD2 entsprechenden Vorschriften beaufsichtigt wird (§ 39 Abs. 1 ZAG). In Österreich nennt § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 das „Acquiring“ als Zahlungsdienst. Welche Behörde in Österreich zuständig ist, haben wir nicht geprüft.
Preistransparenz. Die Verordnung (EU) 2015/751 gilt für Vorgänge, bei denen Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1). Für diese Vorgänge bietet und fakturiert der Acquirer individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte, es sei denn, Sie bitten schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1); in den Vereinbarungen stehen Händlerentgelte, Interbankenentgelte und Entgelte des Kartenzahlverfahrens nach Kartenart und Marke aufgeschlüsselt, es sei denn, Sie stellen später schriftlich einen anderslautenden Antrag (Art. 9 Abs. 2). Die Angaben je Zahlung nach Art. 12 Abs. 1 darf der Acquirer nach Marken, Anwendungen, Instrumentenarten und Interchange-Sätzen nur zusammenfassen, wenn Sie vorab ausdrücklich zugestimmt haben; der Vertrag darf eine regelmäßige, mindestens monatliche Übermittlung vorsehen (Art. 12 Abs. 2). Art. 9 wird seit 9. Juni 2016 angewandt, Art. 12 seit 9. Dezember 2015 (Art. 18 Abs. 2).
Vertragliche Zwänge. Im selben Anwendungsbereich darf der Vertrag nach Art. 11 Abs. 1 nicht verhindern, dass Sie Kundschaft Anreize für ein von Ihnen bevorzugtes Zahlungsinstrument geben; die Bestimmungen der Richtlinien 2007/64/EG und 2011/83/EU über Entgelte, Ermäßigungen und andere Anreize bleiben unberührt (Art. 11 Abs. 3). Zu Aufschlägen gelten nationale Vorschriften, siehe Deutschland, Österreich und Schweiz.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Preise nennen wir nicht. Fragen Sie nach diesen Posten, jeweils einzeln:
- Entgelt je Zahlung: Prozentsatz, Festbetrag oder beides, getrennt nach Kartenart (Kartenzahlungsgebühren).
- Fixkosten: Grund- oder Monatsgebühr, Mindestumsatz, Einrichtung.
- Gerät: Kauf, Miete oder Leasing (Terminal).
- Sonderfälle: Rückbuchung, Auszahlungsgebühr, Gebühr für Papierabrechnung, Kündigungsgebühr.
Wie Sie Tarifmodelle gegeneinander rechnen, steht in Tarifmodelle vergleichen.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Keine Angabe zu Zulassung und Aufsichtsbehörde.
- Ein einziges Entgelt ohne Aufschlüsselung, obwohl Sie in der EU keine Bündelung verlangt haben.
- Unklare Einbehalte oder Sicherheitsleistungen ohne Bedingungen für die Freigabe.
- Klauseln, die Hinweise an Kundschaft zu Kartenkosten verbieten (in der EU im Anwendungsbereich der Verordnung unzulässig, Art. 11 Abs. 2).
- Lange Mindestlaufzeit mit automatischer Verlängerung ohne klare Kündigungsfrist.
- Gebühren, die erst im Kleingedruckten oder in einer Preisliste außerhalb des Vertrags stehen.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
| Betrieb | Was am meisten wiegt |
|---|---|
| Kleiner Laden mit niedrigem Kartenumsatz | Fixkosten, einfache Abrechnung, kurze Kündigung |
| Hoher Kartenumsatz | Aufschlüsselung der Entgelte, Verhandelbarkeit |
| Laden und Webshop | gemeinsame Abrechnung, Kanäle |
| Mehrere Standorte | einheitliche Geräte, Berichte je Standort |
| Saisonbetrieb | Pause oder Kündigung außerhalb der Saison |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Sammeln Sie Ihre Eckdaten: Umsatz je Kartenart, durchschnittlicher Betrag, Kanäle.
- Fordern Sie von jedem Anbieter denselben Satz Unterlagen: Preisblatt mit Aufschlüsselung, Vertragsmuster, Musterabrechnung, Zulassungsnachweis.
- Gehen Sie die Tabelle oben durch und notieren Sie Klauseln, die abweichen.
- Rechnen Sie Ihre Kosten für einen typischen Monat durch.
- Lassen Sie sich Ihre Entscheidung bestätigen und halten Sie in der EU den schriftlichen Wunsch zur Aufschlüsselung (oder zur Bündelung) fest. Gesamtablauf: Kartenzahlung einführen.