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Disagio (Händlerentgelt): Bestandteile und Beispiel

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Das Disagio ist das Entgelt des Händlers an den Acquirer für die Annahme von Kartenzahlungen, nach dem Bundeskartellamt ein Abschlag vom Transaktionsbetrag; die EU-Verordnung 2015/751 nennt es Händlerentgelt. Wenn beide Zahlungsdienstleister in der Union sitzen, muss der Acquirer es für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufschlüsseln, außer der Händler bittet schriftlich um Bündelung.

Das Wichtigste

  • Disagio ist der Sprachgebrauch für das Entgelt, das der Händler dem Acquirer zahlt; die Verordnung (EU) 2015/751 nennt es Händlerentgelt (Art. 2 Nr. 12).
  • EU (Zahlungsdienstleister beider Seiten in der Union): Aufschlüsselung für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten, außer auf schriftliche Bitte um Bündelung (Art. 9 Abs. 1).
  • EU (gleicher Anwendungsbereich): Die Vereinbarung nennt Händlerentgelt, Interbankenentgelt und Entgelte des Kartenzahlverfahrens je Kartenart und Marke einzeln, solange der Händler nichts anderes schriftlich beantragt (Art. 9 Abs. 2).
  • Zusätzlich zu Transaktionsgebühren können laufende Serviceentgelte und Einrichtungsgebühren anfallen (Bundesbank-Studie, Dezember 2025).

Definition

Das Disagio ist das Entgelt, das ein Händler dem Acquirer für die Annahme und Abwicklung von Kartenzahlungen zahlt. Das Bundeskartellamt beschrieb 2014 für Vier-Parteien-Systeme, dass der Acquirer sein Entgelt regelmäßig als Disagio des Transaktionsbetrags erhält, dessen Höhe wesentlich durch das Interchange bestimmt wird (Beschluss B4-9/11, Rn. 33 und 150). Die Verordnung (EU) 2015/751 definiert das Händlerentgelt als das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer in Bezug auf kartengebundene Zahlungsvorgänge zahlt (Art. 2 Nr. 12).

Woraus es besteht

Die Verordnung nennt in der Vereinbarung (im genannten Anwendungsbereich) drei Positionen: Händlerentgelt, Interbankenentgelt und Entgelte des Kartenzahlverfahrens (Art. 9 Abs. 2). Die Bundesbank führt als mögliche Bestandteile von Transaktionsgebühren Interchange-, Netzbetreiber- und Acquirer-Gebühren an; hinzu kommen laufende Serviceentgelte und Einrichtungsgebühren. Wie ein Acquirer sein Entgelt zusammensetzt, steht in Ihrem Vertrag.

Beispielabrechnung

Erfundene Monatsabrechnung eines Händlers in der EU mit EU-Verbraucherkarten; Interchange am Höchstwert (0,2 Prozent Debit, 0,3 Prozent Kredit), Scheme Fee und Marge sind Annahmen. Nicht enthalten: Terminalmiete und Grundgebühren.

Position Debit: 8.000,00 Euro Umsatz Kredit: 3.000,00 Euro Umsatz
Interchange 16,00 Euro (0,20 %) 9,00 Euro (0,30 %)
Scheme Fee (Annahme 0,05 % / 0,10 %) 4,00 Euro 3,00 Euro
Marge Acquirer (Annahme 0,25 % / 0,30 %) 20,00 Euro 9,00 Euro
Disagio gesamt 40,00 Euro (0,50 %) 21,00 Euro (0,70 %)

Zusammen sind es 61,00 Euro auf 11.000,00 Euro Umsatz, also 0,55 Prozent. Ausgezahlt werden in diesem Beispiel 10.939,00 Euro.

Rechtsgrundlage

EU: Wenn die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in der Union sitzen (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2015/751), bietet und fakturiert der Acquirer die Händlerentgelte für Kartenarten und Marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten aufgeschlüsselt, es sei denn, der Händler hat schriftlich um Bündelung gebeten (Art. 9 Abs. 1). Nach der Ausführung einer Zahlung übermittelt der Zahlungsdienstleister des Händlers die Angaben zu den Entgelten, Händlerentgelt und Interbankenentgelt gesondert ausgewiesen; eine Zusammenfassung nach Marken und Instrumentenarten braucht die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Händlers (Art. 12 Abs. 1). Die Regeln gelten seit 9. Juni 2016 (Art. 9) bzw. 9. Dezember 2015 (Art. 12) (Art. 18 Abs. 2).

Nicht zu verwechseln mit

Das Disagio ist weder die Terminalmiete noch der Preisaufschlag, den ein Händler beim Kunden erhebt; der Aufschlag auf Kartenzahlungen von Verbrauchern ist in Deutschland nach § 270a BGB beschränkt, siehe Aufschlag bei Kartenzahlung. Welche Tarifmodelle es gibt, steht in Tarifmodelle für Kartenzahlung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Art. 1, 2, 9 und 12 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, deutsche Fassung als PDF)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen · abgerufen am
  2. Beschluss B4-9/11 vom 8. April 2014 (electronic cash), Rn. 33 und 150Bundeskartellamt · abgerufen am
  3. Kosten von Zahlungsmitteln im Einzelhandel (Ego, Knümann, Korella; Stand Dezember 2025, korrigierte Fassung)Deutsche Bundesbank · abgerufen am